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Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.03.1952

Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1951 - I ZR 111/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,122
BGH, 13.11.1951 - I ZR 111/50 (https://dejure.org/1951,122)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1951 - I ZR 111/50 (https://dejure.org/1951,122)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1951 - I ZR 111/50 (https://dejure.org/1951,122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 365
  • NJW 1952, 302
  • GRUR 1952, 562
  • DB 1952, 163
  • DB 1952, 737
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (4)

  • RG, 07.10.1941 - I 54/41

    1. Wie weit ist im Verletzungsstreit bei völliger Vorwegnahme der Erfindung ein …

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - I ZR 111/50
    Das Reichsgericht hat für die Ermittlung des Schutzbereichs eines Patents zwei Begriffe herausgearbeitet: einmal den sogenannten Gegenstand der Erfindung, d.i. die aus dem Wortlaut der Patentansprüche als Grundlage, aber unter Heranziehung einer Reine von Auslegungsmitteln (der Patentbeschreibung, der Abbildungen, des allgemeinen Fachwissens und der als unwiderlegbare Vermutung zugrundezulegenden Kenntnis des Fachmannes vom Stande der Technik) gewonnene technische Vorstellung, zum anderen den sogenannten "unmittelbaren" Gegenstand der Erfindung, d.i. den sich aus dem reinen Wortlaut des Anspruchs ohne jede erweiternde Auslegung ergebenden Erfindungsgedanken (über den Begriff des Gegenstandes der Erfidnung vgl. u.a. RG MuW; 1934, 168; GRUR 1940, 543 [545]; 1942, 51; 1942, 261 [263]; 1944, 22 [23]; über den Begriff des unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung vgl. RGZ 167, 339 = GRUR 1942, 57 [58]; 1944, 22 [23], 125 [126]; OGHZ 3, 63 [67]; Lindenmaier in GRUR 1944, 49).

    Ergibt nämlich der Stand der Technik, daß der Gegenstand der Erfindung bereits in vollem Umfange oder teilweise vorveröffentlicht oder offenkundig vorbenutzt worden ist, so ist der Schutzumfang auf den "unmittelbaren" Gegenstand der Erfindung zu beschränken, sofern es sich nicht um eine nur teilweise Vorwegnahme eines teilbaren Gegenstandes der Erfindung handelt, der durch eine entsprechende Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung Rechnung getragen werden kann (RGZ 167, 339; RG, GRUR 1944 S. 72).

  • BGH, 21.11.1950 - I ZR 49/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - I ZR 111/50
    In Anwendung der vom Reichsgericht aufgestellten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsgrundsätze ist eine Änderung der Patentlage auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. RGZ 148, 400 [402]; BGH GRUR 1951, 70).
  • RG, 25.09.1911 - I 72/11

    Erfinderrecht vor der Patentanmeldung.

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - I ZR 111/50
    Es wird daher insoweit auch kein Recht im Sinne des § 823 BGB anerkannt, dessen schuldhafte Verletzung schadensersatzpflichtig machen würde (vgl. RGZ 77, 81; GRUR 1944, 137 [140]; BGH Lindenmaier-Möhring § 1 PatG Nr. 1).
  • RG, 12.10.1935 - I 292/34

    1. Kann im Patentverletzungsstreit noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt …

    Auszug aus BGH, 13.11.1951 - I ZR 111/50
    In Anwendung der vom Reichsgericht aufgestellten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsgrundsätze ist eine Änderung der Patentlage auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. RGZ 148, 400 [402]; BGH GRUR 1951, 70).
  • BGH, 18.06.1964 - Ia ZR 173/63

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat ist vielmehr an die im Erteilungsverfahren getroffene Feststellung, daß die genannte Patentvoraussetzung erfüllt sei, gebunden (vgl. hierzu BGHZ 3, 365 - Gummisohle; BGH GRUR 1953, 112, 114 - Feueranzünder).

