Rechtsprechung
| BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ablehnung des Antrages auf eine Baugehmigung - Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung - Verstoß gegen die Besetzung des Gerichts - Überbesetzung des Berufungsgerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.1964 - I 625/63
- BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Papierfundstellen
- NJW 1968, 811
- DVBl 1968, 110
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64
Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Aus dem Zweck dieser Vorschrift folgt, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben hat, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 18, 344 [349]); das Bundesverfassungsgericht hat auch mit Recht betont, die Einschränkung "so genau wie möglich" sei nötig, weil bei der Besetzung und der Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers den verschiedensten Gesichtspunkten Rechnung getragen werden müsse (BVerfGE 17, 294 [300]; 18, 344 [349]).Der erkennende Senat teilt auch die Meinung des Bundesverfassungsgerichts, eine im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Überbesetzung verstoße nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist (BVerfGE 18, 344 Leitsatz 1).
Allerdings liegt hier der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als verfassungswidrig bezeichnete Fall vor, daß - jedenfalls bei der grundsätzlich vorgesehenen Besetzung des Berufungsgerichts mit drei Richtern gemäß § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO - das Berufungsgericht in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen kann (vgl. BVerfGE 17, 294 [301]; 19, 145 [147]); darüber hinaus hätte der Vorsitzende angesichts der Überbesetzung mit insgesamt sieben Richtern drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden können, was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [70]; 18, 344 [350]).
Ist demnach die Überbesetzung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, so ist es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1965 (BVerfGE 18, 344 [352]), der sich der erkennende Senat trotz der dagegen geltend gemachten Bedenken (vgl. Adolf Arndt in NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] und in "Aktuelle Rechtsprobleme", Hubert Schorn zum 75. Geburtstag 1966, S. 6) anschließt, jedenfalls kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , wenn der Vorsitzende trotz der Überbesetzung des Spruchkörpers die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums verteilt hat.
Demgegenüber fordert, wie auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat, die Verfassung nicht eine dem § 8 Abs. 2 VwGO entsprechende Vorschrift (BVerfGE 18, 344 [352]); indessen kann der Irrtum der an der Gesetzgebung beteiligten Organe über die Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Geltung einer Vorschrift, die zudem immerhin der Tendenz jener Verfassungsbestimmung Rechnung trägt (…BVerfGE a.a.O.), nicht in Frage stellen.
- BVerwG, 08.07.1966 - VII C 192.64
Empfehlung eines Bürgermeisters zu Gemeinderatswahl
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Eine Anordnung des Vorsitzenden eines überbesetzten Senats genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 2 VwGO nicht, wenn sie lediglich die Mitwirkung der verschiedenen Mitglieder des Senats an den einzelnen Verfahren vom jeweiligen Berichterstatter abhängig macht, Grundsätze für die Bestellung des Berichterstatters aber nicht enthält (Abweichung von BVerwGE 24, 315).Mit Recht hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durchUrteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 - (BVerwGE 24, 315 [316]) darauf hingewiesen, die bei einer gesetzlichen Besetzung mit fünf Richtern verbleibende Überbesetzung des Berufungsgerichts sei geringfügig; eine Geschäftsverteilung könne nicht beanstandet werden, "die nach dem Grundsatz aufgestellt ist, daß die Spruchkörper in der Regel mit den ihnen zugeteilten Richtern und ohne Heranziehung von Vertretern aus anderen Senaten oder Kammern entscheiden sollen".
Denn den Anforderungen des § 8 Abs. 2 VwGO entspricht nicht irgendeine (beliebige) Anordnung, sondern nur eine solche, die wirklich Grundsätze für die Heranziehung der Mitglieder des Gerichts aufstellt und nicht für eine der bedeutsamsten Fragen der Zusammensetzung des Spruchkörpers auf die Aufstellung von Grundsätzen gänzlich verzichtet (vgl. z.B. Ule in DVBl. 1964, 983; ferner Dinslage in NJW 1967, 642 [643]).
Mit der hier zu § 8 Abs. 2 VwGO vertretenen Auffassung weicht der Senat von der Entscheidung des VII. Senatsvom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 - (BVerwGE 24, 315) ab.
- BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63
Geschäftsverteilungsplan
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Gleichwohl verstoße die Besetzung des Senats auch bei Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht in seinemBeschluß vom 24. März 1964 - 2 BvR 42, 83, 89/63 - (BVerfGE 17, 294) entwickelten Grundsätze nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.Aus dem Zweck dieser Vorschrift folgt, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben hat, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 18, 344 [349]); das Bundesverfassungsgericht hat auch mit Recht betont, die Einschränkung "so genau wie möglich" sei nötig, weil bei der Besetzung und der Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers den verschiedensten Gesichtspunkten Rechnung getragen werden müsse (BVerfGE 17, 294 [300]; 18, 344 [349]).
Allerdings liegt hier der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als verfassungswidrig bezeichnete Fall vor, daß - jedenfalls bei der grundsätzlich vorgesehenen Besetzung des Berufungsgerichts mit drei Richtern gemäß § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO - das Berufungsgericht in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen kann (vgl. BVerfGE 17, 294 [301]; 19, 145 [147]); darüber hinaus hätte der Vorsitzende angesichts der Überbesetzung mit insgesamt sieben Richtern drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden können, was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [70]; 18, 344 [350]).
- BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66
Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall …
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Es kann hier offenbleiben, wie im einzelnen die Anordnung nach § 8 Abs. 2 VwGO aussehen muß, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen; nach Auffassung des erkennenden Senats spricht viel dafür, die Anforderungen an die Anordnung nach § 8 Abs. 2 nicht zu überspannen (vgl. z.B. Beschluß des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. September 1965 - BVerwG VII CB 111.64 - in DVBl. 1965, 947 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66 - in MDR 1967, 776 [777/778]).Jedoch enthält die hier in Frage stehende Anordnung des Vorsitzenden zum entscheidenden Punkt, nämlich zu der die Zusammensetzung des Spruchkörpers für den Einzelfall bestimmenden Auswahl des Berichterstatters, keine Grundsätze; sie schließt es also nicht aus, "daß der Vorsitzende die Richterbank nach persönlichem Belieben zusammensetzen und so möglicherweise die Entscheidung sachwidrig beeinflussen kann" (BGH a.a.O. in MDR 1967, 776 [778]).
- BVerwG, 22.02.1967 - VI C 85.64
Beurlaubung eines Soldaten zu Studienzwecken - Anerkennung von Zeiten als …
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Vom Urteil des VI. Senatsvom 22. Februar 1967 - BVerwG VI C 85.64 - weicht der Senat nicht ab; dieses Urteil befaßt sich nur mit der Frage, ob die Besetzung des Berufungsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen habe, und verneint dies ebenso wie der erkennende Senat in der vorliegenden Sache. - BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62
Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Allerdings liegt hier der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als verfassungswidrig bezeichnete Fall vor, daß - jedenfalls bei der grundsätzlich vorgesehenen Besetzung des Berufungsgerichts mit drei Richtern gemäß § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO - das Berufungsgericht in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen kann (vgl. BVerfGE 17, 294 [301]; 19, 145 [147]); darüber hinaus hätte der Vorsitzende angesichts der Überbesetzung mit insgesamt sieben Richtern drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden können, was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [70]; 18, 344 [350]). - BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
Ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen - anders noch als in der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenenEntscheidung vom 12. Mai 1956 - IV ZR 86/55 - (BGHZ 20, 355 [361/62]) - auf den Standpunkt gestellt, es komme nur auf die Zahl der dem Spruchkörper angehörenden Richter an und nicht darauf, wie es um ihre Belastungsfähigkeit im einzelnen stehe, ob sie auch mit anderen Dienstgeschäften belastet seien und daher dem Spruchkörper nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung stünden(Urteil vom 23. April 1965 - IV ZR 133/64 - in NJW 1965, 1434 [1436]); auch hat der Bundesgerichtshof eine verfassungswidrige Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts angenommen, wenn von insgesamt sechs Mitgliedern eines erkrankt und dienstunfähig ist(Urteil vom 25. Juni 1965 - V ZR 154/64 - in NJW 1965, 1715) oder wenn zwei der fünf Beisitzer beurlaubt sind(Urteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 241/64 - in NJW 1965, 1715; vgl. andererseits Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 1965 - 1 StR 506/64 - in MDR 1965, 403, wenn ein Beisitzer nur zu dem Zweck zugeteilt ist, die Beschlußfähigkeit des Gerichtskörpers für den Fall sicherzustellen, daß ständige Mitglieder, insbesondere durch Verwendung im Schwurgericht, verhindert sind). - BGH, 25.06.1965 - V ZR 154/64
Vorschriftsmäßige Besetzung des Zivilsenates eines Oberlandesgerichts - Recht auf …
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen - anders noch als in der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenenEntscheidung vom 12. Mai 1956 - IV ZR 86/55 - (BGHZ 20, 355 [361/62]) - auf den Standpunkt gestellt, es komme nur auf die Zahl der dem Spruchkörper angehörenden Richter an und nicht darauf, wie es um ihre Belastungsfähigkeit im einzelnen stehe, ob sie auch mit anderen Dienstgeschäften belastet seien und daher dem Spruchkörper nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung stünden(Urteil vom 23. April 1965 - IV ZR 133/64 - in NJW 1965, 1434 [1436]); auch hat der Bundesgerichtshof eine verfassungswidrige Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts angenommen, wenn von insgesamt sechs Mitgliedern eines erkrankt und dienstunfähig ist(Urteil vom 25. Juni 1965 - V ZR 154/64 - in NJW 1965, 1715) oder wenn zwei der fünf Beisitzer beurlaubt sind(Urteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 241/64 - in NJW 1965, 1715; vgl. andererseits Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 1965 - 1 StR 506/64 - in MDR 1965, 403, wenn ein Beisitzer nur zu dem Zweck zugeteilt ist, die Beschlußfähigkeit des Gerichtskörpers für den Fall sicherzustellen, daß ständige Mitglieder, insbesondere durch Verwendung im Schwurgericht, verhindert sind). - BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65
Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Allerdings liegt hier der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als verfassungswidrig bezeichnete Fall vor, daß - jedenfalls bei der grundsätzlich vorgesehenen Besetzung des Berufungsgerichts mit drei Richtern gemäß § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO - das Berufungsgericht in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen kann (vgl. BVerfGE 17, 294 [301]; 19, 145 [147]); darüber hinaus hätte der Vorsitzende angesichts der Überbesetzung mit insgesamt sieben Richtern drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden können, was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [70]; 18, 344 [350]). - BGH, 23.04.1965 - IV ZR 133/64
Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers in Form von Überbesetzung - …
Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65
Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen - anders noch als in der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenenEntscheidung vom 12. Mai 1956 - IV ZR 86/55 - (BGHZ 20, 355 [361/62]) - auf den Standpunkt gestellt, es komme nur auf die Zahl der dem Spruchkörper angehörenden Richter an und nicht darauf, wie es um ihre Belastungsfähigkeit im einzelnen stehe, ob sie auch mit anderen Dienstgeschäften belastet seien und daher dem Spruchkörper nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung stünden(Urteil vom 23. April 1965 - IV ZR 133/64 - in NJW 1965, 1434 [1436]); auch hat der Bundesgerichtshof eine verfassungswidrige Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts angenommen, wenn von insgesamt sechs Mitgliedern eines erkrankt und dienstunfähig ist(Urteil vom 25. Juni 1965 - V ZR 154/64 - in NJW 1965, 1715) oder wenn zwei der fünf Beisitzer beurlaubt sind(Urteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 241/64 - in NJW 1965, 1715; vgl. andererseits Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 1965 - 1 StR 506/64 - in MDR 1965, 403, wenn ein Beisitzer nur zu dem Zweck zugeteilt ist, die Beschlußfähigkeit des Gerichtskörpers für den Fall sicherzustellen, daß ständige Mitglieder, insbesondere durch Verwendung im Schwurgericht, verhindert sind). - BGH, 05.01.1965 - 1 StR 506/64
