Rechtsprechung
| BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Gehörsverstoß bei Nichtzahlung von Schiedsgebühren
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 1 Nr 2 ZPO, § 707 Abs 1 S 1 ZPO, § 1065 Abs 2 S 1 ZPO, § 1065 Abs 2 S 2 ZPO
Gehörsverstoß bei Nichtzahlung von Schiedsgebühren - IWW
§ 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § ... 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO, § 1061 ZPO, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG
- Wolters Kluwer
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger ; Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2; ZPO § 707 Abs. 1 S. 1
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger; Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde - datenbank.nwb.de
Gehörsverstoß bei Nichtzahlung von Schiedsgebühren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 26 Sch 1/19
- BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19
Papierfundstellen
- SchiedsVZ 2020, 92
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.05.2019 - I ZB 30/19
Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Eingang der Rechtsmittelbegründung
Auszug aus BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19
Bei der Interessenabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN). - BGH, 22.11.2017 - I ZB 92/17
Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen in Russland erwirkten Schiedsspruch: …
Auszug aus BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19
Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - I ZB 92/17, SchiedsVZ 2018, 192 Rn. 5 mwN).
- BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 134/20
Räumungsprozess nach fristloser Kündigung des Wohnraummieters wegen nachhaltiger …
Liegen im Einzelfall jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben (st. Rspr.;… vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO Rn. 15;… vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8).Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (…BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO;… vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, aaO;… vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, aaO Rn. 12; jeweils mwN).
- BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 91/20
Berufung im Räumungsrechtsstreit für eine Mietwohnung: Verletzung des rechtlichen …
Liegen im Einzelfall jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben (st. Rspr.;… vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO Rn. 15;… vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8).Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (…BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO;… vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, aaO;… vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, aaO Rn. 12; jeweils mwN).
- BGH, 10.11.2020 - VIII ZR 18/20
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs: Gehörsverletzung bei …
Rn. 12 Liegen im Einzelfall jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben (st. Rspr.;… vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO Rn. 15;… vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8).Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (…BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO;… vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO;… BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 - VIII ZR 37/12, aaO; vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, aaO; jeweils mwN).
- BGH, 08.02.2022 - II ZR 118/21
GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für …
Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (…vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 f.;… NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8;… Beschluss vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, ZMR 2021, 957 Rn. 12; jeweils mwN). - BGH, 05.02.2025 - I ZB 78/24
Ablehnung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; …
Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9;… Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, SchiedsVZ 2020, 92 [juris Rn. 6]). - OLG Hamburg, 12.12.2019 - 6 Sch 12/18
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs bzw. Aufhebung des Schiedsspruchs
Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2019, I ZB 54/19, Tz. 8).
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