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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - I-21 U 21/16   

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https://dejure.org/2017,53879
OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - I-21 U 21/16 (https://dejure.org/2017,53879)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2017 - I-21 U 21/16 (https://dejure.org/2017,53879)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - I-21 U 21/16 (https://dejure.org/2017,53879)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei einer "Ohne-Rechnung-Abrede"

  • rechtsportal.de

    Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei einer "Ohne-Rechnung-Abrede"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bezahlung ohne Rechnung: Keine Mängelansprüche und kein Geld zurück!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Handwerker ohne Rechnung bezahlt: Keine Mängelansprüche und kein Geld zurück! (IBR 2018, 500)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 110/13

    Arzthaftungsprozess: Ausnahme von der Bindung des Berufungsgerichts an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung entfallen lassen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, Rz. 7; Urteil vom 8.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828).

    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (vgl. BVerfG, (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524, unter II 1b; BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03 - NJW 2005, 1487), d.h., dann, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, Rz. 7).

  • BGH, 16.03.2017 - VII ZR 197/16

    Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, zitiert nach juris Rz 13; Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14, zitiert nach juris Rz 10; Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16, zitiert nach juris Rz. 15; OLG Hamm, Urteil vom 7.06.2016, 24 U 152/15, BeckRS 2016, 112660 Rz. 43).Zur Schwarzarbeit zählt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch die Erbringung und Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

    Ebenso unwirksam sind sie, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 197/16 -, Rn. 17, juris).

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13

    Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, zitiert nach juris Rz 13; Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14, zitiert nach juris Rz 10; Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16, zitiert nach juris Rz. 15; OLG Hamm, Urteil vom 7.06.2016, 24 U 152/15, BeckRS 2016, 112660 Rz. 43).Zur Schwarzarbeit zählt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch die Erbringung und Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

    Im Falle der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 1, 3 UStG sowie gegen die Rechnungslegungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, zitiert nach juris Rz. 20; OLG Hamm, a.a.O., Rz. 49).Genau von diesen rechtlichen Zusammenhängen ist das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe ohne Rechtsfehler ausgegangen.

  • BGH, 11.06.2015 - VII ZR 216/14

    Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, zitiert nach juris Rz 13; Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14, zitiert nach juris Rz 10; Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16, zitiert nach juris Rz. 15; OLG Hamm, Urteil vom 7.06.2016, 24 U 152/15, BeckRS 2016, 112660 Rz. 43).Zur Schwarzarbeit zählt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch die Erbringung und Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

    Hierzu hat das Landgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, dass ein insoweit in Betracht kommender Kondiktionsanspruch (Leistung ohne Rechtsgrund) gemäß § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen wäre.Aus der vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805, 1807 (bestätigt vom BGH im Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14, IBR 2015, 405) ergibt sich eindeutig, dass der Kondiktionsausschluss nach § 817 Satz 1 BGB auch für den Besteller einer Werkleistung gilt, der trotz Kenntnis von dem Verstoß gegen die steuerrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers und der sich hieraus ergebenden Nichtigkeit des Werkvertrages Abschlagszahlungen an den Werkunternehmer geleistet hat (BGH, a.a.O. Rz 27: " wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen"; BGH, a.a.O. Rz. 29: " der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der hinzukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Gesetzgebers, mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern ".) 3. Der erstmalig in der Berufungsinstanz von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung folgerichtig angefallener Rechtsanwaltskosten bereits scheitert daran, dass es für diese Nebenforderung einer Hauptforderung bedarf.