Verfahrensmangel im Strafverfahren wegen personeller Überbesetzung der …
- BGH, 12.07.1965 - III ZR 241/64
- BVerwG, 06.09.1965 - VII CB 111.64
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts i.R.d. Beteiligung von zwei …
- BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72
Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, …
Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zu beanstanden, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13) i.d.F. vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598) zwar grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes im Normenkontrollverfahren jedoch in der Besetzung mit fünf Richtern entscheidet (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 - [BVerwGE 24, 315] und vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 154.65 - [DVBl. 1968, 110 = NJW 1968, 811 = Buchholz 310 § 8 VwGO Nr. 3] …sowie Beschluß vom 18. Juli 1972 - BVerwG II B 33.71/11 C 16.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7]). - BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften …
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. November 1967 IV C 154/65 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1968, 811) und der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (…Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 4 FGO Tz. 16 und 27; Seide, NJW 1973, 265 ff.;… Wassermann, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 101 Anm. 27; Felix, Kölner Steuerdialog - KÖSDI - 1991, 8434 ff.) müsse im vorhinein festgelegt sein, wer im Rahmen der von sechs oder fünf auf drei Richter reduzierten Richterbank über die Beschwerde entscheide.Wie sich aus den Ausführungen in BVerfGE 18, 344 ergibt, liegt eine verfassungswidrige Überbesetzung nur vor, wenn der Vorsitzende mehr als zwei Spruchkörper bilden kann, deren beisitzende Richter auch nicht teilweise identisch sind (ebenso: BVerwG in NJW 1968, 811).
Während nach Ansicht des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 15. Juni 1967 1 StR 516/66, NJW 1967, 1622) und des VII. Senats des BVerwG (Urteil vom 8. Juli 1966 VII C 192/64, NJW 1967, 642) § 69 Abs. 2 GVG a. F. (jetzt § 21 g Abs. 2 GVG) keine vorgeplante "Verteilung der Geschäfte" innerhalb des Spruchkörpers nach Art des vom Präsidium aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans (§ 21 e GVG) verlangt, hat der IV. Senat des BVerwG in seinem Urteil in NJW 1968, 811 einen gegenteiligen Standpunkt vertreten.
Die Vorschrift des § 21 g Abs. 2 GVG, die weitergehende Anforderungen an die Festlegung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; BVerfGE 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.).
Der IV. Senat des BVerwG hat in seinem Urteil in NJW 1968, 811 - abweichend von der hier vertretenen Auffassung - den Verstoß gegen § 8 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (aufgehoben durch Gesetz vom 26. Mai 1972, BGBl 1, 841; vgl. nunmehr § 21 g Abs. 2 GVG i. V. m. § 4 VwGO) als absoluten Revisionsgrund i. S. von § 138 Nr. 1 VwGO (entspricht § 119 Nr. 1 FGO) beurteilt, obwohl er eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich verneinte.
Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gleichwohl nicht erforderlich, weil das Urteil des BVerwG in NJW 1968, 811 vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl 1, 661) ergangen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 8. Februar 1983 9 CB 698.82, BVerwGE 66, 359).
- BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93
Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des …
Oberste Bundesgerichte haben die Frage unterschiedlich beantwortet (vgl. BVerwGE 24, 315, 317; BFHE 165, 492 einerseits, BVerwG NJW 1968, 811 andererseits).Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1966 (BVerwGE 24, 315 ) und vom 8. November 1967 (NJW 1968, 811) sind vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) ergangen und führen aus diesem Grunde nicht zu einer Vorlagepflicht (BFHE 165, 569, 576; BVerwGE 66, 359 ).
- BGH, 22.11.1994 - X ZR 51/92
Rechtsfolgen fehlerhafter Besetzung des Gerichts
Die von der Nichtigkeitsklägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1966 (BVerwGE 24, 315) und vom 8. November 1967 (NJW 1968, 811) betreffen keinen mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Sachverhalt. - BFH, 11.12.1991 - II R 49/89
- Besetzung eines BFH-Senats mit sechs Richtern in Urteilssachen verfassungsmäßig …
Die Auffassung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. November 1967 IV C 154/65 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1968, 811). - BVerwG, 18.07.1972 - II B 33.71
Fiktion eines einstweilen fortbestehenden Beamtenverhältnisses i.R. einer vom …
Schon zu der entsprechenden Regelung in Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es sei kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes darin zu finden, daß bei der Geschäftsverteilung auch dieser allerdings seltenen, aber um so gewichtigeren Verfahrensart durch die Zuteilung von ständigen Senatsmitgliedern Rechnung getragen werde (Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 154.65 - [Buchholz 310 § 8 VwGO Nr. 3]).Dies ergibt sich aus der von der Revision selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 65 [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvR 498/62] [70]; 18, 344 [350]; vgl. ferner BVerfGE 17, 294; 19, 52 [59 ff.]) und auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 24, 315 und das schon näher bezeichnete Urteil BVerwG IV C 154.65).
- BVerwG, 10.12.1970 - II C 5.66
Arglistige Täuschung des Antragsstellers - Berufung in das Beamtenverhältnis auf …
In der Bestellung des Berichterstatters ist der Vorsitzende grundsätzlich frei (BVerfGE 18, 344 [351]; BVerwGE 24, 315 [317]), es sei denn, daß die Mitwirkung der Mitglieder des Spruchkörpers an den einzelnen Verfahren von der Person des jeweiligen Berichterstatters abhängig gemacht ist (BVerwG, Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 154.65 - [DVBl. 1968, 110]); daß dies hier der Fall gewesen sei, hat die Revision nicht in einer der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.Das entspricht auch, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 24, 315 [316]; ferner Urteile vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 154.65 - [NJW 1968, 811] und vom 22. Oktober 1968 - BVerwG VI C 77.64 -).
- BVerwG, 13.06.1969 - IV C 21.67
Rechtsmittel
Ob andererseits ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allein deshalb ausscheidet, weil nach § 9 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 HessAGVwGO die Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) eine Zuteilung von fünf Berufsrichtern erfordert, mag auf sich beruhen (vgl. dazu die Urteile vom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 - [BVerwGE 24/315] und vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 154.65 - [DVBl. 1968, 110 f.]).Weder ist es möglich, daß der IV. Senat des Berufungsgerichts in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, noch kann der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden (vgl. dazu das Urteil vom 8. November 1967 a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsaufhebungsantrages wegen nicht hinreichender …
Darüber hinaus müsse bestimmt sein, wer im Rahmen der von sechs auf drei Mitglieder reduzierten Richterbank über eine Beschwerde entscheide (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 8. November 1967 - IV C 154/65, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1968, 811;… Geist in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 4 FGO Tz. 16 und 27).Soweit § 21 g Abs. 2 GVG weitergehende Anforderungen an die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht die Regelung über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.).
- BGH, 22.11.1994 - X ZR 52/92 Die von der Nichtigkeitsklägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1966 (BVerwGE 24, 315 [BVerwG 08.07.1966 - BVerwG VII C 192.64] ) und vom 8. November 1967 (NJW 1968, 811 [BVerwG 08.11.1967 - BVerwG IV C 154.65] ) betreffen keinen mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Sachverhalt.
- BGH, 22.11.1994 - X ZR 53/92
- BFH, 03.06.1997 - IV K 1/92
Anforderungen an die schlüssige Rüge eines Nichtigkeitsgrundes
- BVerwG, 17.05.1973 - II C 16.71
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Grenzen zulässiger Überbesetzung von …
- BFH, 30.11.1992 - X B 18/92
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Antrag auf Akteneinsicht - Aussetzung des …
- BGH, 22.11.1994 - X ZR 63/92
- BVerwG, 16.10.1980 - 7 C 81.79
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Gebot eines gesetzlichen Richters - …
- BFH, 30.11.1992 - X B 147/92
Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und …
- BFH, 30.11.1992 - X B 54/92
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
- BVerwG, 14.03.1972 - VII CB 47.70
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 22.10.1968 - VI C 77.64
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.10.1973 - I C 16.66
Schließung der Zweigstelle einer Kreissparkasse - Erledigung der Hauptsache durch …
- BVerwG, 31.01.1969 - IV C 206.65
Recht auf den gesetzlichen Richter - Ordnungsgemäße Besetzung eines …
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