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Rechtsprechung
   BFH, 16.10.2024 - I R 16/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,44494
BFH, 16.10.2024 - I R 16/20 (https://dejure.org/2024,44494)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2024 - I R 16/20 (https://dejure.org/2024,44494)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2024 - I R 16/20 (https://dejure.org/2024,44494)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34c Abs 2, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 2 Abs 2, GewStG § 7 S 1, KStG § 8b Abs 1, KStG § 10 Nr 2, KStG § 15 S 1 Nr 2, InvStG § 4 Abs 2, EStG VZ 2007, KStG VZ 2007, GewStG VZ 2007
    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • rechtsinformationen.bund.de

    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34c Abs 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 2 Abs 2 GewStG 2002, § 7 S 1 GewStG 2002, § 8b Abs 1 KStG 2002
    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • IWW

    § 15 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § ... 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG, § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes, § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG, § 10 Nr. 2 KStG, § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 4 des Investmentsteuergesetzes, § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 8b KStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, § 14 KStG, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 1 bis 6 KStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, § 14 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 19 Abs. 1 KStG, § 34c Abs. 2 EStG, § 8 Nr. 12 GewStG, § 34c EStG, § 4 Abs. 2 Satz 4 InvStG, § 26 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 26 KStG, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • rechtsportal.de

    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • datenbank.nwb.de

    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34c Abs 2 ; KStG § 15 ; KStG § 19 ; KStG § 8b

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34c Abs 2, KStG § 15, KStG § 19, KStG § 8b
    Gewerbesteuer, Organschaft, Quellensteuer, Abzugsfähigkeit

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2025, 661 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.12.2014 - I R 39/14

    Volle "Schachtelprivilegierung" im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis infolge …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sogenannte gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie - ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.07.2024 - III R 41/22, BStBl II 2024, 772;… aus der Literatur z.B. Witt in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 7.136;… Schumacher, Die Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht, 2020, S. 212 f.).

    Immerhin ist auch anerkannt, dass im Rahmen der Zusammenfassung des Gewerbeertrags im Organkreis "Korrekturen" vorzunehmen sind, die "durch den Mechanismus der zunächst getrennten Ermittlung der Gewerbeerträge ausgelöst" werden (Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz 8 und 19; BFH-Urteil vom 11.07.2024 - III R 41/22, BStBl II 2024, 772, Rz 26;… s.a. Witt in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 7.137 f.;… Schumacher, Die Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht, 2020, S. 213).

    Zu den mit Blick auf die Rechtsform der Organgesellschaft hier allein einschlägigen Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes gehören auch die spezifischen (und dabei insgesamt "einheitlichen" - s. Herlinghaus in Hüttemann/Schön, Unternehmenssteuerrecht, 2024, Rz 7.103) Gewinnermittlungsvorschriften für den körperschaftsteuerrechtlichen Organkreis, damit auch § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz 12 und 14, m.w.N.).

    § 7 Satz 1 GewStG verbindet nach der Rechtsprechung des Senats die Ermittlung des Gewerbeertrags mit der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns und bestätigt insofern den Gleichlauf beider Rechtskreise (Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, m.w.N.).

    Insoweit ist zu beachten, dass gerade infolge des "Mechanismus" (Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz 19) der oben beschriebenen sogenannten gebrochenen oder eingeschränkten Einheitstheorie und wegen der gewerbesteuerrechtlichen Relevanz des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die Tatbestandsmerkmale der Steuerermäßigung "organschaftsübergreifend" gelesen werden müssen, um dem Zweck der Regelung (Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch unilaterale Steuerermäßigung, die nicht in Betracht kommt, wenn keine zur ausländischen Quellensteuer vergleichbare inländische Steuer anfällt) gerecht zu werden.

  • FG Niedersachsen, 18.03.2020 - 6 K 20/18

    Abziehbarkeit von ausländischen Quellensteuern auf steuerfreie …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2020 - 6 K 20/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 5 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin wurde vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 18.03.2020 - 6 K 20/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 1009) als unbegründet abgewiesen.

