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Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.2009 - C-465/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,215
EuGH, 17.02.2009 - C-465/07 (https://dejure.org/2009,215)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2009 - C-465/07 (https://dejure.org/2009,215)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (https://dejure.org/2009,215)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2004/83/EG Art. 15 Buchst. c; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e

  • Europäischer Gerichtshof

    Elgafaji

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • EU-Kommission PDF

    Elgafaji

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • EU-Kommission

    Elgafaji

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Auslegung von Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG (RL 2004/83/EG) des Rates vom 29. April 2004 i.V.m. Art. 2e RL 2004/83/EG; Schutz des Art. 15c RL 2004/83/EG i.V. zum Schutz ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. b; RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. e; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; EMRK Art. 3
    Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, bewaffneter Konflikt, allgemeine Gefahr, EMRK, menschenrechtswidrige Behandlung, richtlinienkonforme Auslegung, Qualifikationsrichtlinie, Elgafaji

  • milo.bamf.de

    EGRL 83/2004; MRK, Art 3
    Zur Auslegung des Artikel 15 c QRL.

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Auszüge und Pressemitteilung und Volltext)

    Urteil des Europäischen Gerichtshofs verbessert subsidiären Schutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Ernsthafte individuelle Lebensbedrohung oder der Gefährdung der körperlichen Integrität; Rechtliche Vermutung bei vorgerücktem bewaffneten Konflikt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN SEINEM HERKUNFTSLAND AUFGRUND SEINER PERSÖNLICHEN SITUATION SPEZIFISCH BEDROHT IST

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Elgafaji

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylrecht in der EU

  • Telepolis (Pressebericht, 17.02.2009)

    Mehr Schutz für Flüchtlinge

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH stärkt Flüchtlingsschutz: Subsidiärer Schutz setzt nicht unbedingt den Nachweis einer spezifischen Bedrohung im Herkunftsland voraus - Flüchtlinge müssen nicht nachweisen, dass sie persönlich von willkürlicher Gewalt bedroht sind

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.2.2009)

    Schutz für Flüchtlinge // "Willkürliche Gewalt" muss keine persönliche Bedrohung sein

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State, eingereicht am 17. Oktober 2007 - M. und N. Elgafaji / Staatssecretaris van Justitie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) - Auslegung der Art. 2 Buchst. e und 15 Buchst. c Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 705
  • DÖV 2009, 331
  • InfAuslR 2009, 138
 
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Wird zitiert von ... (1993)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 84).
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 84).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan …

    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (…vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 17 …und vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein (…EuGH, Urteile vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 27 f. und vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35).

    Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, umso geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 39).

    Rn. 99 Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (…BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21 und vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35 ff.).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz …

    Rn. 15 Trotz der Erläuterungen in seinem Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 35), habe sich der Gerichtshof nämlich noch nicht dazu geäußert, nach welchen Kriterien zu bestimmen sei, ob das für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erforderliche Gewaltniveau vorliege.

    Was die Gründe in Buchst. a, "Todesstrafe oder Hinrichtung", und in Buchst. b, Gefahr von "Folter oder unmenschliche[r] Behandlung", betrifft, so erfassen diese Fälle eines "ernsthaften Schadens" Situationen, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 32).

    Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines bewaffneten Konflikts, die zu "willkürlicher Gewalt" führt, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 33 und 34).

    Rn. 28 In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 35).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …

    Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (…Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

    Rn. 15 Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).

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