Rechtsprechung
| BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
BGB § 117; ; BGB § 535; ; AO 1977 § 42; ; AO 1977 § 41 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 2 Abs. 1 § 9 § 21 Abs. 1
Mietvertrag Eltern - unterhaltsberechtigte Kinder; Schenkung von Geldvermögen - datenbank.nwb.de
Anerkennung eines Mietvertrags zwischen Eltern und unterhaltsberechtigter Tochter bei verbilligter Überlassung und Zahlung der Miete aus zuvor von den Eltern geschenktem Betrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 17.01.2001 - 6 K 6129/98
- BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
Die Tatsache, dass die Vertragsparteien einen erheblich unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins vereinbart haben, ist nicht zusätzlich als Gesichtspunkt in den Fremdvergleich einzubeziehen; sie führt lediglich zu einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wenn der Mietzins weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) oder zwar mehr als 50 v.H., aber weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Miete beträgt und zu einer negativen Überschussprognose führt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFH/NV 2003, 253).Zwar ist von einer solchen Überschusserzielungsabsicht nach der Rechtsprechung des Senats selbst bei der verbilligten Überlassung eines auf Dauer vermieteten Objekts --ohne Erstellung einer Überschussprognose-- auszugehen, sofern der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 253, m.N. zur älteren abweichenden und nunmehr aufgegebenen BFH-Rechtsprechung; vgl. zur --bei Dauervermietung immer anzunehmenden-- Einkünfteerzielungsabsicht im Übrigen BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/84, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, und IX R 47/99, BFHE 199, 417).
Bei positiver Prognose sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar; bei negativer Prognose ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil mit der Folge aufzuteilen, dass in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG --ebenso wie bei einer Vermietung zu einem Mietzins zu weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Miete-- nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 253).
- BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99
Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224) stellt das mietweise Überlassen der Wohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter der Kläger keine Naturalunterhaltsleistung dar.cc) Das Vermieten der den Klägern gehörenden Wohnung an ihre unterhaltsberechtigte unverheiratete Tochter ist auch kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 (Senatsentscheidung in BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224).
Vielmehr sind die dem Kindesunterhalt dienende Zahlung einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224).
- BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94
Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
Zwar ist von einer solchen Überschusserzielungsabsicht nach der Rechtsprechung des Senats selbst bei der verbilligten Überlassung eines auf Dauer vermieteten Objekts --ohne Erstellung einer Überschussprognose-- auszugehen, sofern der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (…BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 253, m.N. zur älteren abweichenden und nunmehr aufgegebenen BFH-Rechtsprechung; vgl. zur --bei Dauervermietung immer anzunehmenden-- Einkünfteerzielungsabsicht im Übrigen BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/84, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, und IX R 47/99, BFHE 199, 417).
- BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99
Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
Zwar ist von einer solchen Überschusserzielungsabsicht nach der Rechtsprechung des Senats selbst bei der verbilligten Überlassung eines auf Dauer vermieteten Objekts --ohne Erstellung einer Überschussprognose-- auszugehen, sofern der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (…BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 253, m.N. zur älteren abweichenden und nunmehr aufgegebenen BFH-Rechtsprechung; vgl. zur --bei Dauervermietung immer anzunehmenden-- Einkünfteerzielungsabsicht im Übrigen BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/84, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, und IX R 47/99, BFHE 199, 417). - BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
Zwar ist von einer solchen Überschusserzielungsabsicht nach der Rechtsprechung des Senats selbst bei der verbilligten Überlassung eines auf Dauer vermieteten Objekts --ohne Erstellung einer Überschussprognose-- auszugehen, sofern der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (…BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 253, m.N. zur älteren abweichenden und nunmehr aufgegebenen BFH-Rechtsprechung; vgl. zur --bei Dauervermietung immer anzunehmenden-- Einkünfteerzielungsabsicht im Übrigen BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/84, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, und IX R 47/99, BFHE 199, 417). - BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94
Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die …
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
aa) Aus den Feststellungen des FG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vereinbarungen zwischen den Klägern und ihrer Tochter nur zum Schein getroffen sein könnten (§ 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) und das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft gemäß § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zur Prüfung, ob ein Scheingeschäft vorliegt, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1995 IX R 85/93, BFHE 180, 265, BStBl II 1997, 52, und vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655). - BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97
Mietvertrag zwischen Angehörigen
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
Die neuere Rechtsprechung des Senats setzt dabei zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB), klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (z.B. Senatsurteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, und vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349). - BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96
Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
Die neuere Rechtsprechung des Senats setzt dabei zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB), klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (z.B. Senatsurteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, und vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349). - BFH, 19.12.1995 - IX R 85/93
Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen dem Sohn als Vermieter und der …
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
aa) Aus den Feststellungen des FG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vereinbarungen zwischen den Klägern und ihrer Tochter nur zum Schein getroffen sein könnten (§ 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) und das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft gemäß § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zur Prüfung, ob ein Scheingeschäft vorliegt, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1995 IX R 85/93, BFHE 180, 265, BStBl II 1997, 52, und vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655). - FG Berlin, 17.01.2001 - 6 K 6129/98
Mietverhältnis mit unterhaltsberechtigten Kindern
Auszug aus BFH, 17.12.2002 - IX R 26/01
Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1046 veröffentlicht. - BFH, 26.11.1985 - IX R 80/84
Hinreichende Begründung der Revision durch Übersendung einer nicht von ihm selbst …
- BFH, 24.08.2006 - IX R 40/05
Verträge zwischen nahen Angehörigen
Voraussetzung ist aber stets, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind (vgl. zu Mietverträgen BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 17. Dezember 2002 IX R 26/01, BFH/NV 2004, 1378; zu Kaufverträgen BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243). - FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4643/09
Nach Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist finden Werbungskostenüberschüsse …
Eine Feststellung ist überdies auch dann geboten, wenn die gesonderte Verlustfeststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist, dessen (zulässige) Änderung noch steuerliche Auswirkungen haben kann (vgl. BFH Urteil vom 12.6.2002 IX R 26/01, BStBl II 2002, 681). - FG Hamburg, 19.09.2013 - 3 K 211/12
Notwendigkeit einer Überschussprognose in Fällen verbilligter Vermietung
Rn. 40 Solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, ist ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen und sind die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar (…BFH-Urteile vom 24.08.2004 IX R 28/03 BFH/NV 2005, 50; vom 17.12.2002 IX R 26/01, BFH/NV 2004, 1378). - FG Berlin, 17.01.2001 - 6 K 6129/98
Mietverhältnis mit unterhaltsberechtigten Kindern
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 06.12.2005 - VII 291/04
Einkommensteuergesetz: Zusätzliche erstmalige Beschwer mit der …
Die Ablehnung der Verlustfeststellung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 12.6.2002 (IX R 26/01, BStBl II 2002, 681 ).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".