Rechtsprechung
| BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Berufungsbegründung: Wahrung der Frist bei Angabe eines falschen Aktenzeichens und einer falschen Parteibezeichnung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 129 Abs 1 ZPO, § 130 Nr 1 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO
Berufungsbegründung: Wahrung der Frist bei Angabe eines falschen Aktenzeichens und einer falschen Parteibezeichnung - IWW
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 129 Abs. 1, § 130 ZPO, § 520 Abs. 5 ZPO, § 130 Nr. 1 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Berufung; Versehentliche Eingabe eines falschen Anwaltsaktenzeichens bei der Fertigung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Berufung; Versehentliche Eingabe eines falschen Anwaltsaktenzeichens bei der Fertigung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 21.11.2014 - 6 O 19/14
- OLG Karlsruhe, 12.06.2015 - 12 U 38/15
- BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.04.1982 - IVb ZB 60/82
Berufungsbegründungsschrift - Falsches Aktenzeichen - Rechtzeitiger Eingang - …
Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15
Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73, NJW 1974, 48).Für den Eingang der Berufungsbegründung ist es dabei unerheblich, ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte eingeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 aaO).
- BGH, 10.06.2003 - VIII ZB 126/02
Wirksamkeit eines Fristverlängerungsantrags bei Angabe eines falschen …
Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15
Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73, NJW 1974, 48). - BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift
Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15
Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH…, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Rn. 12; entsprechend für die Berufungsschrift Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9). - BGH, 03.12.2007 - II ZB 20/07
Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung der Ausführung von Einzelanweisungen …
Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15
Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Rn. 12;… entsprechend für die Berufungsschrift Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9). - BGH, 02.10.1973 - X ZB 7/73
Rechtsbeschwerde gegen einen versagengenden Beschluss des Bundespatentgerichts - …
Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15
Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73, NJW 1974, 48).
- BGH, 12.03.2024 - VI ZR 166/22
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei …
Dem Schriftsatz muss jedoch zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren er eingereicht werden soll (…vgl. für die Berufungsschrift bzw. -begründung BGH, Beschlüsse vom 14. März 2023 - X ZB 4/22, MDR 2023, 934 Rn. 19; vom 18. November 2015 - IV ZB 22/15, juris Rn. 11; jeweils mwN). - BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19
Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt …
Die zuvor übermittelte Berufungsschrift benennt Aktenzeichen und Datum des landgerichtlichen Urteils fehlerfrei, so dass eine eindeutige Zuordnung der Begründungsschrift wie auch Auslegung des angekündigten Antrags bei verständiger Gesamtbetrachtung möglich war (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 22/15, juris Rn. 11 mwN). - BGH, 25.01.2017 - XII ZB 567/15
Familiensache: Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens in einer …
Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 - NJW 2003, 3418, 3419; vom 18. November 2015 - IV ZB 22/15 - juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 - VersR 1982, 673).Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Gegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (…vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 18;… BGH Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07 - MDR 2008, 355 Rn. 12 mwN und vom 18. November 2015 - IV ZB 22/15 - juris Rn. 11).
- BGH, 29.05.2024 - IV ZB 14/22
Erforderlichkeit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung …
Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 22/15, juris Rn. 10;… BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 - VI ZR 166/22, juris Rn. 13;… vom 25. Januar 2017 - XII ZB 567/15, NJW-RR 2017, 385 Rn. 7; jeweils m.w.N.).Für den Eingang der Berufungsbegründung ist es dabei unerheblich, ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte eingeordnet wurde (Senatsbeschluss vom 18. November 2015 aaO m.w.N.).
Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (Senatsbeschluss 18. November 2015 - IV ZB 22/15, juris Rn. 11 m.w.N.).
- OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; Unzulässigkeit eines …
Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Begründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22 -, juris Rn. 9, v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 11).Ebenso wenig wie daher die Angabe eines falschen Aktenzeichens für sich genommen dem fristgerechten Eingang der Antragsbegründung entgegensteht (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, Beschl. v. 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22 -, juris Rn. 8, v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 10 zu § 129 Abs. 1, § 130, § 520 Abs. 5 ZPO), kann aus dem angegebenen Aktenzeichen oder sonstigen rein formalen Kriterien allein die Fristwahrung hergeleitet werden, wenn der Inhalt der Antragsbegründung nicht zweifelsfrei ergibt, dass sie für den Kläger des angegebenen Aktenzeichens eingereicht wird.
Rn. 10 2. Selbstständig tragend, für den Fall, dass man - anders als hier - trotz der Angabe einer anderen Klägerin im Rubrum und der doppelten Erwähnung der von dieser betriebenen Spielhalle in der Antragsbegründung deren zweifelsfreie Zuordnung zum Verfahren der hiesigen Klägerin bejahen oder eine Pflicht des Gerichts annehmen sollte, die Akten der anhängigen Berufungszulassungsverfahren verschiedener Kläger gegen den Beklagten auf eine unverzügliche inhaltliche Übereinstimmung des Vortrags mit den jeweiligen Verfahren zu überprüfen (vgl. dagegen aber BGH, Beschl. v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 11), hat der Antrag auf Zulassung der Berufung aus denselben Gründen keinen Erfolg, aus denen der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 - (juris) den dort unter Buchstabe A Ziff. III und IV, Buchstabe B und C weitgehend mit inhaltsgleicher Antragsbegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargelegten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten und der Grundsatzbedeutung abgelehnt hat (vgl. im Übrigen auch bereits Senatsbeschl. v. 30. März 2022 - 6 A 687/21 - im Untersagungsverfahren der Klägerin).
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