    Rn. 21 aa) Das FG hat eine auf einen Abzug ausländischer Steuern (§ 34c Abs. 2 EStG) gerichtete Antragsbefugnis im Grundsatz der AG (Organgesellschaft) zugestanden, da die Rechtsfolge ("Abzug") die "Ermittlung der …" (im Satzzusammenhang gelesen: "ausländischen") "Einkünfte" betrifft, die Gegenstand des "Gewinn(s) aus Gewerbebetrieb" (§ 7 Satz 1 GewStG) sind (…"Ebene der Einkünfteermittlung mit Wirkung auf die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage" - so Schumacher, Die Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht, 2020, S. 197; im Ergebnis ebenso z.B. Brandis/Heuermann/Pohl, § 26 KStG Rz 105; Pohl, Betriebs-Berater 2017, 1825, 1826; Pohl in Micker/Pohl/Oppel, Kompendium Internationales Steuerrecht, 2022, Rz 1379); insoweit ist die Rechtslage gegenüber dem im Senatsurteil vom 16.05.1990 - I R 80/87 (BFHE 160, 551, BStBl II 1990, 920) maßgeblichen Streitzeitraum (Abzug zur Ermittlung des "Gesamtbetrags der Einkünfte") geändert, was auch die Existenz des § 8 Nr. 12 GewStG erklärt (…z.B. BTDrucks 12/1108, S. 69;… Badetz in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 7 Rz 94; Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 12 Rz 4; Valta/Lemm in Desens/Tappe, GewStG, § 8 Rz 2171; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 720;… Pitzal in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1, 5;… Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 8 Nr. 12 Rz 2; Schmitz-Herscheidt, EFG 2020, 1011, 1012) und zugleich die Änderung von Nr. 3 in R 7.1 (4) Satz 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien ("kein Abzug von § 34c EStG") durch die Finanzverwaltung (abweichend aber wohl Weiss/Brühl, ISR 2020, 225, 227 [Ermittlung der Einkünfte sei nicht gewerbesteuerrechtlicher Natur; der Gewinn aus Gewerbebetrieb sei eine Größe, die erst nach der Einkünfteermittlung feststehe], anders aber BeckOK GewStG/Weiss, § 7 Rz 253.4 [12. Ed. 01.12.2024]).

    Rn. 22 bb) Die Rechtsfrage, welcher Rechtsperson im Organkreis die Befugnis zusteht, den in (§ 4 Abs. 2 Satz 4 InvStG 2004 i.V.m.) § 34c Abs. 2 EStG angeführten "Antrag" zu stellen (s. insoweit abweichend von der Auffassung des FG z.B. Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 15.01.2018, Der Betrieb --DB-- 2018, 347; BeckOK EStG/Rasch, § 34c Rz 67 [20. Ed. 01.11.2024]; Claudy, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2017, 621, 623; jedenfalls gegen eine Kombination von Anrechnung beim Organträger einerseits und Abzugsantrag bei der Organgesellschaft andererseits Micker, ISR 2021, 428, 433 und wohl auch Weiss/Brühl, ISR 2020, 225, 227), kann offen bleiben, da die Abzugsvoraussetzungen nicht nur in der Fallkonstellation der "unverbundenen Kapitalgesellschaft" (Situation im Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200), sondern auch in der streitgegenständlichen Situation der Organschaft bei einem Antrag der Organgesellschaft zum Abzug im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht erfüllt sind (insoweit ist der im Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200, Rz 169 als nicht rechtserheblich beschiedene Klägervortrag einer ungerechtfertigten Bevorteilung von Organschaften tatsächlich ohne Substanz).

