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Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.07.1980

Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,422
BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1980 - IVb ZR 538/80 (https://dejure.org/1980,422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 449
  • MDR 1981, 214
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1978 (IV ZR 164/77 - LM BGB § 1565 Nr. 1 - FamRZ 1978, 671; ebenso Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - LM BGB § 1567 Nr. 3 = FamRZ 1979, 469) dargelegt hat, sind die eheliche Lebensgemeinschaft und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht identisch.

    Deshalb kann eine Ehe, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch gescheitert sein, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leben, nämlich dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben und ihre Wiederherstellung aussichtslos ist, aber die häusliche Gemeinschaft, bei der es sich um einen tatsächlichen objektiven Zustand handelt (BGH FamRZ 1978, 671), andauert, etwa weil sich aus wirtschaftlichen Gründen keiner der Ehegatten entschließen kann, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben.

    Soweit nicht die im Gesetz aufgestellten Vermutungen für das Scheitern der Ehe eingreifen, kann die Feststellung dieser nach § 1565 Abs. 1 BGB einzigen Tatbestandsvoraussetzung der Ehescheidung erhebliche Schwierigkeiten bereiten, denen das Gericht nur im Wege einer besonders sorgfältigen Prüfung gerecht werden kann (BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 1003).

    Eine derartige Härte ist in der Rechtspraxis vor allem anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, daß die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1978, 671, 672 unter 2.), - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, daß dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein.

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe - …

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).

    Soweit nicht die im Gesetz aufgestellten Vermutungen für das Scheitern der Ehe eingreifen, kann die Feststellung dieser nach § 1565 Abs. 1 BGB einzigen Tatbestandsvoraussetzung der Ehescheidung erhebliche Schwierigkeiten bereiten, denen das Gericht nur im Wege einer besonders sorgfältigen Prüfung gerecht werden kann (BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 1003).

  • OLG Düsseldorf, 26.10.1977 - 2 WF 182/77
    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Während unter der "Fortsetzung der Ehe" nach der einen Auffassung die (hypothetische) Fortsetzung des ehelichen Lebens, das weitere eheliche Zusammenleben der Gatten, verstanden wird (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1977, 805, 806; 1978, 189; OLG Schleswig FamRZ 1978, 778; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 690; KG FamRZ 1978, 897;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 146 sowie FamRZ 1979, 14, 19;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 89; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1565 Anm. 5 d; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1565 Anm. 3 a;… vgl. auch Brüggemann a.a.O. S. 96, der das Kriterium der Fortsetzung des ehelichen Lebens jedoch nur auf die Zeit bis zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bezieht), tritt eine andere Meinung dafür ein, daß es die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes sei, welche die unzumutbare Härte ergeben müsse (außer dem vorliegenden Berufungsurteil vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27, 28; OLG Köln FamRZ 1977, 717, 718; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1978, 28, 29; KG FamRZ 1978, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 896; OLG Bamberg FamRZ 1980, 577, 578;… Rolland, 1. EheRG § 1565 Rdn. 33;… Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1565 Anm. 4 b bb;… Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 II 2 S. 300), wobei darunter überwiegend die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf der Jahresfrist verstanden wird.

    Ist demgemäß die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und nach § 1353 Abs. 2 BGB auch keine Verpflichtung zu ihrer Wiederherstellung gegeben, so kann die Frage der unzumutbaren Härte für den Antragsteller nicht nach seiner Lage im Falle der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft beurteilt werden (ebenso etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27;… Gernhuber a.a.O. S. 300;… vgl. auch Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 19 I 3 S. 134).

  • OLG München, 21.11.1977 - 26 WF 656/77
    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Während unter der "Fortsetzung der Ehe" nach der einen Auffassung die (hypothetische) Fortsetzung des ehelichen Lebens, das weitere eheliche Zusammenleben der Gatten, verstanden wird (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1977, 805, 806; 1978, 189; OLG Schleswig FamRZ 1978, 778; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 690; KG FamRZ 1978, 897;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 146 sowie FamRZ 1979, 14, 19;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 89; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1565 Anm. 5 d; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1565 Anm. 3 a;… vgl. auch Brüggemann a.a.O. S. 96, der das Kriterium der Fortsetzung des ehelichen Lebens jedoch nur auf die Zeit bis zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bezieht), tritt eine andere Meinung dafür ein, daß es die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes sei, welche die unzumutbare Härte ergeben müsse (außer dem vorliegenden Berufungsurteil vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27, 28; OLG Köln FamRZ 1977, 717, 718; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1978, 28, 29; KG FamRZ 1978, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 896; OLG Bamberg FamRZ 1980, 577, 578;… Rolland, 1. EheRG § 1565 Rdn. 33;… Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1565 Anm. 4 b bb;… Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 II 2 S. 300), wobei darunter überwiegend die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf der Jahresfrist verstanden wird.

