Rechtsprechung
| BFH, 03.02.2015 - III B 37/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Revisionszulassung zur von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Klärung einer Frage - Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter - Totalgewinnprognose
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 96 Abs 2, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 6, GG Art 12, GG Art 103 Abs 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 3, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, FGO § 118 Abs 2, FGO § 96 Abs 1
Keine Revisionszulassung zur von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Klärung einer Frage - Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter - Totalgewinnprognose - rechtsinformationen.bund.de
Keine Revisionszulassung zur von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Klärung einer Frage - Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter - Totalgewinnprognose
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 6 GG
Keine Revisionszulassung zur von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Klärung einer Frage - Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter - Totalgewinnprognose - IWW
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechnung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwältin mit positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechnung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwältin mit positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
Keine Revisionszulassung bei Rechtsfrage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (hier: Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 5 K 5415/12
- BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 - 6 K 6203/08
Gewinnerzielungsabsicht bei Vorratsgesellschaften
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Rn. 5 Außerdem weiche das Urteil von der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 6 K 6203/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 39) ab.Rn. 14 b) Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung längere Passagen aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2012, 39 wiedergegeben.
Der Hinweis darauf, dass in dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2012, 39, das Gesellschafter von Immobilien-Vorratsgesellschaften betrifft, eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht worden sei, nicht aber im Streitfall, genügt nicht.
- BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht bei einer Tätigkeit als Rechtsanwalt war Gegenstand des BFH-Urteils vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02 (BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392). - BFH, 05.05.2014 - III B 85/13
Vermutung der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; Verlängerung der Dreitagesfrist …
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 III B 85/13, BFH/NV 2014, 1186), der hier --wie ausgeführt-- nicht in einer den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt wurde.
- BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08
Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim …
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Rn. 13 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine BFH-Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). - BFH, 17.08.2004 - III B 121/03
Splitting-Verfahren
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). - BFH, 11.03.2011 - III B 76/10
Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981). - BFH, 15.10.2010 - II B 39/10
Darlegung der grundsätzliche Bedeutung und der Verletzung rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Hierzu bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206, m.w.N.). - BFH, 14.01.2014 - III B 89/13
Kindergeldberechtigung einer als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten …
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521). - BFH, 22.05.2013 - III B 1/13
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei kumulativer Urteilsbegründung - …
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - III B 37/14
Denn aus dem Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten "erhört", sich also seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 III B 1/13, BFH/NV 2013, 1264).
- BFH, 21.04.2026 - VIII R 26/23
Liebhaberei bei Steuerberatung
Ob Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich sind, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 03.02.2015 - III B 37/14, BFH/NV 2015, 857). - BFH, 18.08.2015 - III B 112/14
Beweiskraft des Protokolls zur mündlichen Verhandlung - Sachaufklärungspflicht …
Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2015 III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 11), die im Streitfall --wie ausgeführt-- nicht in einer den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt ist. - BFH, 17.07.2024 - VIII B 48/23
Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen …
Rn. 6 bb) Hinsichtlich der ersten aufgeworfenen Frage ist geklärt, dass auch eine ungewisse Gewinnerzielungsabsicht zu einem Vorläufigkeitsvermerk führen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.1989 - X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b); weiter ist geklärt, dass auch bei hauptberuflichen Anwälten eine Gewinnerzielungsabsicht nicht unwiderlegbar zu vermuten ist (BFH-Urteil vom 14.12.2004 - XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; s.a. BFH-Beschlüsse vom 19.08.2004 - XI B 9/04, juris;… vom 25.05.2012 - III B 233/11, BFH/NV 2012, 1453, Rz 9; vom 03.02.2015 - III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 10;… vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556, Rz 5).Ob die Betriebsführung der Klägerin und die Verauslagung von Gerichtskosten im Rahmen der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit der Annahme der Gewinnerzielungsabsicht im Streitfall entgegenstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.2015 - III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 10), ist wie schon gesagt nicht entscheidungserheblich.
- BFH, 14.04.2016 - III B 108/15
Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Zeitpunkt der Zustellung eines …
Hierzu bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2015 III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 9, m.w.N.). - BFH, 18.01.2016 - II B 29/15
Bewertung von Miteigentumsanteilen - Die Entscheidung wurde nachträglich zur …
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2015 III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 16).Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 857, Rz 16).
- BFH, 24.06.2015 - XI B 61/14
Kein Anspruch auf Besteuerung mit dem günstigsten in einem anderen …
b) Ebenso wenig verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das FG dazu, den Kläger zu "erhören", das heißt sich seinen rechtlichen Ansichten anzuschließen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2015 III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 17;… vom 25. Februar 2015 I B 66/14, BFH/NV 2015, 803, Rz 9;… vom 24. März 2015 X B 127/14, BFH/NV 2015, 809, Rz 16).
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