    Ebenfalls kann die Frage offenbleiben, ob ein tatsächlicher Abzug bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach Maßgabe des § 8 Nr. 12 GewStG, der in einigen Fällen die Hinzurechnung anordnet (s. nur Tappe in Desens/Tappe, GewStG, § 1 Rz 55 und Valta/Lemm, ebenda, § 8 Rz 2177), faktisch ohne Wirkung bliebe (so für die streitige Situation wohl Schmitz-Herscheidt, EFG 2020, 1011, 1012; abweichend aber Weiss/Brühl, ISR 2020, 225, 228; je nach Zulässigkeit einer "organkreisweiten Betrachtung" differenzierend Micker, ISR 2021, 428, 429).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-403/19

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    Rn. 26 Nicht zuletzt wird zu berücksichtigen sein, dass es nach der EuGH-Rechtsprechung im Ausgangspunkt Sache jedes Mitgliedstaats ist, sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (EuGH-Urteil Société Générale vom 25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 26).

    Daraus folgt zum einen, dass Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anteilseigner ausgeschüttet werden, Gegenstand einer rechtlichen Doppelbesteuerung sein können, wenn sich beide Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Besteuerungsbefugnis auszuüben und die Dividenden beim Anteilseigner zu besteuern (EuGH-Urteil Société Générale vom 25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 27).

    Zum anderen stellen die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbotenen Beschränkungen dar, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (EuGH-Urteil Société Générale vom 25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 28).

    Und der Umstand, dass sowohl der Ursprungsmitgliedstaat der Dividenden als auch der Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners die Dividenden besteuern können, bedeutet nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, dass der Wohnsitzmitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet wäre, Vorkehrungen gegen die Nachteile zu treffen, die sich aus der Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilten Befugnis ergeben könnten (EuGH-Urteil Société Générale vom 25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 29; s.a. EuGH-Urteil Kerckhaert und Morres vom 14.11.2006 - C-513/04, EU:C:2006:713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200, Rz 173 ff.).

  • FG Niedersachsen, 16.07.2015 - 6 K 196/13

    Abzug ausländischer Quellensteuern auf von der Körperschaftsteuer befreiten …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    Allerdings hat das FG im angefochtenen Urteil die Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ausgeschlossen, weil die Regelung im untrennbaren Zusammenhang mit Absatz 1 der Norm stehe und damit nur für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer gelte (Hinweis auf das Urteil desselben Senats vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200 [rechtskräftig nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, s. Senatsbeschluss vom 31.08.2016 - I B 102/15, nicht veröffentlicht]).

    Rn. 22 bb) Die Rechtsfrage, welcher Rechtsperson im Organkreis die Befugnis zusteht, den in (§ 4 Abs. 2 Satz 4 InvStG 2004 i.V.m.) § 34c Abs. 2 EStG angeführten "Antrag" zu stellen (s. insoweit abweichend von der Auffassung des FG z.B. Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 15.01.2018, Der Betrieb --DB-- 2018, 347; BeckOK EStG/Rasch, § 34c Rz 67 [20. Ed. 01.11.2024]; Claudy, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2017, 621, 623; jedenfalls gegen eine Kombination von Anrechnung beim Organträger einerseits und Abzugsantrag bei der Organgesellschaft andererseits Micker, ISR 2021, 428, 433 und wohl auch Weiss/Brühl, ISR 2020, 225, 227), kann offen bleiben, da die Abzugsvoraussetzungen nicht nur in der Fallkonstellation der "unverbundenen Kapitalgesellschaft" (Situation im Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200), sondern auch in der streitgegenständlichen Situation der Organschaft bei einem Antrag der Organgesellschaft zum Abzug im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht erfüllt sind (insoweit ist der im Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200, Rz 169 als nicht rechtserheblich beschiedene Klägervortrag einer ungerechtfertigten Bevorteilung von Organschaften tatsächlich ohne Substanz).

    Und der Umstand, dass sowohl der Ursprungsmitgliedstaat der Dividenden als auch der Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners die Dividenden besteuern können, bedeutet nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, dass der Wohnsitzmitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet wäre, Vorkehrungen gegen die Nachteile zu treffen, die sich aus der Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilten Befugnis ergeben könnten (EuGH-Urteil Société Générale vom 25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 29; s.a. EuGH-Urteil Kerckhaert und Morres vom 14.11.2006 - C-513/04, EU:C:2006:713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200, Rz 173 ff.).

