Rechtsprechung
| BFH, 18.11.2020 - I R 25/18 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- Bundesfinanzhof
UmwStG 2006 § 21 Abs 1 S 2, UmwStG 2006 § 22 Abs 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2007, UmwG § 190
Besteuerung des Einbringungsgewinns II
- rechtsinformationen.bund.de
Besteuerung des Einbringungsgewinns II
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§ 21 Abs 1 S 2 UmwStG 2006, § 22 Abs 2 UmwStG 2006, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, EStG VZ 2007
Besteuerung des Einbringungsgewinns II - IWW
§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, § ... 190 des Umwandlungsgesetzes, §§ 3 ff. UmwStG 2006, § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 21 Abs. 1 UmwStG 2006, § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 22 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006, § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006, § 175 AO, § 173 AO, § 22 Abs. 2 UmwStG 2006, § 8b Abs. 2 KStG, § 22 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 2006, § 22 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 UmwStG 2006, § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 3 Nr. 40 EStG, § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG 2006, § 175 Abs. 1 AO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zum Zwecke der Erfassung eines Einbringungsgewinns II aufgrund eines qualifizierten Anteilstauschs und anschließender formwechselnder Umwandlung
- Betriebs-Berater
Besteuerung des Einbringungsgewinns II
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Rückwirkende Besteuerung, Sperrfristverletzung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Umwandlungssteuerrecht: Besteuerung des Einbringungsgewinns II
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UmwStG 2006 § 21 Abs. 1 S. 2; UmwStG 2006 § 22 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachversteuerung wegen Formwechsels - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zum Zwecke der Erfassung eines Einbringungsgewinns II aufgrund eines qualifizierten Anteilstauschs und anschließender formwechselnder Umwandlung
- rechtsportal.de
Besteuerung des Einbringungsgewinns II
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Besteuerung des Einbringungsgewinns II - bei Umwandlung innerhalb der Sperrfrist
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Besteuerung des Einbringungsgewinns II
- pwc.de (Kurzinformation)
Besteuerung des Einbringungsgewinns II
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG, § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG
Besteuerung des Einbringungsgewinns - datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zur Besteuerung des Einbringungsgewinns II
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einbringung
- Einbringung in eine KapG
- Änderungen aufgrund des SEStEG
- Die Besteuerung der Anteilseigner nach § 22 UmwStG
- Umwandlungssteuererlass 2011
- Allgemeine Vorschriften zum UmwStG (§§ 1, 2)
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UmwStG § 21, UmwStG § 22 Abs 1 S 1, UmwStG § 22 Abs 2 S 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 163
Anteilstausch, Einbringung, Formwechsel, Veräußerungsgewinn, Rückwirkendes Ereignis, Billigkeitsmaßnahme - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
UmwStG § 21 ; UmwStG § 22 Abs 1 S 1 ; UmwStG § 22 Abs 2 S 1 ; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 ; AO § 163
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Hat aufgrund des Formwechsels der übernehmenden Gesellschaft, der nach einem qualifizierten Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG 2006 durchgeführt wurde, beim Einbringenden eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II zu erfolgen? Ist gemäß § 163 AO im Billigkeitswege ...
Verfahrensgang
- FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
- BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Papierfundstellen
- BFHE 271, 421
- ZIP 2021, 1603
- DB 2021, 1508
- BStBl II 2021, 732
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (17)
- BFH, 24.01.2018 - I R 48/15
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer …
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Tauschähnliche Vorgänge sind einer Veräußerung des von § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 angesprochenen eingebrachten Anteils gleichzustellen (vgl. Senatsurteil vom 24.01.2018 - I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45, m.w.N.).Rn. 20 Aus diesem Grund hat der Senat die Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft aus Sicht der Muttergesellschaft als Veräußerung qualifiziert, obgleich diese im Gegenzug für das erhaltene Vermögen (der Tochtergesellschaft) keine unmittelbare Gegenleistung an die "untergehende" Tochtergesellschaft gewährt, aber in einer dem Tausch ähnlichen Weise mit dem Untergang ihrer bisherigen Beteiligung an der Tochtergesellschaft einen "Preis" gezahlt hat (Senatsurteil in BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45).
- FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
§ 9 UmwStG, § 22 UmwStG
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.07.2018 - 2 K 406/16 aufgehoben.Das Hessische Finanzgericht (FG) beanstandete weder die geänderte Steuerfestsetzung noch die Entscheidung des FA zur beantragten Billigkeitsmaßnahme (Urteil vom 10.07.2018 - 2 K 406/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 941).
- BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile - …
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Da die Revision aber bereits im Hauptantrag Erfolg hat, dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt und der Haupt- und der Hilfsantrag auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen, musste der Senat über den Hilfsantrag nicht entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544; BFH-Urteil vom 24.08.1972 - VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55).
- BFH, 30.05.2018 - I R 31/16
Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Es handelte sich also um bestimmte stille Reserven, die von einem Steuersubjekt leistungsfähigkeitserhöhend erwirtschaftet worden und diesem steuerlich persönlich zuzurechnen waren (zu dieser Subjektbindung der stillen Reserven vgl. Senatsurteil vom 30.05.2018 - I R 31/16, BFHE 262, 45, BStBl II 2019, 136). - BFH, 24.08.1972 - VIII R 21/69
Keine Rückstellung für mögliche, durch spätere Betriebsprüfung veranlaßte …
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Da die Revision aber bereits im Hauptantrag Erfolg hat, dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt und der Haupt- und der Hilfsantrag auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen, musste der Senat über den Hilfsantrag nicht entscheiden (…vgl. Senatsurteil vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544; BFH-Urteil vom 24.08.1972 - VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55). - BFH, 16.02.1996 - I R 183/94
Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft …
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Auch hier tritt an die Stelle einer im Gegenzug für das erhaltene Vermögen "vollwertigen" Gegenleistung durch die Kapitalgesellschaft die "bloße" Einräumung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, deren Vermögen durch den Wert der eingebrachten Gegenstände erhöht wurde (BFH-Urteil vom 23.01.1986 - IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623; Senatsurteil vom 16.02.1996 - I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342). - BFH, 22.07.2008 - IX R 79/06
Realisierung eines Veräußerungsverlustes durch Ausfall eines Darlehens bei …
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Konnte das Ereignis bereits bei Erlass des zu ändernden Bescheids berücksichtigt werden, greift die Änderungsnorm nicht ein (…vgl. Senatsurteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.07.2008 - IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227;… vom 25.02.2009 - IX R 95/07, BFH/NV 2009, 1393, und BFH-Beschluss vom 13.05.2005 - VIII B 205/03, BFH/NV 2005, 1741). - BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04
Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer …
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Danach schließen sich die Anwendungsbereiche der genannten Änderungstatbestände wechselseitig grundsätzlich aus (BFH-Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762). - BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Rn. 23 aaa) Mit § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die im Zeitpunkt des Anteilstauschs in den eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteilen ruhenden stillen Reserven, die in der Hand des Einbringenden nach Maßgabe des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerverstrickt waren, bei einer binnen sieben Jahren erfolgten Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2019 - I R 13/18, BFHE 266, 272). - BFH, 19.10.2005 - I R 38/04
Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG
Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Vielfach hat der BFH auch sonstige Umwandlungen, insbesondere den Formwechsel, als tauschähnlich und damit als Veräußerungsvorgänge qualifiziert (BFH-Urteil vom 23.01.2002 - XI R 48/99, BFHE 198, 124, BStBl II 2002, 875; Senatsurteile vom 19.10.2005 - I R 38/04, BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568;… vom 25.11.2014 - I R 78/12, BFH/NV 2015, 523, jeweils zum Formwechsel). - BFH, 25.11.2014 - I R 78/12
Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel - …
- BFH, 28.03.2018 - I R 90/15
Keine verfahrensrechtliche Verknüpfung in § 40 Abs. 1 KStG
- BFH, 25.02.2009 - IX R 95/07
Keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn Ereignis schon bei …
- BFH, 23.01.2002 - XI R 48/99
Übernahmegewinne nach § 5 Abs. 3 und 5 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 UmwStG 1977 …
- BFH, 10.07.2002 - I R 69/00
Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis
- BFH, 23.01.1986 - IV R 335/84
Kapitalgesellschaft - Einlage - Einbringung eines Betriebs - Einbringungsgewinn - …
- BFH, 13.05.2005 - VIII B 205/03
Rückwirkendes Ereignis
- FG Münster, 30.12.2021 - 4 K 1512/15
Steuerpflichtigkeit von Einbringungsgewinn II durch qualifizierten …
Hinsichtlich des BFH-Urteils vom 18.11.2020 I R 25/18 (BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732) sei zu berücksichtigen, dass dort - anders als im Streitfall - die übernehmende Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft formgewechselt worden sei und - anders als hier - eine Alleinbeteiligung an der Kapitalgesellschaft, deren Anteile eingebracht worden seien, bestanden habe, sodass es durch den Formwechsel zu einem Transfer von stillen Reserven auf den Mitgesellschafter an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gekommen sei.Rn. 26 Mit Beschluss vom 09.08.2018 hat der seinerzeitige Berichterstatter die notwendige Beiladung ausgesprochen und mit weiterem Beschluss vom 14.05.2019 das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFH in den Verfahren zu den AktenzeichenI R 24/18 und I R 25/18 ausgesetzt.
Rn. 36 aa) Unter einer Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 a.F. ist - jedenfalls soweit unmittelbare Veräußerungen betroffen sind - grundsätzlich die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen (st. Rspr. BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O., m.w.N.).
Die geforderte, aber auch ausreichende "Ähnlichkeit" mit einem Tausch bedingt, dass die Transaktion nicht sämtliche Merkmale eines "vollwertigen" Austauschs von Leistung und Gegenleistung bei beiden Transaktionsbeteiligten aufweisen muss (BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O.).
Verschiedentlich hat der BFH daher Umwandlungen, u.a. auch den Formwechsel, als tauschähnlich und damit als Veräußerungsvorgänge qualifiziert, und zwar auch in Ansehung von § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 a.F. (BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung, ebenso z.B. Tz. 00.02 UmwSt-Erlass 2011, anders wohl noch BFH-Beschluss vom 05.05.1998 I B 24/98, a.a.O., daran anschließend Stangl in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 UmwStG Rz. 112).
Rn. 39 Dass von einer solchen Veräußerung auszugehen ist, ergibt sich bereits aus den Erwägungen des BFH im Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18 (…a.a.O.), das die Anwendung von § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 a.F. bei einem Formwechsel der bei dem vorausgehenden Anteilstausch übernehmenden Kapitalgesellschaft betrifft.
Wacker (in DStR 2021, 1349) spricht angesichts dessen mit Blick auf die BFH-Entscheidung zutreffend davon, dass der BFH, der den Formwechsel in ständiger Rechtsprechung als Veräußerungsgeschäft qualifiziere, "diese Wertung folgerichtig auf die umgewandelte […] GmbH selbst" übertragen habe.
Rn. 44 § 22 UmwStG dient der Missbrauchsvermeidung; der Gesetzgeber will sicherstellen, dass die im Zeitpunkt des Anteilstauschs in den eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteilen ruhenden stillen Reserven, die in der Hand des Einbringenden nach Maßgabe des § 3 Nr. 40 EStG steuerverstrickt waren, bei einer binnen sieben Jahren erfolgten Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft der Besteuerung unterliegen (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O.).