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, 1876, 1877).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung entfallen lassen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, Rz. 7; Urteil vom 8.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (vgl. BVerfG, (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524, unter II 1b; BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03 - NJW 2005, 1487), d.h., dann, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, Rz. 7).
  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (vgl. BVerfG, (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524, unter II 1b; BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03 - NJW 2005, 1487), d.h., dann, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, Rz. 7).
  • BGH, 10.04.2014 - VII ZR 241/13

    Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Hierzu hat das Landgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, dass ein insoweit in Betracht kommender Kondiktionsanspruch (Leistung ohne Rechtsgrund) gemäß § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen wäre.Aus der vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805, 1807 (bestätigt vom BGH im Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14, IBR 2015, 405) ergibt sich eindeutig, dass der Kondiktionsausschluss nach § 817 Satz 1 BGB auch für den Besteller einer Werkleistung gilt, der trotz Kenntnis von dem Verstoß gegen die steuerrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers und der sich hieraus ergebenden Nichtigkeit des Werkvertrages Abschlagszahlungen an den Werkunternehmer geleistet hat (BGH, a.a.O. Rz 27: " wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen"; BGH, a.a.O. Rz. 29: " der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der hinzukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Gesetzgebers, mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern ".) 3. Der erstmalig in der Berufungsinstanz von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung folgerichtig angefallener Rechtsanwaltskosten bereits scheitert daran, dass es für diese Nebenforderung einer Hauptforderung bedarf.
  • OLG Hamm, 07.06.2016 - 24 U 152/15

    Begriff der Schwarzarbeit; Rechtsfolgen der Vereinbarung der Erbringung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2017 - 21 U 21/16
    Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, zitiert nach juris Rz 13; Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14, zitiert nach juris Rz 10; Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16, zitiert nach juris Rz. 15; OLG Hamm, Urteil vom 7.06.2016, 24 U 152/15, BeckRS 2016, 112660 Rz. 43).Zur Schwarzarbeit zählt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch die Erbringung und Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.
  • LG Duisburg, 12.02.2016 - 10 O 449/13

    Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung von Estricharbeiten und

  • LG Berlin, 04.02.2010 - 13 O 48/10

    Keine Pfändung syrischer Kunstgegenstände wegen Schmerzensgeldansprüchen aus dem

  • OLG Saarbrücken, 10.11.2021 - 2 U 63/20

    Rechtsfolgen der Abrede einer Barzahlung ohne Rechnungsstellung bei einem

    Dem entspricht es, die Nichtigkeitsfolge jedenfalls dann eintreten zu lassen, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167, 3168 Rn. 13; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14, NJW 2015, 2406 Rn. 10; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 197/16, NJW 2017, 1808, 1809 Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2017 - 21 U 21/16, BeckRS 2017, 140430 Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I-12 U 115/16, NJW-RR 2018, 273 Rn. 19).
  • LG Krefeld, 13.02.2020 - 5 O 87/18

    Planungsvertrag aufgrund von Schwarzgeldabrede nach § 134 BGB nichtig

    und 20.2.2019 benennen als Leistungsdatum den 13.8.2016 -, ein gewichtiges Indiz für die Annahme, dass die Parteien geplant haben, die wechselseitigen Bauvorhaben im Wesentlichen außerhalb der "steuerlichen" Rechtsordnung zu belassen (ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2017 - I-21 U 21/16 -, Rn. 51, juris).

    Denn wer - wie die hiesigen Parteien - eine Entlohnung ohne Rechnungsstellung vereinbart, verstößt in objektiver Hinsicht gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten des Unternehmers gemäß § 25 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG sowie gegen die Rechnungsstellungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, bei denen es sich um steuerliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG handelt (so BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2017 - I-21 U 21/16 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 09. März 2017 - 16 U 169/16 -, juris).

