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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,94891
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06 (https://dejure.org/2010,94891)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.05.2010 - L 3 KA 148/06 (https://dejure.org/2010,94891)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - L 3 KA 148/06 (https://dejure.org/2010,94891)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Februar 2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23) müsse dem Kläger kein Härtefallzuschlag gewährt werden.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2006 (B 6 KA 25/05 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 23) den HVM 1999 der Beklagten geprüft - der dem HVM strukturell entspricht - und dabei auch § 2a HVM angesprochen, ohne rechtswidrige Aspekte aufzuwerfen.

    Es bestand Anlass, den Antrag des Klägers vom Januar 2002 auch in Hinblick darauf zu prüfen, ob ihm Ansprüche aus einer generellen Härteklausel zustehen (zum Nebeneinander beider Härtefallregelungen vgl BSG-Urteil vom 8. Februar 2006, aaO, Rn 39 und 40).

    Fehlt eine derartige ausdrückliche Regelung im HVM oder im Honorarverteilungsvertrag (HVV), so bedeutet dies nicht, dass keine Härtefallregelung eingreift, sondern diese ist dann im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung in den HVM bzw HVV hineinzuinterpretieren (st Rspr des BSG, zB SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).

    Zum anderen kann ein Härtefallzuschlag in Betracht kommen, wenn der Vertrags(zahn)arzt anderenfalls in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 40 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 und Beschlüsse vom 31. August 2005 - B 6 KA 61/04 B und B 6 KA 62/04 B;… Clemens, aaO, Rn 242).

    Der für das Jahr 2000 in Kraft getretene HVM führte - wie schon der 1999 geltende HVM der Beklagten - dagegen bei umsatzstarken Praxen zu überproportionalen Abschlägen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 27).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung - …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bedarf es einer allgemeinen Härteklausel, da es dem Satzungsgeber unmöglich ist, alle denkbaren Konstellationen vorherzusehen und entsprechend zu normieren (BSG, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris; SozR 3-2500 § 85 Nr. 27; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Juni 2010, § 85 Rn 257 mit Hinweisen auf die umfassende Rechtsprechung des BSG; Clemens in: Wenzel, Hdb des Fachanwalts-Medizinrecht, S 1039 Rn 242).

    Dies ist zB für den Fall des plötzlichen Ausscheidens eines Kieferorthopäden aus der vertragszahnärztlichen Versorgung mit der Folge einer erheblichen Erhöhung der Patientenzahl des anderen zugelassenen Kieferorthopäden angenommen worden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27) oder bei einer Änderung der Behandlungsausrichtung, zB von allgemeinzahnärztlicher zu oral-chirurgischer Tätigkeit (…BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).

    c) Die Entscheidung über die allgemeine - ungeschriebene - Härtefallregelung ist durch den Vorstand der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (…vgl dazu: Clemens, aaO, Rn 242, 245 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).

    d) Bei der nunmehr durchzuführenden Neubescheidung hat die Beklagte zunächst den Sachverhalt zu ermitteln (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Zum anderen kann ein Härtefallzuschlag in Betracht kommen, wenn der Vertrags(zahn)arzt anderenfalls in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 40 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 und Beschlüsse vom 31. August 2005 - B 6 KA 61/04 B und B 6 KA 62/04 B;… Clemens, aaO, Rn 242).

    Insoweit ist insbesondere in der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 72 Nr. 2) anerkannt, dass Risiken, die zB mit den Fragen der rationellen Praxisorganisation oder der Wahl des zweckmäßigen Praxisstandorts zusammenhängen, dem Vertrags(zahn)arzt zugewiesen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Um dies zu belegen, verweist er auf ein im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 156/04 vorgelegtes Privatgutachten und stellt in allen anhängigen Berufungsverfahren über 100 Beweisanträge.

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Dies ist zB für den Fall des plötzlichen Ausscheidens eines Kieferorthopäden aus der vertragszahnärztlichen Versorgung mit der Folge einer erheblichen Erhöhung der Patientenzahl des anderen zugelassenen Kieferorthopäden angenommen worden (…BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27) oder bei einer Änderung der Behandlungsausrichtung, zB von allgemeinzahnärztlicher zu oral-chirurgischer Tätigkeit (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Die diesbezüglichen Bescheide müssen gemäß § 35 Abs. 1 S 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - zumindest ansatzweise (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10;… aA Clemens, aaO, Rn 244) - die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Dabei reicht eine generalklauselartige Global-Härteregelung aus (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R - juris).
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bedarf es einer allgemeinen Härteklausel, da es dem Satzungsgeber unmöglich ist, alle denkbaren Konstellationen vorherzusehen und entsprechend zu normieren (BSG, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris;… SozR 3-2500 § 85 Nr. 27; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Juni 2010, § 85 Rn 257 mit Hinweisen auf die umfassende Rechtsprechung des BSG; Clemens in: Wenzel, Hdb des Fachanwalts-Medizinrecht, S 1039 Rn 242).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Die für die Jahre 1996 bis 1998 ursprünglich beschlossenen HVMe der Beklagten hatten vorgesehen, dass die Gesamtvergütung solange zu festen Einzelleistungspunktwerten verteilt wird, bis sie verbraucht ist; von diesem Zeitpunkt an entfiel jede weitere Honorierung (zur Rechtswidrigkeit dieses HVM vgl Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 349/02 - juris).
  • BVerwG, 07.09.2004 - 3 B 16.04

    Vereinbarkeit der Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe auf Magermilchpulver …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.
  • BVerwG, 29.05.2007 - 3 B 91.06

    Anspruch auf berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen …

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 7/13 B
    Rn. 1 I. Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 35 KA 1411/02 (Sozialgericht <SG> Hannover), L 3 KA 148/06 (Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen).

    Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung verurteilte das LSG die KZÄV zur Neubescheidung (Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06).

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 1411/02 und L 3 KA 148/06 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Rn. 5 Für abgeschlossene Verfahren - wie das Verfahren S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06, das spätestens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BSG vom 9.2.2011 abgeschlossen worden sei - gelte das ÜGG nach dieser Vorschrift nur dann, wenn die Dauer dieses Verfahrens am 3.12.2011 entweder Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR gewesen sei oder noch habe werden können.

    Beide Alternativen träfen vorliegend nicht zu: Die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16129/09 vor dem EGMR gewesen.

    Denn dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 stehe Art. 35 Abs. 2 Buchst b EMRK entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

    Rn. 6 Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der vom Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16.12.2010 nicht erfasst worden seien.

    Rn. 7 Aus den aufgezeigten Gründen habe der Senat es dahinstehen lassen können, ob die Behauptung des Klägers tatsächlich zutreffe, zu dem Verfahren S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 vor dem EGMR eine weitere Individualbeschwerde bezüglich materiellen Schadensersatzes erhoben zu haben, weil sich, so der Kläger, der EGMR in seinem Urteil vom 16.12.2010 nur mit der Frage des immateriellen Schadens befasst habe.

    Rn. 8 Dahinstehen könne im Übrigen auch die Frage, ob der Kläger tatsächlich wegen des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der Verfahrenslaufzeit erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16.12.2010 noch nicht erfasst gewesen sei.

    Er rügt eine falsche Anwendung des Art. 23 ÜGG und macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des LSG sei das ÜGG vorliegend anwendbar, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 Gegenstand einer am 3.12.2011 beim EGMR anhängigen Individualbeschwerde gewesen sei.

    Deren Gegenstand stimme auch nicht mit dem des durch das Urteil des EGMR vom 16.12.2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens überein, sondern betreffe weitere vom EGMR noch nicht erfasste Konventionsverletzungen infolge der Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06.

  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 25/13 B
    Rn. 1 I. Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 35 KA 1411/02 (SG Hannover), L 3 KA 148/06 (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung verurteilte das LSG KZÄV mit Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06 - zur Neubescheidung.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 1411/02 und L 3 KA 148/06 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16129/09 vor dem EGMR gewesen.

    Denn dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 stehe Art. 35 Abs. 2 Buchst b EMRK entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

    Rn. 5 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde erhoben und ua geltend gemacht, der Streitgegenstand stimme nicht mit dem des durch das Urteil des EGMR vom 16.12.2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens überein, sondern betreffe weitere vom EGMR noch nicht erfasste Konventionsverletzungen infolge der Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06.

    Rn. 7 Nach Zurückverweisung der Sache hat das LSG im vorbereitenden Verfahren eine Auskunft des EGMR vom 2.8.2013 eingeholt mit dem Ergebnis, dass der Kläger dort im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 am 7.9.2011 eine weitere Individualbeschwerde (Nr. 68915/11) anhängig gemacht hat.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16129/09 vor dem EGMR gewesen, sodass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 Art. 35 Abs. 2 Buchst b EMRK entgegengestanden habe, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

    Im Übrigen habe der EGMR unter dem 2.8.2013 mitgeteilt, dass die im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 eingebrachte weitere Beschwerde (Nr. 68915/11) am 20.9.2012 für unzulässig erklärt worden sei, weil die in Art. 34 und 35 EMRK niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 48/20 B

    Anspruch auf Entschädigung gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung; Gewährung …

    Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, den Härtefallantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06) .

    Bereits in dem dieser Entscheidung vorangegangenen Ausgangsverfahren gegen die Bescheide der Beklagten, mit welchen der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Härtefallzuschlags abgelehnt wurde (Bescheid vom 19.4.2002; Widerspruchsbescheid vom 19.8.2002; Urteil des SG vom 25.10.2006 - S 35 KA 1411/02) , hat das LSG - nach Verneinung eines Anspruchs aufgrund der Härtefallklausel nach § 2a HVM 2000 - die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags im Hinblick auf Ansprüche aus einer generellen (ungeschriebenen) Härtefallklausel verurteilt (Urteil des LSG vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06) .

    Vielmehr führt die Beklagte in dem Bescheid vom 16.4.2015 aus, dass die Frage der Gewährung eines Härtefallzuschlags Gegenstand des (weiteren) Verwaltungsverfahrens zur Umsetzung des Bescheidungsurteils des LSG vom 12.5.2010 ( L 3 KA 148/06) sei.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 8/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit und Missbräuchlichkeit von …

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.
  • BSG, 24.07.2024 - B 6 KA 4/24 B

    Entschädigungsanspruch eines an der vertragszahnärztlichen Versorgung in …

    Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, den Härtefallantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (LSG Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06) .
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