Der BFH hat allerdings bislang keinen Anlass gesehen, teleologischen Aspekten, wie z.B. der Frage, ob es durch die Folgeumwandlung zu einer Statusverbesserung kommt, zur Wirkung zu verhelfen, weil er es entweder nicht erst in Betracht gezogen (…vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2018 I R 48/15, a.a.O.), und zwar trotz weitreichender Ausführungen der Vorinstanz zu teleologischen Aspekten (FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 2 K 12/13, EFG 2015, 1876), oder derartiges nur angedeutet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O.).
Rn. 49 d) § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 UmwStG 2006 a.F., wonach die Regelungen über die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nicht anzuwenden sind, wenn der Einbringende (hier: die Beigeladenen) die erhaltenen Anteile (hier: an der U GmbH) veräußert hat, ist im Streitfall ebenfalls nicht anzuwenden, weil die Veräußerung zeitlich vor der sperrfristverletzenden Veräußerung des eingebrachten Anteils (an der UB GmbH) hätte erfolgen müssen (s. dazu BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O.), woran es im Streitfall fehlt.
- BFH, 27.11.2024 - X R 26/22
Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II
Rn. 38 bb) Ebenso hat der BFH in Anwendung derselben Maßstäbe den Formwechsel der übernehmenden Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft als Veräußerung der eingebrachten Anteile im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 angesehen (BFH-Urteile vom 18.11.2020 - I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz 18 ff., …und vom 18.11.2020 - I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz 18 ff.).Rn. 45 cc) Mit den von der Klägerin angeführten Literaturstimmen, die die Auffassung vertreten, ein Formwechsel sei nicht als Veräußerung der Anteile anzusehen, hat sich der BFH bereits im Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18 (BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz 21) auseinandergesetzt und diese Argumentation nicht für durchgreifend erachtet.
Rn. 54 aa) § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 bezweckt, dass die im Zeitpunkt des Anteilstausches in den eingebrachten Anteilen ruhenden stillen Reserven, die in der Hand des Einbringenden nach Maßgabe der allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen (im Streitfall: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Nr. 40, § 32a EStG) steuerverstrickt waren, bei einer innerhalb von sieben Jahren stattfindenden Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft auch weiterhin der Besteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz 23, m.w.N.).
Nur in Bezug auf Gesellschaften, deren stille Reserven lediglich einer einzigen Person steuerlich zuzurechnen sind ("Einpersonengesellschaften"), hat der I. Senat --in einer für die dortige Entscheidung nicht erheblichen Bemerkung-- angedeutet, er könne einer teleologischen Reduktion nähertreten (zum Ganzen BFH-Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz 23 f.).
Rn. 56 cc) Selbst wenn man diesen Gesichtspunkt für die Verneinung einer teleologischen Reduktion nicht als ausreichend ansehen wollte, wäre hierfür im Streitfall jedenfalls der im BFH-Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18 (BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz 23 f.) herangezogene Gedanke leitend.
- FG Niedersachsen, 02.09.2024 - 13 K 185/23
Auslegung; Einbringung; Einbringungsgewinn II; Ersatztatbestand; …
Dies weist darauf hin, dass der Veräußerungsvorgang stattgefunden haben muss, bevor die schädliche Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG erfolgt ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz. 25 bei juris;… BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz. 25 bei juris;… siehe auch die Urteile der Vorinstanz: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2018 - 2 K 406/16, EFG 2019, 941, Rz. 50 bei juris;… Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2018 - 2 K 881/15, EFG 2019, 1045, Rz. 50 bei juris).Der BFH geht unter Rückgriff auf den Veräußerungsbegriff in §§ 16, 17 EStG davon aus, dass unter einer Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 2 UmwStG die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen ist und dass die Veräußerung entgeltlich - d.h. gegen eine Gegenleistung - erfolgen muss (…BFH-Urteil vom 24. Januar 2018 I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45, Rz. 18 bei juris; BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz. 19 bei juris;… BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz. 19 bei juris;… vgl. auch: Urteil des FG Hamburg vom 21. Mai 2015 - 2 K 12/13, EFG 2015, 1876, Rz. 22 bei juris, aus anderen Gründen vom BFH aufgehoben;… Zwischenurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. März 2020 - 8 K 339/15, EFG 2021, 794, Rz. 57 bei juris, aus anderen Gründen vom BFH aufgehoben).
