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   BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51   

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BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51 (https://dejure.org/1953,65)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1953 - III ZR 208/51 (https://dejure.org/1953,65)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1953 - III ZR 208/51 (https://dejure.org/1953,65)
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Impfschaden I

Aufopferung, Sonderbeeinträchtigung, öffentliches Interesse;

§ 13 GVG, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch (Hinweis: vgl. nunmehr auch § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO)

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 83
  • NJW 1953, 1217 (Ls.)
  • NJW 1953, 857
  • MDR 1953, 609
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 16.11.1937 - VII 200/36

    Können Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden erhoben werden wegen einer

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Die entgegengesetzte Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 156, 305 ff.) wird aufgegeben.

    Weiter hat sie unter Berufung auf die Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 16. November 1937 (RGZ 156, 305 = JW 38, 363) geltend gemacht, daß sie für unverschuldete Impfschaden nicht einzustehen brauche; keinesfalls könne die Klägerin vollen Schadenersatz, sondern höchstens "angemessenen Wertersatz" verlangen.

    Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres davon, ausgegangen, daß es sich bei der Geltendmachung von Aufopferungs- und Entschädigungsansprüchen, die aus hoheitlichen Eingriffen hergeleitet werden, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG handelt, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, und zwar gleichgültig, ob die Ansprüche aus §§ 74, 75 EinlALR, ihrer entsprechenden Anwendung oder aus einem gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet werden (RGZ 137, 183 [189]; 140, 276 [285]; 145, 107 [109]; 156, 305 u.a.; vgl. ferner Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 1. Buch 1950 S. 253).

    Zu einer gesetzlichen Festlegung der Entschädigungspflicht für schuldlos verursachte Impfschaden sei es bisher nicht gekommen, obwohl durch die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 156, 305 und die sich daran anknüpfende Literatur das Problem als ein gesetzgeberisches deutlich herausgestellt worden sei.

    Ebensowenig wie durch dieses Schweigen des Gesetzes dem Geschädigten Ansprüche bei schuldhaft verursachten Impfschaden versagt sind, sind aber dadurch, auch Entschädigungsansprüche für die ohne Verschulden eines Beteiligten hervorgerufene Impfschäden ausgeschlossen, soweit diese nach sonstigen Bestimmungen gegeben sind; dies ist bereits zutreffend in der die Entschädigungspflicht bei Impfschaden selbst verneinenden Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen beim Reichsgericht in RGZ 156, 305 (307) hervorgehoben.

    die genauere Beobachtung der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen vom 4. Dezember 1831 (Pr GS S. 255) gestützt wird, hat das Reichsgericht auch hoch in der Entscheidung des Grossen Senats in RGZ 156, 305 ff festgehalten.

    Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 305 (311) nicht zu.

    Das Reichsgericht hat die Versagung der Entschädigung für Impfschäden in RGZ 156, 305 [313] schliesslich auch noch mit dem Hinweis darauf begründet, dass gegenüber der nach damaliger Staatsauffassung dem einzelnen obliegenden verstärkten Opferpflicht der Entschädigungsgedanke zurücktreten müsse.

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der früheren altpreussischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt und ist deshalb auch, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, für das Hamburger Gebiet anzuwenden (BGHZ 6, 270 [281]; OLG Hamburg in SJZ 49, 267 [268]).

    Während anfangs darunter lediglich Eingriffe in das Eigentum als Rechtseinrichtung im sachenrechtlichen Sinne verstanden wurden, wurde in der späteren Entwicklung der Enteignungsbegriff immer weiter gefasst, bis er schliesslich dahin ausgedehnt wurde, dass auch alle Eingriffe in vermögenswerte Rechte in den Enteignungsbegriff mit einbezogen wurden (BGHZ 6, 270 [278]).

    In BGHZ 6, 270 [280] ist hervorgehoben, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Enteignung kennzeichnet und dass zum Ausgleich eine entsprechende Entschädigung gefordert wird.

    Bei der vom Landgericht nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs werden auch hier die Grundsätze zu berücksichtigen sein, die der Grosse Senat für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 (295) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] für die Enteignungsentschädigung als den hauptsächlichen Anwendungsfall der aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu gewährenden Entschädigung aufgestellt hat.

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 141/51

    Schadensersatzanspruch eines aufgrund einer vor der Zeugung erfolgten

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Vielmehr sind die Güter des Lebens und der Gesundheit - wie bereits in der Entscheidung des II. Zivilsenats in BGHZ 8, 243 ff in anderem Zusammenhang ausgeführt ist - von Schöpfung und Natur der Rechtsordnung vorausgesehen und jeder Mensch hat ganz unabhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Normierung ein Recht auf diese Lebensgüter.
  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Zum anderen kann aber auch nach der neueren Rechtsentwicklung hinsichtlich der Entschädigungspflicht zwischen Eingriffen in Eigentum und sonstige vermögenswerte Rechte einerseits und solche in Leben und Gesundheit andererseits ein Unterschied zu Ungunsten der letzten nicht mehr gemacht werden, wie der Senat bereits in BGHZ 7, 96 [99/100] zum Ausdruck gebracht hat.
  • RG, 08.10.1935 - VII 41/35

    1. Zur rechtlichen Beurteilung des Aufopferungsanspruchs auf Grund einer

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Zwar ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts beizupflichten, dass entgegen dem Wortlaut des § 75 EinlALR nicht in allen Fällen den Staat die Entschädigungspflicht trifft, sondern dass auch ein anderer, dem die Aufopferung zugute gekommen ist, entschädigungspflichtig sein kann (vgl. die entwicklungsgeschichtliche Übersicht in RGZ 149, 34 [38 ff]; 167, 14 [28]).
  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Zwar ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts beizupflichten, dass entgegen dem Wortlaut des § 75 EinlALR nicht in allen Fällen den Staat die Entschädigungspflicht trifft, sondern dass auch ein anderer, dem die Aufopferung zugute gekommen ist, entschädigungspflichtig sein kann (vgl. die entwicklungsgeschichtliche Übersicht in RGZ 149, 34 [38 ff]; 167, 14 [28]).
  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Es ist sonach auch weiterhin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten über die hier zur Erörterung stehenden Aufopferungs- und Entschädigungsansprüche kraft Überlieferung, d.h. kraft Gewohnheitsrechts als gegeben anzusehen, wie dies der Senat in BGHZ 1, 369 [376-380] für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis bereits eingehend dargelegt hat (vgl. auch BVG Berlin-Zehlendorf in DÖV 1950, 249 mit Anm. von Bachof; WürttBadVGH, VerwRspr 3, 459 = JZ 1951, 86 [VGH Baden-Württemberg 20.05.1950 - II 48/50]; zweifelnd Schack in MDR 1951, 265).
  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres davon, ausgegangen, daß es sich bei der Geltendmachung von Aufopferungs- und Entschädigungsansprüchen, die aus hoheitlichen Eingriffen hergeleitet werden, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG handelt, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, und zwar gleichgültig, ob die Ansprüche aus §§ 74, 75 EinlALR, ihrer entsprechenden Anwendung oder aus einem gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet werden (RGZ 137, 183 [189]; 140, 276 [285]; 145, 107 [109]; 156, 305 u.a.; vgl. ferner Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 1. Buch 1950 S. 253).
  • RG, 11.04.1933 - III 187/32

    1. Ist nach § 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in der

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres davon, ausgegangen, daß es sich bei der Geltendmachung von Aufopferungs- und Entschädigungsansprüchen, die aus hoheitlichen Eingriffen hergeleitet werden, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG handelt, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, und zwar gleichgültig, ob die Ansprüche aus §§ 74, 75 EinlALR, ihrer entsprechenden Anwendung oder aus einem gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet werden (RGZ 137, 183 [189]; 140, 276 [285]; 145, 107 [109]; 156, 305 u.a.; vgl. ferner Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 1. Buch 1950 S. 253).
  • RG, 20.10.1909 - V 563/08

