Rechtsprechung
| BFH, 05.11.2001 - II B 148/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BGB § 133; ; BGB § 157; ; BeurkG § 9; ; FGO § 53 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 129 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § 13; ; GrEStG 1983 § 13 Nr. 1
- Wolters Kluwer
GbR - Grundstückskaufvertrag - Grunderwerbsteuer - Auslegung - Außerordentliche Beschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrESt-Auswahlermessen hinsichtlich Steuerschuldner
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 05.11.2001 - II B 148/01
Wird eine außerordentliche Beschwerde auch in den Fällen für statthaft gehalten, in denen die reguläre Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach Maßgabe des Abs. 3 der Vorschrift nicht zugelassen worden ist, muss sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 129 Abs. 1 FGO eingelegt worden sein (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).Soweit die in der FGO nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde für statthaft gehalten wird, wird verlangt, dass die angegriffene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 481).
- BFH, 26.01.2006 - II B 93/05
Außerordentliche Beschwerde
Dies gilt auch für eine außerordentliche Beschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2002 III B 81/02, juris STRE200251062; vom 5. November 2001 II B 148/01, BFH/NV 2002, 811;… vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).Soweit die in der FGO nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde für statthaft gehalten wird, wird verlangt, dass die angegriffene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 811 und BFH/NV 2000, 481).
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