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| BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21 |
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Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholten Auskunft zu Konten Dritter mit Verfügungsberechtigung des Schuldners an den Gläubiger; Inkenntnissetzung des Dritten über das Ergebnis des ...
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§ 802l Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 802l Abs 3 S 1 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 4 GG
Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholten Auskunft zu Konten Dritter mit Verfügungsberechtigung des Schuldners an den Gläubiger; Inkenntnissetzung des Dritten über das Ergebnis des ... - IWW
§ 802c ZPO, § ... 802l ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 802I ZPO, § 802l Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, Abs. 2, 3 ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO, § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 93b Abs. 1, Abs. 1a der Abgabenordnung, § 139b der Abgabenordnung, § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung, § 802l Abs. 2 ZPO, § 802l Abs. 3 Satz 2, § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 802l Abs. 1 ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 802a ff. ZPO, § 667 BGB, § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 1a der Abgabenordnung (AO), § 139b AO, § 93 Abs. 8 AO, § 93b Abs. 1 AO, § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), § 24c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG, § 93b Abs. 1a Satz 1 AO, § 24c Abs. 1 KWG, 1a AO, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO
- Wolters Kluwer
Anspruch des Gläubigers gegen Gerichtsvollzieher auf Auskunft über Konten Dritter unter Verfügunsgberechtigung des Schuldners
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 802l Abs. 3 S. 1
Anspruch des Gläubigers gegen Gerichtsvollzieher auf Auskunft über Konten Dritter unter Verfügunsgberechtigung des Schuldners - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Was muss Gerichtsvollzieher dem Gläubiger bzgl. Konten Dritter mitteilen?
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auskunftserteilung des Gerichtsvollziehers für beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholter Auskunft zu Konten Dritter
Verfahrensgang
- AG Berlin-Lichtenberg, 02.07.2021 - 35 K M 659/21
- LG Berlin, 23.08.2021 - 51 T 297/21
- BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 924
- MDR 2022, 1051
- FamRZ 2022, 1296
- WM 2022, 1216
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (13)
- BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14
Abgabe einer Vermögensauskunft: Voraussetzungen für die Einholung von …
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Der Zweck des § 8021 ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 12]).Ein milderes, gleich wirksames Mittel für die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, einen Schuldner ohne größeren Aufwand zu richtigen und vollständigen Vermögensangaben anzuhalten und diese Angaben zu überprüfen, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 23 f.];… BT-Drucks. 16/13432, S. 41;… zur Kontoabfrage gemäß § 8021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10069, S. 32;… zur mit Wirkung zum 1. Januar 2022 erweiterten Zulässigkeit der Drittauskunft vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 19/27636, S. 27 f.;… MünchKomm.ZPO/Forbriger aaO § 8021 Rn. 6 bis 9;… Sternal in Kindl/Meller-Hannich aaO § 8021 ZPO Rn. 19).
Unter diesen Umständen haben die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Gläubiger und das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zwangsvollstreckung gegenüber dem Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 25 bis 31] mwN).
Die zwangsweise Durchsetzung titulierter Forderungen liegt zudem im Interesse der Allgemeinheit (vgl. BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 23]).
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
Abruf von Kontostammdaten
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Rn. 43 Allerdings ist in § 8021 Abs. 3 ZPO keine nachträgliche Information des Dritten über die Datenerhebung und Verwendung vorgesehen, was dem Grundrechtseingriff ein deutlich schwereres Gewicht verleiht (vgl. BVerfGE 118, 168 [juris Rn. 134, 140, 142]).Diese Information hat bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz und es handelt sich daher jedenfalls nicht um einen Grundrechteingriff von gesteigerter Intensität (vgl. BVerfGE 118, 168 [juris Rn. 135 bis 137]).
- BGH, 21.06.2017 - VII ZB 17/14
Rechtsbeschwerde im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft: Berücksichtigung …
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH…, Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]).Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft (BGH, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]).
