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   BGH, 26.09.2017 - II ZB 27/16   

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https://dejure.org/2017,44570
BGH, 26.09.2017 - II ZB 27/16 (https://dejure.org/2017,44570)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2017 - II ZB 27/16 (https://dejure.org/2017,44570)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2017 - II ZB 27/16 (https://dejure.org/2017,44570)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 93 Abs. 1 Satz 1, § ... 35 Abs. 1, § 108 Abs. 5 GNotKG, § 93 Abs. 1 GNotKG, § 93 Abs. 2 GNotKG, § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG, § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG, § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, § 86 Abs. 1 GNotKG, § 109 GNotKG, § 86 Abs. 2 GNotKG, § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG, § 85 Abs. 2 GNotKG, § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 35 Abs. 1 GNotKG, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 84 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    GNotKG §§ 86, 93
    Kostenrechtliche Behandlung der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift

  • Wolters Kluwer

    Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Beschluss der Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin in einer Niederschrift; Mehrere in einem Beurkundungsverfahren ...

  • rewis.io

    Notarkosten: Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 93 Abs. 2
    Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Beschluss der Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin in einer Niederschrift; Mehrere in einem Beurkundungsverfahren ...

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 86 Abs. 1 ; GNotKG § 93 Abs. 2
    Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Beschluss der Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin in einer Niederschrift; Mehrere in einem Beurkundungsverfahren ...

  • datenbank.nwb.de

    Notarkosten: Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Mehrere Beurkundungsgegenstände trotz Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier GmbH mit Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin in einer Niederschrift

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Ersparnis von Notargebühren bei Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier GmbHs in einer Niederschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinsame Gesellschafterversammlungen bei mehreren Tochtergesellschaften - und die Kostenrechnungen des Notars

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beurkundung von zwei GmbH-Gesellschafterversammlungen in einer Niederschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 103
  • ZIP 2017, 2351
  • ZIP 2017, 94
  • MDR 2018, 493
  • DNotZ 2018, 589
  • FGPrax 2018, 43
  • WM 2017, 2312
  • DB 2018, 252
  • NZG 2018, 35
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    Auszug aus BGH, 26.09.2017 - II ZB 27/16
    Die Aufhebung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter in jeder abhängigen GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 17 ff.).
  • LG Düsseldorf, 07.06.2021 - 25 OH 9/19

    Beurkundung der Vollmachten sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen in

    Die beiden Vollmachten wurden vorliegend in einer Niederschrift beurkundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsverfahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.).

    Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.).

    Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der Zusammenfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2022 - 25 OH 2/19
    Die beiden Vollmachten wurden vorliegend in einer Niederschrift beurkundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsverfahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - II ZB 27/16 m.w.N.).

    Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren (BGH, Beschluss vom 26.09 2017 - II ZB 27/16 m.w.N.).

    Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der Zusammenfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (BGH, Beschluss vom 26.09.2017, - II ZB 27/16 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 08.02.2022 - 25 OH 2/19
    Die beiden Vollmachten wurden vorliegend in einer Niederschrift beurkundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsverfahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - II ZB 27/16 m.w.N.).

    Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren (BGH, Beschluss vom 26.09 2017 - II ZB 27/16 m.w.N.).

    Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der Zusammenfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (BGH, Beschluss vom 26.09.2017, - II ZB 27/16 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 27.04.2021 - 25 OH 7/19
    Die beiden Vollmachten wurden vorliegend in einer Niederschrift beurkundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsverfahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.).

    Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.).

    Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der Zusammenfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, - II ZB 27/16 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2022 - 10 W 107/20

    Aufhebung von notariellen Kostenrechnungen; Sachlicher Grund für eine gemeinsame

    Der bloße Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2017 - II ZB 27/16 - juris Rn. 14).

    Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2017 (Az.: II ZB 27/16) veranlasst.

  • LG Düsseldorf, 03.01.2022 - 25 OH 6/18
    Der bloße Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2017 - II ZB 27/16 - juris Rn. 14).

    Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2017 (Az.: II ZB 27/16) veranlasst.

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2022 - 10 W 107/25
    Der bloße Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2017 - II ZB 27/16 - juris Rn. 14).

    Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2017 (Az.: II ZB 27/16) veranlasst.

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