Weitere Entscheidungen unten: BGH, 11.12.2001 | OLG Hamm, 10.09.2001

Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,568
BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00 (https://dejure.org/2001,568)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00 (https://dejure.org/2001,568)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 (https://dejure.org/2001,568)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,568) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz - Verkehrssicherungspflicht - Wassereintritt - Verlegung einer Hausanschlußleitung - Hauptabsperrvorrichtung - Fehler einer Versorgungsleitung - Mitverschulden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wasserschäden, Haftung für - aus Verkehrssicherungspflicht; Wasserversorungsunternehmen, Haftung des -s für Wasserschäden

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung für durch Wasseraustritt in einem Gebäude verursachte Schäden

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1 Dc; ; BGB § 254 Abs. 1 Da; ; HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; HpflG § 2 Abs. 3 Nr. 1
    Sicherungspflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung bis zum ordnungsgemäßen Anschluss von Hausleitungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unfertiger Hausanschluss: Verkehrssicherungspflicht eines Wasserversorgungsunternehmens (IBR 2002, 136)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 525
  • MDR 2002, 453
  • NJ 2002, 208
  • VersR 2002, 247
  • DVBl 2002, 491 (Ls.)
  • BauR 2002, 627
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    Voraussetzung ist daher, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499 m.w.N.).

    Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich aus unsachgemäßem Verhalten oder vorsätzlichem Eingreifen Dritter ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - aaO und vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 240/80

    Beweislast nach § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    Diese gesetzliche Regelung hat auch ihren guten Grund: Die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung soll, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80 - NJW 1982, 991).

    Bei dieser Sachlage wäre - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises, daß das Hauptabsperrventil nach der Verlegung der Hausanschlußleitung geschlossen wird, sofern noch keine Verbindung zum Leitungsnetz des Hauses besteht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80 - VersR 1982, 368).

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    Nach dieser DIN-Norm, die den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt und somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherung Gebotenen in besonderer Weise geeignet ist (vgl. Senat, BGHZ 103, 338, 341 f.), sind Anschlußleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren.
  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGHZ 136, 69, 77; 103, 298, 303; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208; Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - NJW 1987, 1013 m.w.N.).
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich aus unsachgemäßem Verhalten oder vorsätzlichem Eingreifen Dritter ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - aaO und vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGHZ 136, 69, 77; 103, 298, 303; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208; Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - NJW 1987, 1013 m.w.N.).
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99

    Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    Den Geschädigten trifft nämlich grundsätzlich ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht läßt, die jedem verständigen und ordentlichen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - VersR 2001, 76).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 156/96

    Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGHZ 136, 69, 77; 103, 298, 303; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208; Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - NJW 1987, 1013 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 254/85

    Schadensersatzpflicht des Architekten gegenüber Mietern wegen von ihm

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGHZ 136, 69, 77; 103, 298, 303; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208; Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - NJW 1987, 1013 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.1966 - VI ZR 206/64

    Pflichten der Hebamme beim Baden eines neugeborenen Kindes

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
    Bei mehreren zusammenwirkenden Ursachen außerhalb und innerhalb des Gebäudes kommt es für den Ausschluß der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigentliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens, bei der Außen- oder bei der Innenanlage liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 586, 587).
  • BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64

    Haftung eines Energieversorgungsunternehmers für einen innerhalb eines Gebäudes

  • OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12

    Durchrostete Wasserleitung im Gebäudeinneren - auch Wasserversorger kann für

    Rechtsprechung und Schrifttum gehen - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, dass die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung allgemein dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991; NJW-RR 2002, 525 Tz. 9; Filthaut a.a.O. Rn. 56).

    Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

  • BGH, 11.09.2014 - III ZR 490/13

    Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem

    b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen "Innenanlage" beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als "Außenanlage" anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuordnen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 (VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525).

    cc) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80, NJW 1982, 991 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525, 526; Filthaut aaO § 2 Rn. 56).

    Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001, aaO).

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 33/05

    Erkundigungspflichten des Bauunternehmers nach dem Verlauf von

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499).

    Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vgl. auch Staudinger/J. Hager 1999, § 823 Rdn. E 35 m.w.N.; Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 823 Rdn. 192).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,353
BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,353) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    GmbH - Haftung für nicht abgeführte Sozialabgaben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung neuer Geschäftsführer für Rückstände von Beiträgen zur Sozialversicherung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer-Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1122
  • ZIP 2002, 261
  • MDR 2002, 453
  • NZA 2002, 1400
  • NZI 2002, 229
  • NZI 2002, 46
  • NZS 2002, 369
  • StV 2002, 303 (Ls.)
  • VersR 2002, 319
  • WM 2002, 345
  • BB 2002, 322
  • BB 2002, 537 (Ls.)
  • DB 2002, 422
  • NZG 2002, 288
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Zum einen können nämlich für den Beginn der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers keine anderen Grundsätze gelten, als sie der Senat im Urteil vom 15. Oktober 1996 (BGHZ 133, 370, 376) für deren Beendigung aufgestellt hat.