Auch für einen Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft unter Fortführung der Buchwerte hat der BFH eine schädliche Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 2 UmwStG angenommen (BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz. 21 bei juris;… ebenso die Vorinstanz: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2018 - 2 K 406/16, EFG 2019, 941, Rz. 43 ff. bei juris;… BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz. 21 bei juris;… ebenso die Vorinstanz: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2018 - 2 K 881/15, EFG 2019, 1045, Rz. 43 ff. bei juris).
Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 UmwStG hält der BFH zwar für grundsätzlich möglich, verneinte eine solche aber in dem konkreten Fall, weil die Umwandlung zu einem Transfer von stillen Reserven geführt hat (BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz. 24 bei juris;… BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz. 24 bei juris).
Er führte in seinen Urteilen vom 18. November 2020 aber aus, dass einiges dafür spräche, dass der Formwechsel (zu Buchwerten) als Veräußerung der erhaltenen Anteile im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG zu qualifizieren sei (BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz. 25 bei juris;… BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz. 25 bei juris).
Erfolgt eine Einbringung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Wege des Anteilstausches mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts der Anteile, führt eine Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft - und damit die Ausnutzung der Steuerfreiheit gemäß § 8b Abs. 2 KStG - innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nachträglich zu der Versteuerung des bislang wegen der Buchwertfortführung nicht angesetzten Einbringungsgewinns durch den Einbringenden (sogenannter Einbringungsgewinn II; vgl. zum Zweck des § 22 Abs. 2 UmwStG: BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz. 23 bei juris;… BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz. 23 bei juris;… Urteil des FG Hamburg vom 21. Mai 2015 - 2 K 12/13, EFG 2015, 1876, Rz. 30 bei juris, aus anderen Gründen vom BFH aufgehoben).
- FG Hessen, 22.05.2025 - 3 K 804/21 Auf die Revisionen der Klägerin und des H. hob der Bundesfinanzhof (BFH) die beiden Urteile vom 10.07.2018 jedoch auf und verwies sie durch Urteile vom jeweils 18.11.2020 in den Verfahren I R 24/18 (betreffend H.) und I R 25/18 (betreffend die Klägerin) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung samt abschließender Entscheidung über die Kosten an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hessischen Finanzgerichts inzwischen zuständigen 3. Senat zurück (Verfahren 3 K 778/21 betreffend H. und Verfahren 3 K 804/21 betreffend die Klägerin).
Das Urteil betreffend die Klägerin (I R 25/18) ist in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) unter BFHE 271, 421 und das Urteil betreffend H. in der Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (…BFH/NV) unter BFH/NV 2021, 951 veröffentlicht.
Sowohl im Fall der Klägerin (I R 25/18) als auch im Fall des H. (I R 24/18) stellte der BFH fest, dass der Formwechsel der W-GmbH in die W-oHG im Jahre 2008 entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin eine "Veräußerung" der eingebrachten Anteile an der U-GmbH und der OP-SL i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i.d.F.d. SEStEG in der Gestalt eines tauschähnlichen Vorgangs darstellte.
Dem Senat lagen im Übrigen die Prozessakten des Ausgangsverfahrens 2 K 406/16 sowie die vom BFH überlassene Vorgangsakte des Verfahrens I R 25/18 vor.
