Rechtsprechung
| BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterscheidung zwischen einem Übertragsvertrag und einem Erbvertrag - Einziehen eines Erbscheins bei Nichteintritt der gesetzlichen Erbfolge - Abschluss eines Vertrages mit dem Inhalt, dass ein Hof erst nach dem Tode des Übergebers an den Übernehmer aufgelassen werden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 8, 23
- NJW 1953, 182
- DNotZ 1953, 275
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
Vorlagepflicht nach § 28 FGG. Kindesannahmevertrag
Auszug aus BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
In seinem Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZB 9/52 (BGHZ 5, 344) - hat der Senat ausgesprochen, dass die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 besteht, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen will.Sie kann jedoch, wie in BGHZ 5, 344 dargelegt ist, nicht bloss in ihrer bestehenden Passung angewandt werden, sondern ist unter Heranziehung der Vorschrift des Art. 8 II Nr. 88 des Vereinheitlichungsgesetzes auszulegen.
Die Erwägungen, die den Senat veranlasst haben, in BGHZ 5, 344 auszusprechen, dass auch Sachen vorzulegen seien, in denen von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen werden solle, müssen auch für den Obersten Gerichtshof gelten.
Es erscheint daher aus den Gründen, die zu der Entscheidung in BGHZ 5, 344 geführt haben, im Interesse der dem Bundesgerichtshof nunmehr übertragenen Aufgabe, die Rechtseinheit zu wahren, notwendig, dass nach § 28 Abs. 2 verfahren wird, wenn ein Oberlandesgericht eine vom Obersten Gerichtshof entschiedene Rechtsfrage anders beantworten will, als es dieser Gerichtshof getan hat.
- RG, 08.10.1912 - II 133/12
Gesellschaft m. b. H. Bestimmung üb. einen Gesellschaftsanteil auf Todesfall.
Auszug aus BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
Dies ist auch der Standpunkt, der ständig in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten worden ist (…RG in SeuffArch aaO; RGZ 80, 175; 106, 1; Warn Rspr 25, 126 [Für die Vollmacht]; HRR 1930, 1464; KG in KGJ 41, A 162).Wie in RGZ 80, 175 [177] ausgesprochen worden ist, ist schon lange vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bedürfnis hervorgetreten, durch Vertrag unter lebenden Zwecke zu erreichen, welche die Zuwendung von Todes wegen, in dem damals entschiedenen Fall das Vermächtnis, verfolgt.
- RG, 08.02.1923 - IV 86/22
Sparkassenbuch; Vertrag zugunsten Dritter
Auszug aus BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
Dies ist auch der Standpunkt, der ständig in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten worden ist (…RG in SeuffArch aaO; RGZ 80, 175; 106, 1; Warn Rspr 25, 126 [Für die Vollmacht]; HRR 1930, 1464; KG in KGJ 41, A 162).Dass derartige Geschäfte auch zu Umgehungszwecken geschlossen werden können, ist von der Rechtsprechung keineswegs - verkannt worden (RGZ 106, 1 [2]).
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 30.06.1948 - PSZ 1/48
Auszug aus BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
Diese bestand, wie er selbst in OGHZ 1, 10 ausgesprochen hat, darin, dass eine Sache ihm nicht vorzulegen war, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts einer anderen Besatzungszone abweichen wollte.Wenn man sich für eine gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung dieses Gerichtshofs selbst in OGHZ 1, 10 (= MDR 1948, 410) berufen wollte, so würde man übersehen, dass diese Entscheidung wesentlich darauf beruht, dass sich die Entscheidungsgewalt des Obersten Gerichtshofs nur auf die britische Zone beschränkte, so dass die Oberlandesgerichte der anderen Zonen an die Entscheidungen des Gerichtshofs nicht gebunden waren.
- BGH, 14.10.1952 - V BLw 2/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
So spricht auch der Beschluss des V. Zivilsenats vom 14. Oktober 1952 V BLw 2/52 in einer Landwirtschaftssache nur aus, dass im Sinne der Höfeordnung dem Übergabevertrag eine erbrechtliche Bedeutung zukomme. - BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51
Schätzungsgrundlagen im Urteil
Auszug aus BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
Die Bestimmung des § 28 Abs. 2 war durch den Wegfall des Reichsgerichts nach der Kapitulation des Jahres 1945 (BGHZ 6, 62) zunächst gegenstandslos geworden, aber nie aufgehoben worden.
- BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
Zuwendung auf den Todesfall
Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß im Ergebnis wirtschaftlich die gleiche Rechtsfolge dadurch erreicht werden kann, daß der Erblasser dem Bedachten die Forderung, aufschiebend bedingt durch seinen Tod und das Überleben des Bedachten, schenkungsweise abtritt, ohne daß er dabei die Form letztwilliger Verfügungen einhalten muß (BGHZ 8, 23, 31). - BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 34/83
Wirksamkeit der formlosen Einräumung eines Wohnrechts
Ein unbedingtes Schenkungsversprechen fällt nicht unter § 2301 Abs. 1 BGB, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 23, 31) [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]. - BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen …
Ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hängt davon ab, ob die Beteiligten schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen wollten, auch wenn sie erst beim Tode des einen von ihnen voll wirksam werden sollten (vgl. BGHZ 8, 23, 30), oder ob eine Bindung des "Erblassers" zu seinen Lebzeiten nicht gewollt war.
- BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
Erbvertragsvermächtnis
Diese Bindung bedeutet jedoch grundsätzlich nur eine Bindung von Todes wegen, nicht auch unter Lebenden (§ 2286 BGB, der anerkanntermaßen für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt, Entscheidungen des erkennenden Senats in DNotZ 1951, 343, 345 sowie V ZR 29/58 vom 22. Oktober 1958, auszugsweise mitgeteilt in BWNotZ 1959, 205/6): der Verfügende (Erblasser) kann keine von der früheren Verfügung (Ersatzgeschäft) abweichenden Rechtsgeschäfte (Zweitgeschäfte) von Todes wegen vornehmen (insbesondere nicht Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung); dagegen ist er an Zweitgeschäften unter Lebenden grundsätzlich nicht gehindert, auch wenn sie den Zuwendungsgegenstand des Erstgeschäfts berühren; er kann trotz bindender Erbeinsetzung sein Vermögen oder Teile davon, trotz bindender Vermächtnisanordnung den vermachten Gegenstand zu seinen Lebzeiten veräußern, oder belasten oder sich hierzu verpflichten, ohne dadurch auch nur schuldrechtliche Pflichten aus dem Erstgeschäft zu verletzen, denn solche Pflichten (etwa zur ordnungsmäßigen Verwaltung oder auch nur zur Erhaltung des Zuwendungsgegenstands für den Erstbedachten) werden durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament nicht begründet (RG SeuffA 77 Nr. 60; BGHZ 8, 23, 30; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 34 1, 111 Anfang;… BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 3 vor § 2274).Zwar schließt der Umstand, daß ein Recht erst im Todeszeitpunkt praktisch werden soll, die Annahme eines Rechtsgeschäfts unter lebenden nicht grundsätzlich aus (BGHZ 8, 23, 30 ff); ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hängt davon ab, ob die Beteiligten schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen wollten, auch wenn sie erst beim Tod des einen von ihnen (Erblasser) voll wirksam werden sollten (…insbesondere bedingte Rechte, BGHZ a.a.O.), oder ob eine Bindung des Erblassers zu seinen Lebzeiten nicht gewollt war (RG HRR 1930, 1464).
- BGH, 06.11.1985 - IVa ZB 5/85
Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in …
Eine Vorlagepflicht besteht auch, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus der Zeit vor 1950 abweichen will (Bestätigung von BGHZ 5, 344; 8, 23).Eine Vorlagepflicht besteht auch, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus der Zeit vor 1950 abweichen will (BGHZ 5, 344; 8, 23).
- BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62
Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts
Es bestehen deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt und von der Revision auch nicht beanstandet wird, keine rechtlichen Bedenken dagegen, den endgültig unwirksamen Übergabevertrag nach § 140 BGB als einen Erbvertrag aufrecht zu erhalten (vgl. RG JW 1910, 467, BGHZ 8, 23, 34) [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52] . - BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB
Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147;… HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18;… in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3). - OLG Jena, 04.07.2012 - 7 U 48/12
Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten gewerberaummietrechtlichen …
- BFH, 05.12.1990 - II R 109/86
Zur Frage, wann eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt; Bereicherung und …
Dabei ist i.S. des § 2301 Abs. 2 BGB eine Schenkung auch dann vollzogen, d.h. der zugewendete Gegenstand geleistet, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäfts mit dem Tode des Schenkers eintreten, ohne daß noch irgendeine weitere Rechtshandlung erforderlich ist (vgl. dazu BGH-Beschluß vom 12. November 1952 IV ZB 93/52, BGHZ 8, 23, 31, und BGH-Urteil vom 30. November 1977 IV ZR 165/76, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 423). - BayObLG, 16.05.2002 - 2Z BR 181/01
Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis …
Solche werden durch Vertrag unter Lebenden, etwa durch nach § 518 BGB formbedürftige Schenkung, begründet, wenn der Übergeber sich oder seine Erben schon endgültig zur Leistung verpflichtet hat, aber vereinbart ist, dass die Erfüllung auf die Zeit seines Todes oder später hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 23/31;… Palandt/Edenhofer § 2301 Rn. 4). - BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76
Letztwillige Verfügung, mit der einer sittlichen Pflicht oder einer auf den …
- OLG Hamm, 25.11.1987 - 11 U 347/86
Befugnis des Pflegers zum Abschluss eines notariellen Vertrags zur Sicherstellung …
- BGH, 20.12.1965 - II ZR 145/64
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgevereinbarung als Erbvertrag - …
- BGH, 11.06.1960 - V ZR 200/58
- BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82
Abgrenzung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden von einer Verfügung von Todes …
- BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60
- BGH, 25.05.1959 - II ZR 115/58
Rechtsmittel
- BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
- BGH, 14.03.1968 - III ZR 228/65
Grundbuchberichtigungsanspruch auf Eintragung in ungeteilter Erbengemeinschaft - …
- BGH, 17.11.1959 - V ZR 18/59
Rechtsmittel
- BGH, 08.02.1957 - IV ZR 216/56
Rechtsmittel
- BGH, 02.04.1954 - V ZR 158/52
Rechtsmittel
- BGH, 29.03.1974 - V ZR 42/72
Genehmigung nach BBauG beim Verkauf eines Grundstückteils - Sinn und Zweck eines …
- BGH, 25.09.1963 - V ZR 203/61
- BGH, 20.10.1954 - V BLwA 4/54
Rechtsmittel
- BGH, 19.10.1954 - V ZB 23/54
Rechtsmittel
- BGH, 25.01.1960 - V ZR 57/58
Auslegung einer Formulierung "Rücktritt" im Rahmen eines Erbvertrages als …
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