    Nach dem Zusammenhange seiner Ausführungen ist das Berufungsgericht ferner der Meinung, daß es sich bei der von den Beklagten gefundenen Lösung um eine solche handelt, die dem mit den Kenntnissen vom Prioritätstage des Klagepatents (2. März 1953) ausgerüsteten Durchschnittsfachmann ohne weiteres, d.h. ohne nähere Überlegung und erst recht ohne erfinderisches Bemühen zur Verfügung stand, und die als sog. glattes patentrechtliches Äquivalent grundsätzlich in den Bereich des Schutzrechts fällt (vgl. hierzu BGHZ 3, 365, 370 [BGH 13.11.1951 - I ZR 111/50]/71 - Gummisohle; ferner BGH GRUR 1953, 29, 32 - Plattenspieler I; 1955, 29, 31 - Nobeltbund; 1955, 139 - Eiserner Grubenausbau; 1957, 20, 22 - Leitbleche I; 1960, 474, 476 - Landkartonverschluß).

    Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe gegen den Rechtsgrundsatz verstoßen, daß sogar die glatten Äquivalente mit Rücksicht auf den Stand der Technik aus dem Schutzbereich herausfallen könnten (BGHZ 3, 371 [BGH 13.11.1951 - I ZR 111/50]).

    Das zu entscheiden ist allein Sache der Erteilungsbehörde und gegebenenfalls der Instanzen im Nichtigkeitsverfahren (vgl. hierzu BGHZ 3, 365, 371 [BGH 13.11.1951 - I ZR 111/50] - Gummisohle; BGH GRUR 1953, 112, 114 - Feueranzünder).

  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 81/97

    Beschränkung des Entgelts für die Nutzung eines ehemals volkseigenen Grundstücks …

    Als bestandskräftiger Verwaltungsakt ist dieser Bescheid vom Senat als neue Tatsache zu beachten (BGHZ 3, 365, 367 f; 53, 128, 131; Senatsurt. v. 12. Oktober 1984, V ZR 31/83, MDR 1985, 394).
  • BGH, 28.10.1952 - I ZR 108/51

    Rechtsmittel

    Die vom Reichsgericht entwickelten und vom BGH (BGHZ 3, 365) bereits teilweise übernommenen Grundsätze für die Ermittlung und patentrechtliche Bedeutung.

    Zu dem Zwecke hätte es untersuchen müssen, wie weit der Schutzumfang des Klagepatents in der dargelegten Richtung ging (BGHZ 3, 365 [370/71]).

    Der so gekennzeichnete "Gegenstand der Erfindung", auf den sich der Schutz des Patents ohne weiteres erstreckt, umfaßt auch die sogenannten glatten Äquivalente (BGHZ 3, 365 [371]; OGHZ 3, 63 [67/68]; Lindenmaier in GRUR 1944, 49 [51]; BGH v. 24.6.52 - I ZR 131/51 - [Plattenspielerentscheidung], besprochen von Lindenmaier in BB 1952, 706).

    Der Begriff des allgemeinen Erfindungsgedankens ist derselbe, den die Rechtsprechung bisher meist mit dem Komparativ "allgemeinerer Erfindungsgedanke" bzw. "allgemeinere Lehre" bezeichnet hatte (vgl. u.a. RG GRUR 1942, 261; 1943, 205; BGH NJW 1952, 302 [303]).

  • BGH, 16.12.1958 - I ZR 174/57

    Rechtsmittel

    Liegt völlige oder teilweise Identität des Erfindungsgegenstandes des Streitpatentes mit dem Gegenstand eines älteren nicht zum Stand der Technik gehörenden Rechtes vor, das im Erteilungsverfahren zur Abgrenzung des Erfindungsgegenstands des Streitpatents herangezogen worden ist, so bleibt für den Verletzungsrichter gleichwohl die unterste Schranke der Auslegung der sich aus dem reinen Wortlaut der Ansprüche des Streitpatents ergebende sog. unmittelbare Erfindungsgegenstand (Ergänzung zu BGHZ 3, 365).

