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   BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21   

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BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21 (https://dejure.org/2022,39230)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2022 - IX R 9/21 (https://dejure.org/2022,39230)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2022 - IX R 9/21 (https://dejure.org/2022,39230)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 7, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 2 Alt 1, EStG VZ 2017
    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2009, § 7 EStG 2009, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 2 Alt 1 EStG 2009 vom 16.04.1997
    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • IWW

    § 1093 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § ... 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 7 EStG, § 255 Abs. 1 HGB, § 903 BGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 121 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG 2009 §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1 u. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Var. 1
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Entgelt für Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit einer Abstandszahlung an den dinglich Wohnberechtigten an einem Erbbaurecht zum Zwecke der Möglichkeit der Vermietung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rewis.io

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • rechtsportal.de

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzicht auf ein Wohnungsrecht - und die Ausgleichszahlung als Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung für die Aufgabe eines Wohnrechtes

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, BGB § 1093, HGB § 255 Abs 1 S 2
    Wohnrecht, Werbungskosten, Nachträgliche Anschaffungskosten, Rechtsnachfolger, Ablösung, Absetzung für Abnutzung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 1093 ; EStG § 7 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 ; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 ; HGB § 255 Abs 1 S 2

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    NV: Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 - IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 - IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 26.01.2011 - IX R 24/10 (BFH/NV 2011, 1480) und vom 11.12.2012 - IX R 28/12 (BFH/NV 2013, 914) eine Überlagerung des (ursprünglichen) Veranlassungszusammenhangs für möglich erachtet habe, wenn Aufwendungen nicht nur die Lastenfreiheit des Grundstücks (= ursprünglicher Veranlassungszusammenhang) bewirkten, sondern ermöglichen sollten, das Grundstück zur Einkunftserzielung (= neuer Veranlassungszusammenhang) zu nutzen, seien die Grundsätze der genannten Entscheidungen nicht auf den Streitfall übertragbar; vorliegend sei der vom Kläger mit dem (entgeltlichen) Verzicht auf das Wohnungsrecht verfolgte Zweck, unbelastetes Eigentum zu erlangen, nicht überlagert worden.

    Dies entspreche auch im Ergebnis der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1480, und in BFH/NV 2013, 914).

    c) Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung Aufwendungen des Grundstückseigentümers zur Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte Dritter zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet, wenn sie dem Abschluss eines neuen Nutzungsüberlassungsvertrages und mithin der (künftigen) Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 1480, zum Erbbaurecht, und in BFH/NV 2013, 914, zum Wohnungsrecht).

    In seiner Entscheidung in BFH/NV 2013, 914 hatte der Senat Zahlungen des Steuerpflichtigen für den (schuldrechtlichen) Verzicht eines Angehörigen auf die Ausübung eines (unentgeltlichen) Wohnungsrechts als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt, da der Steuerpflichtige die aufgrund des Verzichts freigewordene Wohnung nunmehr vermieten konnte und damit die bisher gewährte unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch eine entgeltliche ersetzte.

    Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht nicht nur schuldrechtlich vereinbart wurde (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 914, Rz 12), sondern das dingliche Recht zudem im Erbbaugrundbuch gelöscht wurde.

  • BFH, 26.01.2011 - IX R 24/10

    Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts als Anschaffungskosten oder als

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    NV: Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 - IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 - IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 26.01.2011 - IX R 24/10 (BFH/NV 2011, 1480) und vom 11.12.2012 - IX R 28/12 (BFH/NV 2013, 914) eine Überlagerung des (ursprünglichen) Veranlassungszusammenhangs für möglich erachtet habe, wenn Aufwendungen nicht nur die Lastenfreiheit des Grundstücks (= ursprünglicher Veranlassungszusammenhang) bewirkten, sondern ermöglichen sollten, das Grundstück zur Einkunftserzielung (= neuer Veranlassungszusammenhang) zu nutzen, seien die Grundsätze der genannten Entscheidungen nicht auf den Streitfall übertragbar; vorliegend sei der vom Kläger mit dem (entgeltlichen) Verzicht auf das Wohnungsrecht verfolgte Zweck, unbelastetes Eigentum zu erlangen, nicht überlagert worden.

    Dies entspreche auch im Ergebnis der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1480, und in BFH/NV 2013, 914).