  • FG Hessen, 26.08.2020 - 8 K 1860/16

    Anrechnung der kanadischen Quellensteuer

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    Denn es wird auch vertreten, dass einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge in entsprechender Anwendung von § 34c EStG und § 26 KStG auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden könne (was wohl auch den Abzug im Sinne des § 34c Abs. 2 EStG ermöglichen würde), sofern das entsprechende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht (Hessisches FG, Urteil vom 26.08.2020 - 8 K 1860/16, EFG 2021, 779 [rechtskräftig wegen unzulässiger Revision, s. Senatsbeschluss vom 08.02.2022 - I R 8/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 745]).

    Rn. 24 Der Abzug scheitert allerdings, was das FG auch zutreffend erkannt hat (dem FG insoweit zustimmend das Hessische FG im Urteil vom 26.08.2020 - 8 K 1860/16, EFG 2021, 779, Rz 54 f.; ablehnend Spek/Schumacher, Ubg 2021, 340, 343 f.), aus dem Grund, dass es im Organkreis zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung kommt (Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG auf der Grundlage des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) und seit der im Streitjahr geltenden Fassung des § 34c Abs. 2 EStG (durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) ausdrücklich geregelt ist, dass der antragsbezogene Abzug einer ausländischen Steuer nur stattfindet, wenn die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

  • BFH, 11.07.2024 - III R 41/22

    Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sogenannten …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sogenannte gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie - ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.07.2024 - III R 41/22, BStBl II 2024, 772;… aus der Literatur z.B. Witt in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 7.136;… Schumacher, Die Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht, 2020, S. 212 f.).

    Immerhin ist auch anerkannt, dass im Rahmen der Zusammenfassung des Gewerbeertrags im Organkreis "Korrekturen" vorzunehmen sind, die "durch den Mechanismus der zunächst getrennten Ermittlung der Gewerbeerträge ausgelöst" werden (Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz 8 und 19; BFH-Urteil vom 11.07.2024 - III R 41/22, BStBl II 2024, 772, Rz 26;… s.a. Witt in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 7.137 f.;… Schumacher, Die Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht, 2020, S. 213).

  • BFH, 16.05.1990 - I R 80/87

    1. Verbot des Abzugs ausländischer Quellensteuer als Betriebsausgaben nach § 10 …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    Rn. 19 b) Für den Streitfall bedeutet dies, dass die ausländischen Quellensteuern, die bei der Einkommensermittlung der AG hinzugerechnet worden sind (§ 10 Nr. 2 KStG; s. insoweit Senatsurteil vom 16.05.1990 - I R 80/87, BFHE 160, 551, BStBl II 1990, 920, unter II.2.), auch in den Gewerbeertrag des gewerbesteuerrechtlichen Organkreises zu übernehmen sind.

    Rn. 21 aa) Das FG hat eine auf einen Abzug ausländischer Steuern (§ 34c Abs. 2 EStG) gerichtete Antragsbefugnis im Grundsatz der AG (Organgesellschaft) zugestanden, da die Rechtsfolge ("Abzug") die "Ermittlung der …" (im Satzzusammenhang gelesen: "ausländischen") "Einkünfte" betrifft, die Gegenstand des "Gewinn(s) aus Gewerbebetrieb" (§ 7 Satz 1 GewStG) sind (…"Ebene der Einkünfteermittlung mit Wirkung auf die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage" - so Schumacher, Die Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht, 2020, S. 197; im Ergebnis ebenso z.B. Brandis/Heuermann/Pohl, § 26 KStG Rz 105; Pohl, Betriebs-Berater 2017, 1825, 1826; Pohl in Micker/Pohl/Oppel, Kompendium Internationales Steuerrecht, 2022, Rz 1379); insoweit ist die Rechtslage gegenüber dem im Senatsurteil vom 16.05.1990 - I R 80/87 (BFHE 160, 551, BStBl II 1990, 920) maßgeblichen Streitzeitraum (Abzug zur Ermittlung des "Gesamtbetrags der Einkünfte") geändert, was auch die Existenz des § 8 Nr. 12 GewStG erklärt (…z.B. BTDrucks 12/1108, S. 69;… Badetz in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 7 Rz 94; Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 12 Rz 4; Valta/Lemm in Desens/Tappe, GewStG, § 8 Rz 2171; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 720;… Pitzal in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1, 5;… Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 8 Nr. 12 Rz 2; Schmitz-Herscheidt, EFG 2020, 1011, 1012) und zugleich die Änderung von Nr. 3 in R 7.1 (4) Satz 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien ("kein Abzug von § 34c EStG") durch die Finanzverwaltung (abweichend aber wohl Weiss/Brühl, ISR 2020, 225, 227 [Ermittlung der Einkünfte sei nicht gewerbesteuerrechtlicher Natur; der Gewinn aus Gewerbebetrieb sei eine Größe, die erst nach der Einkünfteermittlung feststehe], anders aber BeckOK GewStG/Weiss, § 7 Rz 253.4 [12. Ed. 01.12.2024]).

