Rechtsprechung
| BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vertreibungsschaden an einem entzogenen Unternehmen - Erwerb des Gesellschaftsanteils nach Entziehung ohne und gegen Entgelt - Ausschluss eines Anspruchs des Geschädigten auf Entschädigung bei Erwerb und Erlangung der entzogenen Wirtschaftsgüter von Todes wegen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 22.03.1972 - VS V 95/71
- BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72
Papierfundstellen
- BVerwGE 42, 252
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.04.1955 - II ZR 202/53
Minderjähriger als Kommanditist
Auszug aus BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72
In diesem Fall wäre die bei Vertragsabschluß minderjährige Klägerin, sollten die Vorschriften der §§ 181, 1630 Abs. 2 (a.F.), 1795, 1822 Nr. 3 BGB nicht beachtet worden sein, nicht Gesellschafterin - auch nicht einer faktischen Gesellschaft (vgl. BGHZ 17, 160 [BGH 30.04.1955 - II ZR 202/53]) - geworden.Ist der Gesellschaftsvertrag hingegen mangels Einhaltung der Formvorschriften nicht zustande gekommen, so bestand im Schadenszeitpunkt auch keine faktische Gesellschaft (vgl. BGHZ 17, 160 [BGH 30.04.1955 - II ZR 202/53]); dann hatte die Klägerin wegen der von ihr ohne rechtlichen Grund erbrachten Leistung auch noch im Vertreibungszeitpunkt einen Anspruch gegen ihren Vater wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 20.000 RM, deren vertreibungsbedingten Verlust sie unmittelbar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Abs. 2 Nr. 2 LAG in Verbindung mit § 3 FG geltend machen kann; dieser Anspruch führt zur Hauptentschädigung nach §§ 246, 249 LAG.
- BVerwG, 13.01.1972 - III C 48.70
Bedeutung der Verfolgungszeit - Einbeziehung von Verfolgungsschaden in den …
Auszug aus BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72
Dieser Grundsatz, der z.B. in §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 822, 988, 1390 Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, ist auch im Reparationsschädengesetz verankert, dessen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich bei der Anwendung feststellungsrechtlicher Normen ergänzend heranzuziehen sind (Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG III C 48.70 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 24]). - BVerwG, 11.02.1971 - III C 18.69
Begriff der "freien Verfügung" nach der Feststellungsdurchsetzungsverordnung …
Auszug aus BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72
In diesem Fall hat der Nacherwerber wegen des von ihm an den Vorerwerber tatsächlich entrichteten Kaufpreises grundsätzlich einen gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV selbständigen Anspruch auf Schadensfeststellung (vgl. Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 18.69 - [Buchholz 427.207 § 8 Nr. 4]), sofern dieser Anspruch nicht aus den Umständen des Nacherwerbs gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV entfällt. - BVerwG, 17.05.1967 - III C 136.65
Feststellung eines Vertreibungsschadens einer Fabrik für Wollwaren und Teppiche - …
Auszug aus BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72
Besteht ein solches Mißverhältnis, dessen Vorliegen unter Anlegung eines objektiven Maßstabes und unter Außerachtlassung subjektiver Elemente zu ermitteln ist (Urteil vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 136.65 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 5]), so ist ein Ausnutzungstatbestand im Sinne des § 11 a Abs. 1 FG, § 359 Abs. 1 LAG gegeben, die die Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV enthalten.
- BVerwG, 07.11.1974 - III C 21.73
Begehren einer Schadensfeststellung wegen Verlustes von Gesellschaftsanteilen …
entzogenen Unternehmens erlangt und durch Vertreibungsmaßnahmen verloren hat (Urteil vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 87.72 - [Buchholz a.a.O. § 2 Nr. 24]).Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 5. Juni 1973 (a.a.O.) ausgeführt: Die entzogenen Vermögensgegenstände verlieren zwar durch einen Nacherwerb nicht diese Eigenschaft.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Vorschriften des Reparationsschädengesetzes grundsätzlich bei Anwendung feststellungsrechtlicher Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind (Urteile vom 13. Januar 1972 - BVerwG III C 48.70 - und vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 87.72 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 24 und § 2 Nr. 24]).
- BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73
Anforderungen an die Rücknahme eines Teilfeststellungsbescheides - …
Der Senat hat im Urteil vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 87.72 - (Buchholz 427.207 § 2 Nr. 24 = ZLA 1973, 127) bereits entschieden, daß bei jedem Erwerb von entzogenem Vermögen im Sinne der 7. FeststellungsDV selbständig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gesetz eine Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes dieser Wirtschaftsgüter ausschließt, daß indessen bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV der unentgeltliche Erwerber von entzogenen Vermögensgegenständen von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist, wenn sein unmittelbarer Rechtsvorgänger wegen unangemessener Gegenleistung beim Erwerb dieser Vermögensgegenstände von der Schadensfeststellung ausgeschlossen gewesen wäre.Da das Beschwerdevorbringen weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erkennen läßt, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, ohne daß eine Entscheidung zu der Frage getroffen werden kann, ob der Kläger unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens, der zu den Regelungen in § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 RepG geführt hat, und der bisherigen Rechtsprechung des Senats, in der die Frage offengeblieben ist, wie der unentgeltliche Nacherwerb im Anwendungsbereich des Reparationsschädengesetzes zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 5. Juni 1973 - a.a.O. -, bei Buchholz Seite 44), einen Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz hat.
- BVerwG, 09.04.1991 - 3 C 18.89
Erwerb von Wirtschaftsgütern von Verfolgten während der nationalsozialistischen …
Unerheblich ist dabei, ob dieser vom Erst- oder Vorerwerber das entzogene Wirtschaftsgut insgesamt oder nur einen Teil oder Gesamthandseigentum erworben hat (vgl. Urteile vom 5. Juni 1973 - BVerwG 3 C 87.72 - BVerwGE 42, 252 und vom 7. November 1974 - BVerwG 3 C 21.73 - BVerwGE 47, 156 = ZLA 75, 69 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 24).Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dies der Fall, wenn der Nacherwerber unter den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG genannten Voraussetzungen am Vorerwerb beteiligt war (- BVerwG 3 C 21.73, BVerwG 3 C 87.72 - a.a.O., Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG 3 C 19.76 - ZLA 1977, 73 = IFLA 1977, 111).
- BVerwG, 20.01.1977 - 3 C 19.76
Nacherwerber - Voraussetzungen einer Schadensfeststellung - Entzogene …
Dabei muß hinsichtlich des Nacherwerbs selbständig geprüft werden, ob der Nacherwerber, bei dem die entzogenen Wirtschaftsgüter später in Verlust geraten sind und den § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV als Erwerber im Sinne dieser Verordnung bezeichnet, wegen seines eigenen Verhaltens gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12] und vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 87.72 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 24]).
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