    Anschaffungskosten sind danach diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1480, Rz 8, m.w.N.).

    c) Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung Aufwendungen des Grundstückseigentümers zur Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte Dritter zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet, wenn sie dem Abschluss eines neuen Nutzungsüberlassungsvertrages und mithin der (künftigen) Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 1480, zum Erbbaurecht, und in BFH/NV 2013, 914, zum Wohnungsrecht).

    Vor diesem Hintergrund hatte der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2011, 1480 Aufwendungen für die Aufhebung eines Erbbaurechts als vorab entstandene Werbungskosten des Steuerpflichtigen anerkannt, da der Steuerpflichtige die Aufwendungen getätigt hatte, um ein mit einem höheren Erbbauzins verbundenes neues Erbbaurecht zu bestellen.

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    Als maßgeblich für die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten hat es der Senat in den genannten Fällen angesehen, dass sowohl vor als auch nach dem Anfall von Aufwendungen zur Ablösung bestehender Nutzungsrechte eine Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer stattfand, und zwar vorher zu wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen (insoweit zutreffend: BFH-Urteil vom 07.06.2018 - IV R 37/15, BFH/NV 2018, 1082).

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil des IV. Senats in BFH/NV 2018, 1082 ab.

    Aber auch die vom IV. Senat getroffene Grundaussage zur steuerrechtlichen Einordnung von Aufwendungen zur Beseitigung von öffentlich-rechtlichen, dinglich gesicherten Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks berührt die Entscheidung des Senats im vorliegenden Streitfall nicht; hiervon geht im Übrigen auch der IV. Senat in seiner Urteilsbegründung aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1082, Rz 34).

  • BFH, 28.11.1991 - XI R 2/87

    Einräumung eines Wohnrechts im Rahmen einer Erbauseinandersetzung und spätere

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    b) Die (ältere) höchstrichterliche Rechtsprechung ist beispielsweise dann von einem Anschaffungsvorgang ausgegangen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks ein daran bestehendes dingliches oder vermächtnishalber eingeräumtes Wohnungsrecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis (§ 903 BGB) zu beseitigen (vgl. Senatsurteile vom 21.07.1992 - IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, zur Ablösung eines aufgrund Vermächtnisses eingeräumten Wohnrechts, um das Wohnobjekt künftig selbst zu nutzen; vom 15.12.1992 - IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, zur Ablösung eines dinglichen Wohnrechts, um Unstimmigkeiten mit dem Wohnberechtigten zu beenden und die Nutzungsmöglichkeiten eines Hausgrundstückes zu erweitern; BFH-Urteil vom 28.11.1991 - XI R 2/87, BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381, zur Erbauseinandersetzung durch Einräumung eines Wohnrechts, anschließender Ablösung des Wohnrechts und nachfolgender Selbstnutzung der Wohnung; s.a. BFH-Urteil vom 21.12.1982 - VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410, zu Zahlungen für die Aufhebung eines Erbbaurechts, um ein gegen den Erbbauberechtigten gerichtetes Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden).

    Einen ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den --ursprünglich zur Beseitigung bestehender Beschränkungen der Eigentümerbefugnis getätigten-- Aufwendungen und einer später verwirklichten Einkunftsart hat die Rechtsprechung in den genannten Urteilen selbst dann nicht anerkannt, wenn der Steuerpflichtige in der Folge den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. --etwa durch Erzielung von Erbbauzinsen aus einem später abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410)-- oder den des § 21 Abs. 2  1. Alternative EStG a.F. --durch Selbstnutzung der Wohnung im eigenen Haus (sog. Nutzungswertbesteuerung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381)-- verwirklicht hatte.

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 323/87

    Anschaffungskosten umfassen Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    b) Die (ältere) höchstrichterliche Rechtsprechung ist beispielsweise dann von einem Anschaffungsvorgang ausgegangen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks ein daran bestehendes dingliches oder vermächtnishalber eingeräumtes Wohnungsrecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis (§ 903 BGB) zu beseitigen (vgl. Senatsurteile vom 21.07.1992 - IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, zur Ablösung eines aufgrund Vermächtnisses eingeräumten Wohnrechts, um das Wohnobjekt künftig selbst zu nutzen; vom 15.12.1992 - IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, zur Ablösung eines dinglichen Wohnrechts, um Unstimmigkeiten mit dem Wohnberechtigten zu beenden und die Nutzungsmöglichkeiten eines Hausgrundstückes zu erweitern; BFH-Urteil vom 28.11.1991 - XI R 2/87, BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381, zur Erbauseinandersetzung durch Einräumung eines Wohnrechts, anschließender Ablösung des Wohnrechts und nachfolgender Selbstnutzung der Wohnung; s.a. BFH-Urteil vom 21.12.1982 - VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410, zu Zahlungen für die Aufhebung eines Erbbaurechts, um ein gegen den Erbbauberechtigten gerichtetes Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden).