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    Und der Umstand, dass sowohl der Ursprungsmitgliedstaat der Dividenden als auch der Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners die Dividenden besteuern können, bedeutet nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, dass der Wohnsitzmitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet wäre, Vorkehrungen gegen die Nachteile zu treffen, die sich aus der Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilten Befugnis ergeben könnten (EuGH-Urteil Société Générale vom 25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 29; s.a. EuGH-Urteil Kerckhaert und Morres vom 14.11.2006 - C-513/04, EU:C:2006:713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200, Rz 173 ff.).
  • BFH, 23.11.2021 - I R 5/18

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    In- und ausländische Dividenden aus Streubesitz sind im Gewerbeertrag enthalten und gehen in die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein (s.a. den Fall des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- H Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22, EU:C:2023:506; vorgehend Vorlagebeschluss des Senats vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-258/22

    H Lebensversicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
    In- und ausländische Dividenden aus Streubesitz sind im Gewerbeertrag enthalten und gehen in die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein (s.a. den Fall des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- H Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22, EU:C:2023:506; vorgehend Vorlagebeschluss des Senats vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219).
  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die …

  • BFH, 08.02.2022 - I R 8/21

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis einer Behörde

  • BFH - I B 102/15 (anhängig)
  • FG Hessen, 26.08.2020 - 8 K 1860/16

    Anrechnung der kanadischen Quellensteuer

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die jüngere finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches FG vom 18. März 2020 - 6 K 20/18 - EFG 2020, 1009, Rev. eingelegt, Az. des BFH I R 16/20, sowie vom 16. Juli 2015 - 6 K 196/13 -, EFG 2015, 2200, rkr.).
  • BFH, 16.07.2025 - I R 20/22

    Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von …

    Der jeweils getrennt für den Organträger und seine als Betriebsstätten geltenden Organgesellschaften zu ermittelnde Gewerbeertrag (zur sogenannten gebrochenen/eingeschränkten Einheitstheorie z.B. Senatsurteil vom 16.10.2024 - I R 16/20, BStBl II 2025, 301, Rz 12, m.w.N.) ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (§ 7 Satz 1 GewStG).

    Im Gegenteil unterliegen im Ausland erwirtschaftete Erträge ebenfalls der Gewerbesteuer, wenn sie einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (Senatsurteile vom 29.08.1984 - I R 154/81, BFHE 142, 394, BStBl II 1985, 160; vom 20.12.2017 - I R 98/15, BFHE 260, 169, Rz 27, und vom 16.10.2024 - I R 16/20, BStBl II 2025, 301, Rz 25; Roser in FS Gosch, 2016, 351, 354 f.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 - 10 K 10106/23

    Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die deutsche …

    Rn. 49 d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. März 2020 - 6 K 20/18 - EFG 2020, 1009, Revision wurde mit Urteil vom 16.10.2024 - I R 16/20, BStBl. II 2025, 301 als unbegründet zurückgewiesen, Niedersächsisches FG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200, rkr.).
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