    1. Verpflichtet bei einer durch einen Dritten veranlaßten polizeilichen Maßregel

    Auszug aus BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
    Rechte gegeben sei (RGZ 72, 85 [88] 103, 426; 122, 301; 144, 325 [333]; 149, 36).
  • RG, 02.07.1932 - V 58/32

    1. Sind die Vorschriften der Notverordnung vom 5. Juni 1931 über die Gewährung

  • RG, 15.05.1934 - VII 27/34

    1. Zur Zulässigkeit des Rechtswegs für den Entschädigungsanspruch nach Aufhebung

  • BFH, 30.01.1951 - II 48/50 S

    Berechnung der Gesellschaftssteuer bei Gründung einer GmbH - Berechnung der

  • BGH, 07.09.2017 - III ZR 71/17

    Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich

    Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der früheren altpreußischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. Februar 1953 - III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f).

    Dieser im Wesentlichen auf die preußische Kabinetsorder vom 4. Dezember 1831 (Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten, S. 255, 257) gestützten, den Rechtsgrundsatz des § 75 EinlALR begrenzenden Auffassung ist der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt (vgl. nur Urteil vom 19. Februar 1953 aaO S. 86 ff; siehe auch bereits Urteil vom 14. Juli 1952 - III ZR 95/51, BGHZ 7, 96, 99 f).

    Vielmehr ist auch ein Sonderopfer, das der Einzelne an immateriellen Rechtsgütern zum Wohl der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird, zu ersetzen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 1953 aaO S. 88 f).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Richtig ist auch, daß der Anspruch auf Enteignungsentschädigung entstehungsgeschichtlich aus dem in Art. 74 und 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht allgemein formulierten Gedanken der Aufopferung für das gemeine Wohl hervorgegangen ist (vgl. BGHZ 9, 83 (90) [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]) und daß die einheitliche Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Enteignungs- und für die Aufopferungsentschädigung an diese Tradition anknüpft.
  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 1 U 31/15

    Kein Schmerzensgeld bei Aufopferung

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der in § 75 EinlALR normierte Grundsatz der Entschädigungspflicht des Staates in dieser Gesetzesbestimmung selbst zwar gegenständlich nicht beschränkt, sondern umfasst jedes Sonderopfer, das der einzelne an irgendwelchen Rechtsgütern zum Wohle der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird; Eingriffe in sonstige Rechtsgüter, insbesondere Eingriffe in die körperliche Integrität des einzelnen werden nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1953 - III ZR 208/51 -, BGHZ 9, 83-93, juris Rn. 23).
  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Denn der allgemeine Rechtsgedanke, daß der einzelne für ein ihm durch hoheitlichen Zwang unter Verletzung des Gleichheitssatzes im öffentlichen Interesse auferlegtes Sonderopfer eine billige Entschädigung von der Allgemeinheit erhalten soll (ursprünglich: § 75 der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794; grundlegend zum Impfschadensrecht: BGHZ 9, 83; BGHZ 45, 290; allgemein: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl 1998, S 124 ff), hat nicht nur zur Schaffung zahlreicher gesetzlicher Anspruchsgrundlagen geführt (aus dem Bereich des Sozialrechts insbesondere: §§ 51 ff BSeuchG).
  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

    Das Berufungsgericht hat einen Aufopferungsanspruch des Klägers im wesentlichen aus folgenden Erwägungen bejaht: Mit der Entscheidung in BGHZ 9, 83 sei davon auszugehen, daß auch bei Eingriffen, die auf Gesetz beruhen, und auch bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ein Aufopferungsanspruch gegeben sein könne.

    Der Senat hat diese Rechtsauffassung in BGHZ 9, 83 ff im einzelnen begründet und es besteht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.

    Zwar wird, wie der Senat bereits in seinem "Impfschädenurteil" in BGHZ 9, 83 (89) hervorgehoben hat, die Schutzwürdigkeit des Lebens und der Gesundheit und ebenso der Freiheit heute von der Rechtsordnung besonders betont, indem das Grundgesetz in Art. 2 neben dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Recht des einzelnen auf leben und körperliche Unversehrtheit und die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person als verfassungsmäßig geschützte Grundrechte ausdrücklich garantiert.