Nach den gemäß § 126 Abs. 5 FGO für den Senat bindenden rechtlichen Erwägungen des BFH im Urteil vom 18.11.2020 im Verfahren I R 25/18 stellte der im Jahre 2008 vollzogene Formwechsel der W-GmbH in die W-oHG eine "Veräußerung" der im Jahre 2007 in die W-GmbH zum Buchwert (bzw. zu einem jedenfalls unter dem gemeinen Wert liegenden sonstigen Wert) eingebrachten Anteile der Klägerin an der U-GmbH i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i.d.F.d. SEStEG in Gestalt eines tauschähnlichen Vorgangs dar, weshalb die Klägerin im Veranlagungszeitraum 2007 - jedenfalls bei Zugrundelegung der nationalgesetzlichen Regelungen - grundsätzlich einen sog. Einbringungsgewinn II zu versteuern hätte, der zwischen den Beteiligten im zweiten Rechtsgang der Höhe nach unstreitig ist und vom Beklagten im Bescheid vom 18.07.2014 insoweit in zutreffender Höhe angesetzt wurde.
- BFH, 23.11.2022 - I R 25/20
"Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
Rn. 21 cc) Für die vorgenannte Auslegung und die Gleichstellung mit Veräußerungskosten spricht zudem der systematische Aspekt, dass Umwandlungsvorgänge insgesamt als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge behandelt werden (Senatsurteile vom 24.01.2018 - I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45; vom 18.11.2020 - I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 00.02; a.A. Ergenzinger/Solowieff, DStR 2020, 2844, 2847; Holle/Weiss, DStR 2018, 167, 171). - BFH, 14.02.2022 - VIII R 44/18
Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen …
Rn. 25 4. Über den Hilfsantrag muss der Senat nicht gesondert entscheiden, da dieser in Bezug auf die Herabsetzung der Einkommensteuer betragsmäßig unter dem Hauptantrag liegt und auf einem einheitlichen Sachverhalt beruht (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732). - FG Hessen, 22.05.2025 - 3 K 778/21
Einkommensbesteuerung des Einbringungsgewinns II; Verstoß gegen europarechtliche …
Auf die Revisionen des Klägers und Frau E hat der Bundesfinanzhof (BFH) die beiden Urteile vom 10.07.2018 aufgehoben und sie durch Urteile vom jeweils 18.11.2020 in den Verfahren I R 24/18 (betreffend den Kläger) und I R 25/18 (betreffend Frau E) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung samt abschließender Entscheidung über die Kosten an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hessischen Finanzgerichts inzwischen zuständigen 3. Senat zurückverwiesen (Verfahren 3 K 778/21 betreffend den Kläger und Verfahren 3 K 804/21 betreffend Frau E).Das Urteil betreffend Frau E (I R 25/18) ist in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) unter BFHE 271, 421 und das Urteil betreffend den Kläger in der Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (…BFH/NV) unter BFH/NV 2021, 951 veröffentlicht.
- FG Düsseldorf, 07.03.2024 - 8 K 2849/17
Erfassung eines Einbringungsgewinns im Zusammenhang mit der Umwandlung einer GmbH …
Rn. 134 Nur diese Interpretation berücksichtigt auch die Auffassung des BFH (Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BFH/NV 2021, 1047, Rz 16), die der erkennende Senat teilt, wonach die umwandlungssteuerrechtlichen Normen allein anordnen, dass eine Veräußerung als rückwirkendes Ereignis gilt. - FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2025 - 8 K 8162/23
Zur Reichweite der Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung von …
Die Gegenleistung könne hier nur abstrakt darin zu sehen sein, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung an der C… GmbH verloren und Anteile an der Klägerin erlangt hätten (vgl. dazu BFH vom 18.11.2020, I R 25/18, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2021, 732). - FG Niedersachsen, 05.12.2024 - 2 K 215/22
Anteilsveräußerung; Einbringungsgewinn II; Nachträgliche Anschaffungskosten; …
Einer Interpretation im Sinne einer auf die Sicherstellung des Besteuerungsergebnisses gerichteten Auslegung habe sich der BFH in seinem Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BStBl II 2021, 732 bezogen auf die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO im Ergebnis nicht angeschlossen. - FG Münster, 12.04.2023 - 13 K 1566/20
Einkommensteuer - Ist auf einen Einbringungsgewinn II, der allein aufgrund des …
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