- BVerfG, 25.07.1988 - 1 BvR 109/85
Schuldnerverzeichnis - Eintragung - Vorzeitige Löschung - Konkursverfahren - …
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gebots der Normenklarheit hinnehmen (BVerfG, CR 1989, 528, 529 mwN). - BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
Stattgebender Kammerbeschluss: Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner grds …
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
In Betracht kommt außerdem ein pfändbarer Herausgabeanspruch nach § 667 BGB (vgl. BGH…, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 [juris Rn. 19]; BVerfG, NJW 2015, 3083 [juris Rn. 17 f.]; LG Wiesbaden…, Beschluss vom 9. November 2006 - 4 T 578/06 [juris Rn. 10]; LG Stuttgart, RPfleger 1997, 175). - BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93
Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
In Betracht kommt außerdem ein pfändbarer Herausgabeanspruch nach § 667 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 [juris Rn. 19];… BVerfG, NJW 2015, 3083 [juris Rn. 17 f.]; LG Wiesbaden…, Beschluss vom 9. November 2006 - 4 T 578/06 [juris Rn. 10]; LG Stuttgart, RPfleger 1997, 175). - BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04
BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter …
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508 [juris Rn. 12];… Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]). - BGH, 20.11.2008 - I ZB 20/06
Voraussetzungen für den Anspruch eines Gläubigers auf Nachbesserung einer …
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 [juris Rn. 14] mwN). - BGH, 11.06.2014 - IV ZB 3/14
Erbscheinsverfahren: Voraussetzungen der wirksamen Beschränkung der Zulassung der …
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen muss von vornherein ausgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2014 - IV ZB 3/14, ZEV 2014, 500 [juris Rn. 9] mwN). - LG Rostock, 07.05.2019 - 3 T 66/19
Zwangsvollstreckung: Schwärzung von Drittkonten in der Auskunft des …
Auszug aus BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Der Gläubiger kann die Angaben des Schuldners in der Vermögensauskunft hinsichtlich solcher pfändbaren Ansprüche nur prüfen oder diese bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft ermitteln und zur Zwangsvollstreckung nutzen, wenn er die Information über solche Verfügungsberechtigungen des Schuldners über Konten Dritter erhält (…vgl. LG Ravensburg, DGVZ 2013, 214 Rn. 8; LG Rostock, DGVZ 2019, 184 [juris Rn. 5];… AG Bayreuth, DGVZ 2013, 194 [juris Rn. 7]; AG Soest…, Beschluss vom 3. Oktober 2014 - 9 M 1129/14, juris Rn. 10 f.;… AG Hamburg-St. Georg, JurBüro 2016, 43 [juris Rn. 3];… AG Wedding, DGVZ 2017, 58 [juris Rn. 6 f.];… AG Oldenburg (Holstein), JurBüro 2017, 261 [juris Rn. 2];… AG Kirchhain, JurBüro 2017, 661 [juris Rn. 3];… AG Dortmund, JurBüro 2020, 216 [juris Rn. 4]). - LG Berlin, 23.08.2021 - 51 T 297/21
Schwärzung der Angaben zu dritten Kontoinhabern durch Gerichtsvollzieher
- AG Soest, 03.10.2014 - 9 M 1129/14
Übermittlung der verfügungsberechtigten Konten eines Schuldners an die Gläubiger …
- LG Wiesbaden, 09.11.2006 - 4 T 578/06
- BGH, 07.03.2024 - I ZB 40/23
Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Rn. 41 Die automatisierte Abfrage von Kontostammdaten greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (…BVerfG, NJW 2007, 2464 [juris Rn. 89 bis 92]; BGH, NJW-RR 2022, 924 [juris Rn. 36]) und bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit unterliegt. - BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20
Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der …
Rn. 34 Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, so dass auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz zu berücksichtigen ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. März 2022 - I ZB 55/21 - WM 2022, 1216 Rn. 15 mwN und vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04 - NJW 2005, 1508, 1509 mwN).Davon kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn das ändernde Gesetz - wie hier - keine Übergangsregelung trifft (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 2022 - I ZB 55/21 - WM 2022, 1216 Rn. 15 mwN).
- AG Köthen, 11.07.2025 - 14 M 137/25 Zur Begründung beruft sich die Gläubigerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2022 (Az. I ZB 55/21), wonach dem Gläubiger ungeschwärzte Informationen zu übermitteln seien, sofern der Schuldner über das Konto verfügungsberechtigt ist und die Daten für die Zwangsvollstreckung erforderlich sind.