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Beide Vorderurteile gehen in ihren Gründen zutreffend davon aus, daß dem Kläger nur ein solcher Aufopferungsanspruch zustehe (BGHZ 9, 83).

    Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit kann neben dem Ausgleich der Vermögenseinbuße weder ein Schmerzensgeld noch eine besondere geldliche Entschädigung für sonstige immaterielle Nachteile verlangt werden (RGZ 140, 276; BGHZ 7, 331; 9,83 [93]; 9,209 [218]; 14, 363; 20, 61).

  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

    Einen solchen sogenannten Aufopferungsanspruch, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei Impfschaden, in Betracht kommt (BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] ; 13, 88, 91), [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54] hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen für begründet gehalten: Als Vertretungsberechtigte und Inhaberin des Personensorgerechts (§§ 1629, 1631 BGB) habe die Klägerin das Kind zur Impfung gebracht.

    Wird aber aus dieser Gefahr ein Nachteil oder eine Schädigung, die über das hinausgeht, was nach dem Willen des Gesetzes der Einzelne hinzunehmen hat, so wird damit der Mutter ein Sonderopfer abverlangt, das eine Entschädigung rechtfertig wie entsprechendenfalls dem Impfling, der infolge einer gesetzlichen Impfung einen über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschaden erleidet (so § 51 BSeuchenG; vgl. BGHZ 9, 83, 86 f, 92 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] ; 17, 172, 173 [BGH 02.05.1955 - III ZR 271/53] ; 36, 379, 389) [BGH 19.02.1962 - III ZR 23/60] ; denn für die hiervon betroffene Mutter hat sich aus der Gefahr, die das Gesetz jeder Mutter entschädigungslos zumutet, unmittelbar eine Belastung entwickelt, die das Gesetz ihr nicht auferlegen will und von der die anderen verschont geblieben sind, sie ist genötigt worden, ihre Gesundheit dem Wohl des gemeinen Wesens aufzuopfern.

    Das Berufungsgericht hat zwar einen Schmerzensgeldanspruch nicht ausdrücklich ausgeschlossen - dazu bestand keine Veranlassung weil ein solcher nicht geltend gemacht war -, jedoch spricht das Berufungsurteil von dem "Körperschaden" und dem "Gesundheitsschaden" der Klägerin; schließlich billigt das Berufungsurteil der Klägerin eine angemessene Entschädigung "gemäß den beim Aufopferungsanspruch zu beachtenden Grundsätzen" zu, wobei auf die Entscheidung in BGHZ 9, 83, 93 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] und damit auch auf BGHZ 6, 270, 295 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] hingewiesen wird.

  • BGH, 02.05.1955 - III ZR 271/53

    Kein Aufopferungsanspruch bei Haftschaden

    Es unterliegt zwar, wie der Senat zu dem Fall des Impfschadens bereits entschieden hat (BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] ) keinem Bedenken, einen Ausgleichsanspruch aus Aufopferung auch für Körperschäden zuzubilligen.

    In der Entscheidung BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] hat der Senat unter den Folgen einer Zwangsimpfung solche, die hinzunehmen sind und kein Sonderopfer darstellen, und solche, die sich als Sonderopfer darstellen, unterschieden.

  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Die Revision wendet sich zunächst gegen die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats in BGHZ 9, 83 ff [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] vertretene Auffassung, dass auch bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei Impfschäden, ein Aufopferungsanspruch gegeben sein könne.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] [91] ausgeführt, dass eine Schutzimpfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen erfolgt, dass dieses Interesse des einzelnen an Bedeutung aber hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, die durch die Impfung vor allgemeinen Seuchengefahren geschützt wird, völlig zurücktritt.