    Dem lag die Überlegung zugrunde, dass bei einer doppelten Veranlassung --einerseits durch die beabsichtigte Beseitigung einer Beschränkung der Eigentümerbefugnis als auch andererseits durch die beabsichtigte zukünftige Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung-- der erstgenannte Zusammenhang "entscheidend" sei (so Senatsurteil in BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, unter 3.a).

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 215/78

    Grundstücksbelastung - Anschaffungskosten - Werbungskosten - Befreiung von einer

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    b) Die (ältere) höchstrichterliche Rechtsprechung ist beispielsweise dann von einem Anschaffungsvorgang ausgegangen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks ein daran bestehendes dingliches oder vermächtnishalber eingeräumtes Wohnungsrecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis (§ 903 BGB) zu beseitigen (vgl. Senatsurteile vom 21.07.1992 - IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, zur Ablösung eines aufgrund Vermächtnisses eingeräumten Wohnrechts, um das Wohnobjekt künftig selbst zu nutzen; vom 15.12.1992 - IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, zur Ablösung eines dinglichen Wohnrechts, um Unstimmigkeiten mit dem Wohnberechtigten zu beenden und die Nutzungsmöglichkeiten eines Hausgrundstückes zu erweitern; BFH-Urteil vom 28.11.1991 - XI R 2/87, BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381, zur Erbauseinandersetzung durch Einräumung eines Wohnrechts, anschließender Ablösung des Wohnrechts und nachfolgender Selbstnutzung der Wohnung; s.a. BFH-Urteil vom 21.12.1982 - VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410, zu Zahlungen für die Aufhebung eines Erbbaurechts, um ein gegen den Erbbauberechtigten gerichtetes Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden).

    Einen ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den --ursprünglich zur Beseitigung bestehender Beschränkungen der Eigentümerbefugnis getätigten-- Aufwendungen und einer später verwirklichten Einkunftsart hat die Rechtsprechung in den genannten Urteilen selbst dann nicht anerkannt, wenn der Steuerpflichtige in der Folge den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. --etwa durch Erzielung von Erbbauzinsen aus einem später abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410)-- oder den des § 21 Abs. 2  1. Alternative EStG a.F. --durch Selbstnutzung der Wohnung im eigenen Haus (sog. Nutzungswertbesteuerung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381)-- verwirklicht hatte.

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 2 K 228/19

    Abzugsfähigkeit einer Zahlung zur Ablösung eines Wohnungsrechts als

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 - 2 K 228/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.10.2019 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG vom 02.07.2020 - 2 K 228/19 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 17.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2019 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Steuerfestsetzung weitere Aufwendungen in Höhe von 43.301 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 34/03

    Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    Der Senat ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Grundstücksnutzung nach der Ablösung des Nutzungsrechts den wirtschaftlichen Zusammenhang der Ablöseaufwendungen mit der beabsichtigten Einkunftserzielung begründe und dieser den dinglichen Bezug überlagere (allgemein zum Überlagerungsgedanken s. Senatsurteil vom 14.12.2004 - IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343, unter II.1.b).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/98

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    In der Gewährung des Wohnungsrechts liegt eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung seitens des Klägers (Senatsurteil vom 17.12.2003 - IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646, unter II.2.d aa).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21
    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines noch zu renovierenden Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 12.05.2009 - IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627, unter II.1.; vom 11.12.2012 - IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, Rz 10; vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, Rz 14).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 18/08

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten -

  • BFH, 21.07.1992 - IX R 14/89

    Anschaffungskosten durch Zahlungen zur Ablösung eines Wohnungsrechts

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Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2022 - IX R 9/21   

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https://dejure.org/2022,43839
BFH, 20.12.2022 - IX R 9/21 (https://dejure.org/2022,43839)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2022 - IX R 9/21 (https://dejure.org/2022,43839)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - IX R 9/21 (https://dejure.org/2022,43839)
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Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, BGB § 1093, HGB § 255 Abs 1 S 2
    Wohnrecht, Werbungskosten, Nachträgliche Anschaffungskosten, Rechtsnachfolger, Ablösung, Absetzung für Abnutzung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 1093 ; EStG § 7 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 ; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 ; HGB § 255 Abs 1 S 2

Verfahrensgang

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