    Demgemäß hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht die Ansicht durchgesetzt, daß die Vorschrift auch leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegenwirken soll (vgl. OLG Köln FamRZ 1977, 717; OLG Schleswig FamRZ 1977, 805, 806; OLG München FamRZ 1978, 29, 30, 113;… Holzhauer a.a.O. S. 114;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 73 Nr. 3;… Palandt/Diederichsen a.a.O. Anm. 4 a;… Rolland a.a.O. Rdn. 26;… Schwab a.a.O. S. 18 - a.A. OLG Koblenz FamRZ 1978, 31, 33;… Gernhuber a.a.O. § 27 II 1 S. 298 f).

  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 77/78

    Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1978 (IV ZR 164/77 - LM BGB § 1565 Nr. 1 - FamRZ 1978, 671; ebenso Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - LM BGB § 1567 Nr. 3 = FamRZ 1979, 469) dargelegt hat, sind die eheliche Lebensgemeinschaft und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht identisch.
  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Allerdings hat die Rechtsprechung diesen in § 561 ZPO verankerten Grundsatz aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit durchbrochen, wenn die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erschien, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstanden und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionsverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden konnten (BGHZ 53, 128, 130 f m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77

    Scheitern einer Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung - Voraussetzungen …

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
    Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).
  • BGH, 08.07.2026 - XII ZB 576/25

    Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, sexueller Missbrauch des Kindes

    Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127).

    Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127).

    Die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB setzt damit voraus, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB), und knüpft die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zusätzlich an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).

    Es kommt insoweit nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens im Sinne einer Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf das formelle Eheband als solches, d.h. das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" beziehen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Oldenburg Beschluss vom 27. April 2018 - 4 UF 44/18 - FamRZ 2018, 1897;… OLG Brandenburg BeckRS 2018, 36936 Rn. 15 mwN).

    Sie dient insbesondere dem Zweck, leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129;… MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 81;… Staudinger/Reuß BGB [2024] § 1565 Rn. 8).

    Denn bei dem Fristablauf handelt es sich um eine erst nachträglich eingetretene neue Tatsache, die im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 461 Rn. 6 mwN und Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).

    Anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erscheinen mag und ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die neue Tatsache ohne eine dem Rechtsbeschwerdeverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 461 Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).

    Denn die Berücksichtigung der neu eingetretenen Tatsache des Ablaufs des Trennungsjahres verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist und sich ein fortdauerndes Getrenntleben nicht durch übereinstimmenden Beteiligtenvortrag, sondern nur durch eine Beweisaufnahme feststellen ließe (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).

    Rn. 14 aa) Im Ausgangspunkt richtig hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass das Gesetz den Ehegatten auch bei unzweifelhaftem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 Abs. 1 BGB für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Trennung grundsätzlich eine Aufrechterhaltung des formalen Ehebandes zumutet (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).

    Das verpflichtende Trennungsjahr ist danach nur ausnahmsweise nicht einzuhalten, nämlich wenn über das Scheitern der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners liegende Gründe gegeben sind, die so schwer wiegen, dass dem antragstellenden Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129;… OLG Stuttgart vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9).

    Eine solche Sichtweise verkürzt zudem den Regelungsgehalt des § 1565 Abs. 2 BGB unzulässig darauf, das endgültige Scheitern der Ehe greifbar zu machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129), verkennt aber die darüber hinausgehende eheschützende Wirkung der Norm.

    So geht das Gesetz mit der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB erkennbar davon aus, dass bei einem weniger als ein Jahr betragenden Getrenntleben der Ehegatten die Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft aussichtslos erscheint, nicht stets mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).

    Eine Typizität der Entwicklung von Trennungssituationen, die eine Beurteilung zuließe, wann ein Abwarten mit der Ehescheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres bloßer Formalismus wäre, ist gerade nicht auszumachen (vgl. auch Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).

    Vielmehr ist eine objektive Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841 f.;… OLG Stuttgart vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9).

    Schon um dem nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden, sind dabei an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841, 1842;… OLG Stuttgart Beschluss vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 - juris Rn. 9;… MünchKommBGB/Weber 10. Aufl. § 1565 Rn. 90;… vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Familienrecht 7. Aufl. § 1565 BGB Rn. 65).

    Andererseits dürfen auch keine derart hohen Anforderungen an die unzumutbare Härte gestellt werden, dass der Regelung kein praktischer Anwendungsbereich mehr verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).

    Als eine unzumutbare Härte begründendes Fehlverhalten kommen insbesondere Fälle der Ausübung körperlicher - auch sexueller - Gewalt gegen den anderen Ehegatten oder gegen andere Familienangehörige sowie - wie vorliegend im Raum stehend - sexuelle Handlungen an der Familie angehörigen minderjährigen Kindern in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129 f.; OLG Bamberg FamRZ 2022, 1841, 1842;… OLG Brandenburg BeckRS 2018, 36936 Rn. 17 f.; OLG München FamRZ 1978, 29, 31;… Staudinger/Reuß BGB [2024] § 1565 Rn. 273, 275).

    Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten kann vielmehr im Einzelfall auch trotz der räumlichen Trennung der Ehegatten und sogar eines vollständigen Kontaktabbruchs fortwirken und die Bindung des verletzten Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129 f.;… vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Familienrecht 7. Aufl. § 1565 BGB Rn. 85).

  • OLG Oldenburg, 27.04.2018 - 4 UF 44/18

    Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB; Voraussetzungen der …

    Diese Vorschrift lässt die Scheidung einer Ehe - unter der Voraussetzung, dass die Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert ist (vgl.: BGH, Urteil vom 05.11.1980 - IV b ZR 538/80 - NJW 1981, 449 ff. [BGH 05.11.1980 - IVb ZR 538/80]) - auch vor einer einjährigen Trennung zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt.

    Dabei kommt es nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens, also die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes beziehen (BGH, Urteil vom 05.11.1980, a. a. O., S. 450).

  • KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17

    Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres: Unzumutbare Härte aufgrund …

    Eine die vorfristige Scheidung rechtfertigende unzumutbare Härte liegt danach nur vor, wenn eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann und über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners Gründe vorliegen, die so schwer sind, dass dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehegatten weiterhin gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127 [bei juris Rz. 16]) und ihm zu seinem Schutz auch nicht abverlangt werden kann, weiterhin, bis zum endgültigen Ablauf des Trennungsjahres mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben (…vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, Hamm, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1565 BGB Rn. 67).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80   

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https://dejure.org/1980,3680
BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80 (https://dejure.org/1980,3680)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1980 - IVb ZR 531/80 (https://dejure.org/1980,3680)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 (https://dejure.org/1980,3680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 877
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1966 - IV ZR 58/65

    Grobe Unbilligkeit eines Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
    Es hält den Zugewinnausgleich schon im Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 ff.).
  • BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78

    Zugewinnausgleich bei Doppelehe

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
    Bei der Beurteilung der Frage der groben Unbilligkeit muß der Tatrichter die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1980 - IV ZR 193/78 = NJW 1980, 1462 = RPfleger 1980, 218).
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 161/71

    Berücksichtigung der Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und ihrer …

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
    Ausnahmsweise wird dem an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Verweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB zuerkannt, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre, d.h. in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH LM BGB § 1381 Nr. 6 = NJW 1973, 749).
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Die vom Gesetz vorgesehene pauschalisierte Berechnungsweise differenziert dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben (vgl. hierzu schon Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der …

    Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das durch das 1. EheRG abgeschaffte Schuldprinzip im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten Bedeutung behält (vgl. zu § 1381 BGB Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877), kommt es nicht an.
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der …

    Vorliegend ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, das behauptete Fehlverhalten der Ehefrau rechtfertige im Ergebnis die Anwendung der Härteklausel nicht (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f).
  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12

    Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer …

    Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00

    Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während …

    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14

    Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90

    Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit im …

    Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift näher dargelegt hat (insbesondere BGHZ 46, 343 ff; Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - NJW 1973, 749; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 = FamRZ 1980, 877) kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur zustehen, wenn der - bewußt in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete - Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.

    Die Würdigung der festgestellten Umstände unter dem Gesichtspunkt, ob sie den Zugewinnausgleich im Einzelfall als grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheinen lassen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbar (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juli 1980 aaO S. 878).

  • OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12

    Zugewinnausgleich: Versagung wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).".
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Diese Grundsätze haben nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG und der damit verbundenen Aufgabe des Schuldprinzips im Scheidungsrecht ihre Gültigkeit behalten, da es hier nicht um eine Auswirkung des Schuldprinzips, sondern um die Frage geht, ob das Gleichgewicht der beiderseitigen Mitwirkung schwerwiegend gestört worden ist (…Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 12;… ebenso Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 21;… Schwab, a.a.O. Rdn. 811;… OLG Düsseldorf aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877;… Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. Rdn. 3;… BGB - RGRK/Finke 12. Aufl. Rdn. 10, jeweils zu § 1381 - abw. Gernhuber, a.a.O. § 36 VII 6 = S. 522 f.;… MünchKomm/Gernhuber Rdn. 32;… AK-BGB/Fieseier, Rdn. 2;… Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. Anm. 2 c, jeweils zu § 1381).
  • OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu.U.nrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).".
  • OLG Celle, 07.04.1992 - 18 UF 245/91
  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81

    Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf …

  • OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 236/05

    Zugewinnausgleich

  • OLG Stuttgart, 10.04.1981 - 15 UF 9/81

    Anspruch eines einer Teilzeitbeschäftigung nachgehenden Ehegatten auf ergänzenden …

  • OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80
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