    Ist der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents, wie er auf Grund des Wortlauts der Patentansprüche in Verbindung mit der Patentbeschreibung und unter Berücksichtigung des Wissens des Durchschnittsfachmannes im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatentes zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 3, 365, 571), ganz oder teilweise identisch mit dem Erfindungsgegenstand des älteren, nicht vorveröffentlichten Rechtes, so rechtfertigt dies im Verletzungsstreit nicht eine Einschränkung des Schutzumfangs des Streitpatents unter den Gegenstand der Erfindung, vielmehr kann bei solcher Sachlage nur im Nichtigkeitsverfahren im Hinblick auf die Identität eine völlige oder teilweise Vernichtung des Streitpatents angestrebt werden.

    Hierbei ist jedoch zu beachten, daß für den Verletzungsrichter der sich aus dem Anspruchswortlaut ergebende sog. unmittelbare Gegenstand der Erfindung des Streitpatents als unantastbarer Rest bestehen bleibt (vgl. BGHZ 3, 371 [BGH 13.11.1951 - I ZR 111/50] ).

  • BGH, 29.04.1997 - X ZR 101/93

    "Kunststoffaufbereitung"; Beginn der Verjährungsfrist zu Lasten des Lizenznehmers

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 3, 365 - Schuhsohle; GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze; GRUR 1984, 425, 426 - Bierklärmittel) sind Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht.
  • BGH, 07.01.1955 - I ZR 67/52

    Rechtsmittel

    Soweit der Anspruch unklar ist, muß er aus der Beschreibung und den Zeichnungen erläutert werden (BGHZ 3, 365 [370]).

    Die Frage stellt sich nach, den neueren Auslegungsgrundsätzen des Reichsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 365 [370 f]; Urt v. 28. Oktober 1952 - I ZR 108/51 - Feueranzünder -) nicht mehr in der Form des Gegensatzes vom "Erfindungsgegenstand" und "Schutzumfang", sondern nur noch unter, dem Gesichtspunkt, ob bei der Identitätsprüfung lediglich der "Gegenstand der Erfindung" in dem vorstehend erörterten Sinne oder auch ein etwaiger "allgemeinen Erfindungsgedanke" zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 119/63

    Rechtsmittel

    In der Revisionsinstanz können Ansprüche aus einer erst nach der letzten Tatsachenverhandlung bekanntgemachten Patentanmeldung nicht geltend gemacht werden, sofern nicht eine Ausnahmesituation entsprechend BGHZ 3, 365 gegeben war.

    In der von der Klägerin angeführten, in BGHZ 3, 365 veröffentlichten Entscheidung konnte der dortige Kläger seine Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche in den Tatsacheninstanzen nur auf § 1 UWG und § 826 BGB stützen, weil er wegen der Kriegsverhältnisse, des Zusammenbruchs des deutschen Patentwesens und der Schließung des Reichspatentamts im Jahre 1945 einen Patentschutz für seine bereits im Jahre 1939 angemeldete Erfindung zunächst nicht hatte erlangen können.

  • LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 44/22
    Rn. 18 Ferner seien entsprechende Ansprüche in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Zelluloidschicht-Sohle" aus dem Jahr 1951 (GRUR 1952, 562) sogar dann für möglich gehalten worden, als das Patent sich noch in einem früheren Anmeldestadium befand, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgt und eine Erteilung absehbar gewesen sei.

    Rn. 59 Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist von diesen Grundsätzen nur in extremen Ausnahmefällen abgewichen, in denen lediglich besondere Einzelfallumstände dazu führen können, dass Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wegen einer unlauteren Behinderung (BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtasche) oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vor Erteilung des Patents nach § 826 BGB wegen Ausnutzen einer vorübergehenden Notlage des Patentinhabers (BGH, GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig-Urteil I; GRUR 1952, 562 - Zelluloidschicht-Sohle) im Raum stehen.

  • LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Rn. 20 Ferner seien entsprechende Ansprüche in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Zelluloidschicht-Sohle" aus dem Jahr 1951 (GRUR 1952, 562) sogar dann für möglich gehalten worden, als das Patent sich noch in einem früheren Anmeldestadium befand, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgt und eine Erteilung absehbar gewesen sei.

    Rn. 71 Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist von diesen Grundsätzen nur in extremen Ausnahmefällen abgewichen, in denen lediglich besondere Einzelfallumstände dazu führen können, dass Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wegen einer unlauteren Behinderung (BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtasche) oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vor Erteilung des Patents nach § 826 BGB wegen Ausnutzen einer vorübergehenden Notlage des Patentinhabers (BGH, GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig-Urteil I; GRUR 1952, 562 - Zelluloidschicht-Sohle) im Raum stehen.

  • BGH, 02.06.1953 - I ZR 14/52

    Rechtsmittel

    Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, umfaßt der Gegenstand der Erfindung die glatten technischen und im allgemeinen auch die glatten patentrechtlichen Äquivalente (BGHZ 3, 365 [371]).

    Ebenso ist es möglich, daß sich die Einbeziehung glatter patentrechtlicher Äquivalente in den Gegenstand eines Patents durch den vorbekannten Stand der Technik verbietet (RGZ 119, 70 [73]; BGHZ 3, 365 [371]).

  • BGH, 16.03.1956 - I ZR 62/55
  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren

  • OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 11 U 76/94

    Golfregeln

  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 132/73

    Aufrechnungsverbot in AGB im Konkursfall

  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 143/97

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Verhinderung des Zugriffs …

  • BGH, 16.11.1954 - I ZR 12/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 87/83

    Leasing - Finanzierungsleasíng - Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag - …

  • BGH, 12.10.1984 - V ZR 31/83

    Berücksichtigung einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem …

  • BGH, 16.12.1977 - V ZR 236/73

    Rechtsschutzbedürfniss für eine Vollstreckungsgegenklage bei Beendigung der …

  • BGH, 12.07.1955 - I ZR 141/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.06.1952 - I ZR 131/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.06.1958 - VII ZR 158/57

    Prozeßführungsbefugnis nach Konkurseinstellung

  • BGH, 10.07.1973 - X ZR 24/70

    Eingriff in den Schutzbereich eines Klagepatents - Übereinstimmung der …

  • BGH, 12.06.1956 - I ZR 118/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.01.1953 - I ZR 169/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.05.1960 - I ZR 9/59
  • BGH, 04.03.1997 - X ZR 12/95
  • BGH, 28.11.1972 - X ZR 21/70

    Verletzung eines Klagegebrauchsmusters - Rechtswirkungen der Teillöschung eines …

  • BGH, 09.02.1962 - I ZR 30/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.11.1971 - X ZR 36/68

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Geltendmachung der …

  • BGH, 03.11.1961 - I ZR 36/60

    Patentrechtliche Ausgestaltung des Gebrauchsmusterschutzes - Vorliegen einer …

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 251/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.05.1954 - I ZR 208/52

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/50   

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https://dejure.org/1952,612
BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/50 (https://dejure.org/1952,612)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1952 - I ZR 111/50 (https://dejure.org/1952,612)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 111/50 (https://dejure.org/1952,612)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 930
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 19.12.1957 - III ZR 161/56

    Rechtsmittel

    Hat er nach § 325 BGB den Rücktritt erklärt, so ist ihm der gezahlte Betrag von 2.000 DM zurückzugewähren, während er nach Bereicherungsgrundsätzen ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks zu leisten hat (§§ 325, 327, 346 BGB - vgl. Palandt BGB§ 327 Anm. 2 und Werner in NJW 1952, 930).
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