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Das alles entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]; 13, 88 [BGH 10.04.1954 - II ZR 314/53]; 22, 43 [BGH 17.10.1956 - V ZR 27/56]; 28, 297 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; 34, 13 [BGH 17.11.1960 - I ZR 110/59]; auch Kleinhoff DRiZ 1957, 225).
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

  • BGH, 26.09.1957 - III ZR 190/56

    Aufopferungsanspruch bei Salvarsanschäden

  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

  • BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99

    Pflicht des Amtsarztes bei Anhaltspunkten für einen Impfschaden

  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 100/88

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Impfschäden

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 126/92

    Subsidiarität des Aufopferungsanspruches bei Versicherung für Mitglieder der

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 10/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VJ 2/03 R

    Impfschaden - Aufopferung - Entschädigung - Antrag - sozialrechtlicher

  • BGH, 28.02.1955 - III ZR 136/54

    Schädlingsbekämpfung und Bienen

  • BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 13/68

    Klage auf Schadensersatz infolge einer Pockenimpfung - Krämpfe und Lähmungen seit

  • BGH, 23.10.1975 - III ZR 97/73

    Wehrdienst eines nicht Dienstfähigen

  • BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57

    Amtspflichten der Lehrer

  • BGH, 03.12.1956 - III ZR 107/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60

    Rechtswidrige Unfruchtbarmachung

  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70

    Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden

  • BGH, 08.07.1971 - III ZR 67/68

    Auswirkungen der Verwendung von Sicherheitsglas auf den seelischen Zustand von in

  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 180/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 1 W 10/09

    Auslieferungshaft: Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft bei später für

  • BSG, 26.06.1985 - 9a RVi 3/83

    Gesetzlicher Begriff der Impfung - Immunologische Auseinandersetzung des Körpers

  • BGH, 30.01.1958 - III ZR 174/56

    Rechtsmittel

  • LSG Hessen, 07.11.1995 - L 4 Vi 61/95

    Pockenschutzimpfung - Antragserfordernis - Altfall - Aufopferungsanspruch

  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 1/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.02.1956 - III ZR 169/54

    Aufopferungsanspruch und Sozialversicherung

  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51

    Zulässigkeit des Rechtsweges

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 112/68

    Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Geltendmachung entweder einer

  • BGH, 09.01.1960 - V ZR 88/58

    Kleingartenpacht

  • BSG, 09.04.1963 - 10 RV 1059/60

    Versorgung nach der Personenschädenverordnung - Versorgung nach dem

  • BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56

    Haftung der Stadt Berlin für einen Aufopferungsanspruch wegen auf einer im Jahre

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 87/52

    Rechtsmittel

  • AG Garmisch-Partenkirchen, 02.06.1999 - XVII 43/99

    Sterbebegleitung - Verfügungsbefugnis des Einzelnen über das Leben - Betreuer

  • BGH, 09.03.1959 - III ZR 17/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51

    Rechtsmittel

  • BSG, 12.10.1972 - 10 RV 570/71

    Anspruch auf Einkommensausgleich

  • BGH, 14.07.1969 - III ZR 158/68

    Unmittelbarer und uneingeschränkter Ersatzanspruch bei Impfschaden -

  • BGH, 08.03.1960 - VIII ZR 49/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
  • BGH, 20.11.1958 - III ZR 115/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1958 - III ZR 78/57

    Rechtsmittel

  • OLG Schleswig, 10.07.1981 - 8 UF 234/79
  • BSG, 12.03.1968 - 9 RV 1064/65

    Der Erlaß von Umanerkennungsbescheiden und die Umstellung der Versorgungsbezüge

  • BSG, 19.12.1961 - 10 RV 659/61
  • BGH, 11.04.1956 - VI ZR 20/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.01.1968 - III ZR 140/65

    Klage auf Ersatz eines Impfschadens - Impfung gegen Pocken - Hirnhautentzündung

  • BGH, 02.10.1967 - III ZR 200/66

    Entschädigung wegen Impfschadens - Erkrankung an Hirnhautentzündung

  • BGH, 30.05.1956 - V ZR 144/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.05.1954 - IV ZR 9/54

    Rechtsmittel

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