  • LG Wuppertal, 04.04.2019 - 7 O 258/18

    Wegfall Werklohnanspruch bei nach Vertragsschluss getroffener

    Im Falle der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten gemäß § 18 Abs. 1, 3 UStG sowie gegen die Rechnungslegungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. BGH NJW 2013, 3167 Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2017 - I-21 U 21/16 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 07. Juni 2016 - I-24 U 152/15 -, Rn. 75, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - I-21 U 21/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54079
OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - I-21 U 21/16 (https://dejure.org/2016,54079)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2016 - I-21 U 21/16 (https://dejure.org/2016,54079)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - I-21 U 21/16 (https://dejure.org/2016,54079)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe eines bestimmenden Schriftsatzes zur Post

  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 233 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online

    Wie ist der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg glaubhaft zu machen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    aa) Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind im Sinne von § 236 Abs. 2 S. 1 HS 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2015, III ZB 56/14 zitiert nach juris Rz. 13, Beschluss vom 14.07.2015, II ZB 27/14, zitiert nach juris Rz.9).

    Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2015, III ZB 56/14, zitiert nach juris Rz. 14; Beschluss vom 07.01.2015, IV ZB 14/14 zitiert nach juris Rz. 9).

  • BGH, 14.07.2015 - II ZB 27/14

    Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    aa) Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind im Sinne von § 236 Abs. 2 S. 1 HS 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2015, III ZB 56/14 zitiert nach juris Rz. 13, Beschluss vom 14.07.2015, II ZB 27/14, zitiert nach juris Rz.9).

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 14.07.2015, II ZB 27/14, zit. nach juris, Rz. 16 m.w.N.) ist es dem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres möglich, anhand seines Fristenkalenders den Geschehensablauf solcherart glaubhaft zu machen.

  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 226/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf die übliche Postlaufzeit bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    Den Verlust des Schriftstück auf dem Postwege kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2015, III ZB 46/14, zitiert nach juris Rz. 14, Beschluss vom 19.06.2013, V ZB 226/12, BeckRS 2013, 11832 Rz. 13).
  • BVerwG, 16.10.1995 - 7 B 163.95

    Vermögensfragen - Unredlichkeit - Beweislast - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    Anhand der Umstände des Einzelfalles ist zu entscheiden, ob eine Erklärung an Eides statt zur Glaubhaftmachung ausreicht oder ob weitere Beweismittel verlangt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1995, 7 B 163/95, zitiert nach juris).
  • BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15

    Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, was grundsätzlich Sache des Gerichts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2015, II ZB 7/15 mit weiteren Nachweisen zitiert nach juris Rz. 13).
  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 2/16

    Widereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts eine anwaltlich vertretene Partei auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2016, III ZB 2/16 Rz. 12; Beschluss vom 27.11.2013, III ZB 29/13, Rz. 10; 28.01.2016, III ZB 110/15, Rz. 9).
  • BGH, 07.01.2015 - IV ZB 14/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristen- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2015, III ZB 56/14, zitiert nach juris Rz. 14; Beschluss vom 07.01.2015, IV ZB 14/14 zitiert nach juris Rz. 9).
  • BFH, 13.12.2001 - X R 42/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.2001, X R 42/01 zitiert nach juris; VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2013, W 5 K 15.1301, BeckRS 2016, 47450).
  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 110/15

    Anspruch auf Wildschadesersatz zwischen Mitpächtern eines Jagdbezirks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts eine anwaltlich vertretene Partei auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2016, III ZB 2/16 Rz. 12; Beschluss vom 27.11.2013, III ZB 29/13, Rz. 10; 28.01.2016, III ZB 110/15, Rz. 9).
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 29/13

    Prüfung der Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist als Pflicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16
    Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts eine anwaltlich vertretene Partei auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2016, III ZB 2/16 Rz. 12; Beschluss vom 27.11.2013, III ZB 29/13, Rz. 10; 28.01.2016, III ZB 110/15, Rz. 9).
  • LG Duisburg, 12.02.2016 - 10 O 449/13

    Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung von Estricharbeiten und

  • VG Würzburg, 31.03.2016 - W 5 K 15.1301

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung

  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 19 ZB 19.730

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: auf dem Postweg abhandengekommene

    Zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 19.7.2016 - I-21 U 21/16 - juris Rn. 8; VG Würzburg, U.v. 31.3.2016 - W 5 K 15.1301 - juris Rn. 33).
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