Er verweist insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit Dritter und führt aus, dass der BGH die Frage der konkreten Erforderlichkeit der Datenübermittlung letztlich der Prüfung durch die Tatsacheninstanz überlassen habe und noch offen sei (DGVZ 2022, 191, Anmerkung von Mroß).
Rn. 8 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2022 (Az. I ZB 55/21) mit grundsätzlicher Wirkung festgestellt, welche Anforderungen an die vom Gerichtsvollzieher zu erteilende Drittauskunft zu stellen sind.
(BGH, Beschluss vom 24.03.2022- I ZB 55/21 - Rn. 13).
Rn. 10 Diese Entscheidung stellt klar, dass das bloße Vorliegen einer Verfügungsberechtigung des Schuldners über ein Konto Dritter die Übermittlung ungeschwärzter Kontodaten dann rechtfertigt, wenn und soweit diese Daten erforderlich sind, um dem Gläubiger eine konkrete Zwangsvollstreckung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 24.03.2022 Rn. 27 - I ZB 55/21).
Vielmehr obliegt es ihm, anhand des konkreten Inhalts der Auskunft zu prüfen, welche Informationen für eine mögliche Vollstreckungsmaßnahme erforderlich sind und nur solche gegebenenfalls zurückzuhalten, die eindeutig nicht relevant sind (BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - I ZB 55/21 - Rn. 18, 31 ff.).
Rn. 12 Dabei ist anzumerken, dass der Verweis auf die schutzwürdigen Interessen Dritter nicht ausreicht, weil der BGH ausdrücklich auch eine verfassungsrechtliche Abwägung vorgenommen und entschieden, dass das Gläubigerinteresse an effektiver Zwangsvollstreckung grundrechtlich (Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) geschützt ist und im Regelfall überwiegt, wenn der Schuldner über ein Drittkonto verfügungsberechtigt ist (BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - I ZB 55/21 - Rn. 32-45).
- BGH, 02.05.2024 - I ZB 61/23
Umfang der Verpflichtung eines Schuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft
Rn. 7 1. Der Zweck der Verpflichtung des Schuldners nach § 802c ZPO zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BGH…, Beschluss vom 3. Februar 2011, NJW-RR 2011, 851 [juris Rn. 9];… Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, DGVZ 2012, 93 [juris Rn. 16];… Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, DGVZ 2016, 155 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 24. März 2022 - I ZB 55/21, NJW-RR 2022, 924 [juris Rn. 21]). - BGH, 15.09.2022 - I ZB 6/22
Unkenntlichmachung von Informationen des Bundeszentralamts für Steuern zu Konten …
Wie der Senat - nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - entschieden hat, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gemäß § 8021 Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 8021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Namen und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschriften, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - I ZB 55/21, NJW-RR 2022, 924 [juris Rn. 13]). - LG Frankfurt/Oder, 09.01.2024 - 19 T 153/23 a) Nach Maßgabe diesen Bestimmungen hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gemäß § 8021 Abs. 3 Satz 1 ZPO über die ihm aufgrund seines Ersuchens nach § 8021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vom XXX mitgeteilten Daten zu Konten des Schuldners und Dritter, über die dieser verfügungsberechtigt ist, in der Weise Auskunft zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des XXX aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind (BGH Beschluss vom 24.03.2022 - I ZB 55/21 - juris Rn. 17).
- LG Halle, 09.05.2023 - 1 T 107/23 Dieser Zweck könnte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erreicht werden, wenn der Gerichtsvollzieher etwa die vom Bundeszentralamt für Steuern gem. § 8021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO mitgeteilten und von ihm i.S.v. § 8021 Abs. 2 ZPO als für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich angesehenen Daten über die Konten Dritter, hinsichtlich derer der Schuldner verfügungsberechtigt ist und die möglicherweise Vermögenswerte des Schuldners erschließen könnten, in der dem Gläubiger gem. § 8021 Abs. 3 ZPO geschuldeten Auskunft unkenntlich macht (BGH, Beschl. v. 24.03.2022, Az. I ZB 55/21).
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