    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).

    Für das weitere Verfahren ist zu beachten, daß die Klägerin entsprechend den im Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 (- VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht) dargelegten Grundsätzen die Beweislast für die Zahlungsfähigkeit der H. GmbH bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge trägt.

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - zunächst umstrittenen - Auffassung hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311 ff., 316 f.) angeschlossen.
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308 m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344).
  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308 m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Bewußtsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Beiträge bei Fälligkeit (trotz Zahlungsfähigkeit) nicht abzuführen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379).
  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Da die Schuld hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge unabhängig vom gezahlten Lohn besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB eine solche Einschränkung nicht entnehmen läßt, ist kein Raum für eine einengende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der tatsächlichen Lohnzahlung abhängig macht (BGHZ 144, 311; vgl. auch BGH ZIP 2002, 261, 262).

    Insoweit gelten für das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muß, daß den Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306; BGH ZIP 2002, 261, 262).

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet sich das Berufungsgericht ferner noch, soweit es davon ausgeht, daß der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und den Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens für darlegungs- und beweispflichtig erachtet (BGHZ 133, 370, 379 f.; Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 263 und VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; s. auch BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, ZIP 2003, 2213).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei der Sozialkasse liegt (BGHZ 133, 370, 379 f.; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 262 f. und - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; Sen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1028).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Zwar fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen sein sollte, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH VersR 2002, 319, 321, NJW 1997, 130, 132; NJW 1997, 133, 134; NJW 1997, 1237; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290).

    Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Antragsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet, trifft zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Zahlungsfähigkeit der I... GmbH (vgl. BGH VersR 2002, 319, 321, 322 m.w.N.; a. A. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg NJW-RR 1999, 1343).

    Hierbei ist aber dem Umstand, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf deren Zahlungsfähigkeit verfügt als die Klägerin, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Beklagten ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH VersR 2002, 319, 322; VersR 1999, 774, 775).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213; NJW 2005, S. 2546; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01

    Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des

    Für den Vorsatz ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (BGH a.a.O.; NJW 1997, 130/132 und 1237/1239; NJW 2001, 969/970; NJW 2002, 1122/1123).

    Insofern gilt der Grundsatz, dass die Strafbarkeit der Tat nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht zu beurteilen ist ( Art. 103 Abs. 2 GG , § 2 Abs. 1 StGB ), auch für die Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NJW 2002, 1122).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266 a , 14 StGB auch Beitragsrückstände erfasst, die vor dem Beginn der strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers fällig wurden (ablehnend der 29. Zivilsenat des Kammergerichts im erwähnten Urteil vom 4. Juli 2001; die Entscheidung BGH NJW 2002, 1122 betraf Beiträge, die nach der Bestellung des Geschäftsführers fällig wurden).

  • OLG Dresden, 16.01.2003 - 7 U 1167/02

    Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung; Vorenthalten von Arbeitsentgelt;

    Wegen der unzureichenden Darlegung durch den Beklagten kann der Senat die Frage offen lassen, ob dem Beklagten die Berufung auf die fehlende Zahlungsfähigkeit nach § 266a Abs. 1 StGB nicht von vornherein verwehrt gewesen wäre, etwa, weil er möglicherweise die Zahlungsvorgänge der Gemeinschuldnerin nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat (vgl. Plagemann, EWiR 2002, 263) oder weil er seiner Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. Brückl/Kersten, NJW 2003, 272, 273).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von

    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • OLG Naumburg, 15.10.2002 - 11 U 22/02

    Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen des Vorenthaltens von

    Auf die Auszahlung von Arbeitslohn kommt es nicht an (BGH, VI ZR 123/00, vom 11.12.2001; BGH NJW 2002, 2480 f. m.w.N.).

    Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach, auch in der hier der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegenden Entscheidung vom 11. Dezember 2001 (VI ZR 123/00), in den nicht tragenden Gründen den Arbeitgeber offenbar verpflichtet gesehen, noch vorhandene Kreditlinien auszuschöpfen, um die Beitragsschuld gegenüber der Einzugsstelle zu erfüllen (BGH, VI ZR 90/99, vom 16.05.2000 - zitiert in juris; BGH, VI ZR 327/95, vom 15.10.1996 - zitiert in juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2013 - L 17 U 235/08

    Beitrag - Beitragshaftung des Bevollmächtigten - kein inländischer Sitz eines

    Mit Urteil vom 11.12.2001 (VI ZR 123/00) hat der BGH festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich wird.
  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00

    Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins

  • OLG Jena, 17.03.2006 - 4 W 645/05

    Schadensersatz bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5031/00

    Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen

  • OLG Hamburg, 04.04.2003 - 1 U 149/02

    Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bei Auszahlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3900
OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00 (https://dejure.org/2001,3900)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.09.2001 - 13 U 30/00 (https://dejure.org/2001,3900)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. September 2001 - 13 U 30/00 (https://dejure.org/2001,3900)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,3900) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung; Unterbrechung; Klageerhebung; Versicherungsnehmer; Gesamtschuldner

  • Judicialis

    BGB § 209; ; BGB § 852; ; StVG § 14; ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 4; ; AuslPflVG § 6 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 209; BGB § 852; StVG § 14; PflVG § 3 Nr. 3 S. 4; AuslPflVG § 6 Abs. 1
    Klageerhebung nur gegen den Versicherer unterbricht auch Verjährung gegenüber dem VN

  • rechtsportal.de

    Verjährung; Unterbrechung; Verjährungsunterbrechung - Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung gegen den Versicherer

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 453
  • VersR 2002, 564
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Denn an die sachliche Begründetheit einer Feststellungsklage bezüglich materieller und immaterieller Zukunftsschäden sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 1989, 1367, BGH VersR 2001, 874).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Entscheidend ist vielmehr, ob ein Recht illoyal so verspätet noch beansprucht wird, daß seine Aufrechterhaltung Treu und Glauben widerspricht (BGHZ 25, 47 (51 f.), BGH VersR 77, 335).
  • BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Denn an die sachliche Begründetheit einer Feststellungsklage bezüglich materieller und immaterieller Zukunftsschäden sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 1989, 1367, BGH VersR 2001, 874).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Auch wenn dies vor Vollmachtserteilung durch die Beklagte zu 2) gewesen sein sollte, sind eventuelle Zustellungsmängel jedenfalls gem. § 187 ZPO durch die spätere Bevollmächtigung und anschließende schriftsätzliche Einlassung geheilt worden (vgl. BGH MDR 1989, 345).
  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75

    Umfang der Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Die verjährungshemmende Wirkung der Forderungsanmeldung bei dem Versicherer erstreckt sich nach Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes im Jahre 1965 auf den gesamten Ersatzanspruch gegen den Schädiger und nicht nur auf den Teil, für den auch der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat (BGHZ 83, 166; BGH VersR 84, 226 und 441; VersR 77, 282).
  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 1/76

    Verjährungshemmung - Beendigung der Verjährungshemmung - Treu und Glauben

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Entscheidend ist vielmehr, ob ein Recht illoyal so verspätet noch beansprucht wird, daß seine Aufrechterhaltung Treu und Glauben widerspricht (BGHZ 25, 47 (51 f.), BGH VersR 77, 335).
  • BGH, 21.12.1971 - VI ZR 137/70

    Rentenversicherungsträger - Verjährungsfrist - Beginn - Leistungspflicht -

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Die Kommentierung verweist auf ein Urteil des BGH vom 21.12.1971 (VersR 1972, 271 f.), in dem die Rede davon ist, daß der Geschädigte den Versicherer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen wollte.
  • BGH, 06.12.1983 - VI ZR 212/81

    Hemmung der Verjährung auf Sozialversicherungsträger übergegangener

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Die verjährungshemmende Wirkung der Forderungsanmeldung bei dem Versicherer erstreckt sich nach Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes im Jahre 1965 auf den gesamten Ersatzanspruch gegen den Schädiger und nicht nur auf den Teil, für den auch der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat (BGHZ 83, 166; BGH VersR 84, 226 und 441; VersR 77, 282).
  • OLG Hamm, 21.09.1970 - 13 U 142/69

    Schadensersatzklagen; Passivlegitimation; Deutsche Haftpflichtversicherung;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2001 - 13 U 30/00
    Nr. 3 dieses Musterabkommens zwischen den Dachverbänden der Haftpflichtversicherer - in dem der Dachverband des Landes, in dem das KFZ zugelassen ist, als "Zahlendes Büro" und der Dachverband des Landes, in dem sich der Schadenfall ereignet, als "Behandelndes Büro" bezeichnet wird - bestimmt nämlich, daß das "Behandelnde Büro" sich u. a. verpflichtet, die Schadenersatzansprüche zu bearbeiten und zu regulieren, als ob die Versicherungspolice von ihm selbst ausgestellt worden wäre (vgl. Senat in VersR 72, 1040).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht