Rechtsprechung
| BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesfinanzhof
AO § 352 Abs 1 Nr 1, AO § ... 352 Abs 1 Nr 4, AO § 352 Abs 1 Nr 5, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 4, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, AO § 179 Abs 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2006
Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines Entnahmegewinns
- rechtsinformationen.bund.de
Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines Entnahmegewinns
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 352 Abs 1 Nr 1 AO, § 352 Abs 1 Nr 4 AO, § 352 Abs 1 Nr 5 AO, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 4 FGO
Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines Entnahmegewinns - IWW
§ 24 des Umwandlungssteuerge... setzes, § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 3 Nr. 40 EStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 367 Abs. 2 AO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 352 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AO, § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO, § 352 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AO, § 48 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit des Einspruchs eines Personengesellschafters gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
AO § 352 Abs. 1 Nr. 1; AO § 352 Abs. 1 Nr. 4; AO § 352 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
Einspruchsbefugnis von Kommanditisten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit des Einspruchs eines Personengesellschafters gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
- datenbank.nwb.de
Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines Entnahmegewinns
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einspruchsbefugnis gegen einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AO § 352 Abs 1 Nr 5, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 1
Rechtsbehelfsbefugnis, Personengesellschaft, Feststellung, Entnahme - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Entnahme; Feststellung; Personengesellschaft; Rechtsbehelfsbefugnis
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2014 - 3 K 393/13
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
- BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (15)
- BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer …
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Eine solche Klagebeschränkung ist zulässig, wenn --wie vorliegend-- geltend gemacht wird, das FA habe den Einspruch zu Unrecht verworfen und demgemäß den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid sachlich nicht nach den Vorgaben des § 367 Abs. 2 AO überprüft (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 8).Der Geschäftsführer handelt für die einspruchsbefugte Gesellschaft, die ihrerseits --obwohl selbst nicht beschwert-- im eigenen Namen die Rechte ihrer Gesellschafter wahrnimmt (BFH-Urteile vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 9;… vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, unter II.1., m.w.N.).
Rn. 20 b) Den Gesellschaftern steht neben der Gesellschaft eine eigene Einspruchsbefugnis daher nur zu, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen der in § 352 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AO genannten Sondertatbestände erfüllt sind, die wiederum mit den persönlichen Klagerechten in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO korrespondieren (BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 IV R 21/10, Rz 17, und vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 10).
Insbesondere dann, wenn Uneinigkeit über die Qualifikation und/oder die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte besteht, ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur die Gesellschaft selbst rechtsbehelfsbefugt (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 10).
Kennzeichen der in § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO) angesprochenen persönlichen Streitfragen ist deshalb, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie bspw. die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen-- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 10).
Rn. 22 bb) Ziel dieser Anfechtungsbeschränkungen ist neben der Wahrung der Belange der Gesellschaft (insbesondere der gesellschaftsrechtlich begründeten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse sowie des Schutzes deren steuerrechtlicher Interessensphäre) vor allem, die Rechtsbehelfe im Interesse der Verfahrensökonomie zu konzentrieren und damit über die streitigen und gegenüber allen Beteiligten einheitlich zu treffenden Feststellungen in möglichst nur einem Einspruchs- bzw. Klageverfahren zu entscheiden (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 11; BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.b und 2.c, …und vom 7. April 2003 VIII R 38/02, BFH/NV 2003, 916, unter II.2.).
- BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
Klagebefugnis eines Mitunternehmers
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Etwas anderes folge auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01 (BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239).Rn. 23 cc) Entsprechend diesen Grundsätzen ist bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft und um dessen Erhöhung wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur die Gesellschaft nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO einspruchsbefugt bzw. nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1985 IV R 34/84, BFH/NV 1987, 374, unter 2., sowie BFH-Beschlüsse vom 6. August 1998 IV B 123/97, und in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a aa).
Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a cc ausgeführt, dass den (nicht entscheidungserheblichen) Ausführungen des Senats in dem Urteil in BFH/NV 1989, 511 wohl die Vorstellung zu Grunde gelegen habe, dass bei einer Sachentnahme regelmäßig auch die Frage der Verteilung des durch die Entnahme entstandenen Gewinns auf die Gesellschafter in Streit stehe (zu den insoweit auftretenden Zweifelsfragen BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 2.).
Rn. 30 (3) Auch auf den BFH-Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239 kann sich das FG für seine andere Rechtsauffassung nicht stützen.
- BFH, 17.10.1985 - IV R 34/84
Klagebefugnis hinsichtlich der gesonderten Gewinnfeststellung für eine KG
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Rn. 23 cc) Entsprechend diesen Grundsätzen ist bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft und um dessen Erhöhung wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur die Gesellschaft nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO einspruchsbefugt bzw. nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1985 IV R 34/84, BFH/NV 1987, 374, unter 2., sowie BFH-Beschlüsse vom 6. August 1998 IV B 123/97, und in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a aa).Zudem verwies der BFH in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 374, in dem der erkennende Senat unter II.2.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass der BFH mit dem Urteil in BFH/NV 1999, 1468 von der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1987, 374 abweichen wollte.
- BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94
Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung …
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a cc ausgeführt, dass den (nicht entscheidungserheblichen) Ausführungen des Senats in dem Urteil in BFH/NV 1989, 511 wohl die Vorstellung zu Grunde gelegen habe, dass bei einer Sachentnahme regelmäßig auch die Frage der Verteilung des durch die Entnahme entstandenen Gewinns auf die Gesellschafter in Streit stehe (zu den insoweit auftretenden Zweifelsfragen BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 2.).Zudem verweist der BFH im Hinblick auf die dort in Streit stehende verdeckte Entnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, in dem der BFH sich unter 2. der Entscheidungsgründe mit der im Schrifttum umstrittenen Frage der Zurechnung des Entnahmegewinns auseinandersetzt.
- BFH, 06.08.1998 - IV B 123/97
Notwendigkeit der Beiladung - Kommanditistin - Mitberechtigte - Fehlende …
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Rn. 23 cc) Entsprechend diesen Grundsätzen ist bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft und um dessen Erhöhung wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur die Gesellschaft nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO einspruchsbefugt bzw. nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1985 IV R 34/84, BFH/NV 1987, 374, unter 2., sowie BFH-Beschlüsse vom 6. August 1998 IV B 123/97, und in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a aa).Die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gemäß diesen Regelungen steht einem Gesellschafter in einem Verfahren betreffend die Erhöhung des Steuerbilanzgewinns einer Gesellschaft in Folge einer Entnahme ebenso wenig zu, wenn er sich lediglich auf die unzutreffende Verbuchung der Entnahmen auf den Kapitalkonten der Gesellschafter beruft und die Zurechnung des Steuerbilanzgewinns bzw. des Entnahmegewinns auf die Gesellschafter unstrittig ist (BFH-Beschluss vom 6. August 1998 IV B 123/97).
- BFH, 20.10.1988 - IV R 97/85
Klagerecht von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Klagen …
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Rn. 28 (1) Soweit der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 97/85 (BFH/NV 1989, 511) ausgeführt hat, dass ein Gesellschafter ein eigenes Klagerecht habe, "soweit es um den Wert der von ihm entnommenen Wohnungen (Sachentnahme) ging", waren diese Ausführungen in dem zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich (sog. obiter dictum).Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a cc ausgeführt, dass den (nicht entscheidungserheblichen) Ausführungen des Senats in dem Urteil in BFH/NV 1989, 511 wohl die Vorstellung zu Grunde gelegen habe, dass bei einer Sachentnahme regelmäßig auch die Frage der Verteilung des durch die Entnahme entstandenen Gewinns auf die Gesellschafter in Streit stehe (zu den insoweit auftretenden Zweifelsfragen BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 2.).
- BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00
Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Gleiches gilt für den BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 VIII R 15/00 (BFH/NV 2005, 1033, unter 1.). - BFH, 20.10.2003 - VIII R 15/00
Beiladung; Entnahme stiller Reserven
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Gleiches gilt für den BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 VIII R 15/00 (…BFH/NV 2005, 1033, unter 1.). - BFH, 30.03.1999 - VIII R 29/95
Beiladung bei unzulässiger Klage
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Rn. 29 (2) Zu Unrecht stützt sich das FG für seine abweichende Rechtsauffassung zudem auf das BFH-Urteil vom 30. März 1999 VIII R 29/95 (…BFH/NV 1999, 1468). - BFH, 03.02.2010 - IV R 45/07
Nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private PKW-Nutzung bei …
Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15
Die Vorschrift korrespondiert mit der weitgehend inhaltsgleichen Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach die Prozessstandschaft der Personengesellschaft angeordnet wird (BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 45/07, BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689, Rz 12). - BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06
Kein kraft Gesetzes zur Vertretung berufener Geschäftsführer bei …
- BFH, 31.01.1992 - VIII B 33/90
Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO )
- BFH, 16.05.2013 - IV R 21/10
Notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei Streit um Veräußerungsgewinn - …
- BFH, 07.04.2003 - VIII R 38/02
Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts; Umwandlung KG in OHG; …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden …
- BFH, 16.04.2024 - VIII R 3/21
Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen …
Rn. 40 Die Klagebefugnis eines Gesellschafters gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist insbesondere dann eröffnet, wenn er geltend macht, dass der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft ganz oder teilweise anderen Gesellschaftern zuzurechnen sei (…vgl. BFH-Urteile vom 28.07.2022 - IV R 23/19, BFH/NV 2022, 1325, Rz 23;… vom 23.01.2020 - IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695, Rz 24; vom 28.09.2017 - IV R 17/15, BFH/NV 2018, 182, Rz 29). - BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe …
Kennzeichen der in § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO angesprochenen persönlichen Streitfragen ist, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie beispielsweise die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen-- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH-Urteile vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 10; vom 28.09.2017 - IV R 17/15, Rz 21 f.). - BFH, 23.11.2021 - VIII R 14/19
Zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG …
Rn. 18 e) Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 48 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 FGO (vgl. zur Verteilung eines Entnahmegewinns bzw. dessen Zurechnung bei den Gesellschaftern: BFH-Urteil vom 28.09.2017 - IV R 17/15, BFH/NV 2018, 182; vgl. auch BFH-Urteil vom 01.12.1992 - VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).
- BFH, 28.07.2022 - IV R 23/19
Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe …
Kennzeichen der in § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO angesprochenen persönlichen Streitfragen ist, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie beispielsweise die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen-- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH-Urteile vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 22; vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 10, und vom 28.09.2017 - IV R 17/15, Rz 21 f.). - FG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 11 K 2174/22 Kennzeichen der angesprochenen persönlichen Streitfragen ist, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung, sondern der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH, Urteil vom 28. September 2017 - IV R 17/15, BFH/NV 2018, 182).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2023 - 3 LB 536/18
Aufhebung eines bestandskräftigen gewerbesteuerrechtlichen Bescheides und eines …
Auf die Revision des Finanzamts wies der Bundesfinanzhof die Klage unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts mit Urteil vom 28. September 2017 (Az. IV R 17/15) ab. - FG Niedersachsen, 23.10.2024 - 3 K 2/24
Umgehung des Verlustverrechnungsverbot bei Einordnung von Warentermingeschäften …
Erhebt wie hier die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 FGO die Klage, so wird die Klagebefugnis der Gesellschafter für die gemeinschaftlich verwirklichten Besteuerungsgrundlagen überlagert, so dass keine Beiladung der Gesellschafter zu erfolgen hat (BFH Urteil vom 28. September 2017 IV R 17/15, BFH/NV 2018, 182;… Gräber-Levedag, Kommentar zur FGO, § 60 Rn. 59).
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