Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 RE-Miet 2/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1764
OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1989,1764)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.1989 - 8 RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1989,1764)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Februar 1989 - 8 RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1989,1764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung; Formularmietvertrag; Instandhaltung der Mietsache; Schönheitsreparaturen bei Bedarf; Formularklausel; Renovierungskosten, anteilmäßige Zahlungspflicht; Fristenplan und Renovierung bei Bedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen; Mietzeit; Vertragsende; Renovierungsturnus; Prozentualer Renovierungskosten-Anteil; Anfangsrenovierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG § 9; BGB § 535, § 536, § 548

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 520
  • NJW-RR 1989, 521
  • MDR 1989, 546
  • ZMR 1989, 176
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88
    Aus dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1987 (BGHZ 101, 253) gehe jedenfalls nicht klar hervor, ob er auch den vorliegenden Fall umfasse.

    Er hat mit Beschluß vom 01.07.1987 (BGHZ 101, 253) darauf erkannt, daß bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnugn die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann wirksam ist, wenn die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, und dies auch gilt, wenn die Wohnugn bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist.

  • OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84

    Wohnung; Vermietung ohne Renovierung; Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88
    In der Sache sei die Kammer der Auffassung, daß die hier streitigen Klauseln in den § 7 und 20 des Mietvertrages auf der Grundlage jenes Rechtsentscheids konsequenterweise für wirksam zu erachten seien und die abweichenden Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (ZMR 1984, 406) und 06.03.1986 (ZMR 1986, 237) keine Gültigkeit mehr beanspruchen könnten.

    Denn die Fragen sind durch die Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (8 REMiet 4/83 = ZMR 1984, 406 = OLGZ 1985, 244) und vom 06.03.1986 (8 REMiet 4/84 = NJW 1986, 2115 = ZMR 1986, 237) bereits entschieden, die Wirksamkeit derartiger formularvertraglicher Regelungen wurde bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung in beiden Fällen verneint.

  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88
    In der Sache sei die Kammer der Auffassung, daß die hier streitigen Klauseln in den § 7 und 20 des Mietvertrages auf der Grundlage jenes Rechtsentscheids konsequenterweise für wirksam zu erachten seien und die abweichenden Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (ZMR 1984, 406) und 06.03.1986 (ZMR 1986, 237) keine Gültigkeit mehr beanspruchen könnten.

    Denn die Fragen sind durch die Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (8 REMiet 4/83 = ZMR 1984, 406 = OLGZ 1985, 244) und vom 06.03.1986 (8 REMiet 4/84 = NJW 1986, 2115 = ZMR 1986, 237) bereits entschieden, die Wirksamkeit derartiger formularvertraglicher Regelungen wurde bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung in beiden Fällen verneint.

  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88
    Nachdem das Landgericht die Sache vorgelegt hatte, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 06.07.1988 (VIII ARZ 1/88 = NJW 1988, 2790 = ZMR 1988, 455) entschieden, daß eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, jedenfalls dann wirksam ist, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozeßsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausgerichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt, und daß eine derartige Klausel auch bei Vermietung einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung jedenfalls dann wirksam ist, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.
  • LG Berlin, 16.09.1992 - 26 O 179/92

    Mietvertrag - Abschlusszwang einer Haftpflichtversicherung

    Denn es soll verhindert werden, dass der Mieter verpflichtet wird, Schönheitsreparaturen durchzuführen, die auf die Zeit seines Vormieters entfallen (OLG Stuttgart, WUM 1989, 121).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 17/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den

    Die Fristen dieses Planes beginnen aus der Sicht eines verständigen Mieters mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen; sie erfassen somit lediglich eine vom Mieter und nicht darüber hinaus eine vom Vormieter verursachte Abnutzung (vgl. BGHZ 105, 71, 85; OLG Frankfurt/Main (RE), WuM 1990, 136, 137 f.; OLG Hamburg (RE), NJW-RR 1992, 10, 12; OLG Celle (RE), WuM 1996, 202, 204; anders für eine Schönheitsreparaturverpflichtung "bei Bedarf" OLG Stuttgart (RE), NJW-RR 1989, 520).
  • OLG Stuttgart, 19.08.1993 - 8 REMiet 2/92

    Anspruch eines Mieters auf Rückgabe der Mietkaution; Unwirksamkeit einer

    Während der Senat im Rechtsentscheid vom 10.3.1982 (NJW 1982, 1294) noch die Auffassung vertreten hat, es benachteilige den Mieter nicht unangemessen, daß er wegen der Fachhandwerkerklausel nicht die Möglichkeit habe, zur Vermeidung der Abgeltungszahlung die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen, hat der Senat nach Vorliegen des Rechtsentscheids des BGH, NJW 1988, 2790 diese Frage in seinem Rechtsentscheid vom 17.2.1989 (WuM 1989, 121) offengelassen.
  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage im Anschluß an einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1989 (NJW-RR 1989, 520 = WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176) mit der Begründung abgewiesen, die Formularklausel über Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG.
  • OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96

    Wirksamkeit einer vorformulierten Mietvertragsbestimmung über die Verpflichtung

    Das Landgericht hält die in der Vorlagefrage zitierte Formularklausel für wirksam, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (NJW-RR 1989, 520) gehindert.

    Der Erlaß eines Rechtsentscheides ist gleichwohl unzulässig, weil das Landgericht mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (NJW-RR 1989, 520) abweicht.

    Die von dem Landgericht zu beurteilende Klausel in § 15 Ziffer 3 des Mietvertrages weicht jedoch hinsichtlich der vom Landgericht für maßgeblich gehaltenen Formulierung, daß Schönheitsreparaturen "je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung" durchzuführen seien, von der formularmäßigen Bestimmung ab, deren Wirksamkeit in dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (a.a.O.) verneint worden ist.

  • BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90

    Rechtsentscheid - Zulässigkeit einer Vorlage - Sachverhaltswürdigung -

    Das von der Klägerin angerufene Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zu den Schönheitsreparaturkosten im Anschluß an einen Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f = ZMR 1989, 176) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG.

    "Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (8 ReMiet 2/88) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?".

  • OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Ebenfalls bindet die Kammer der Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f.), nach dem bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung und "bei Bedarf" geschuldeten Schönheitsreparaturen die Abwälzung unwirksam ist, wenn der Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn im Fristenplan festgelegte Zeiträume verstrichen sind: Denn ein solcher Bedarf könne schon bei Einzug gegeben sein.

    Ihm wird damit die finanzielle Belastung für solche Abnutzungserscheinungen und Schäden auferlegt, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Besitz an den Wohnräumen, sondern mit der Benutzung durch frühere Mieter stehen (LG Limburg, WuM 1989, 561), d.h. mit dieser Renovierungspflicht wird ein über die Mietzeit hinausgehender Abnützungszeitraum abgedeckt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.2.1989 - 8 REMiet 2/88 - WuM 1989, 121 (122); vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Februar 1990 - Az: 20 REMiet 1/90 - DWW 1990, 116 (117); LG Essen, ZMR 1991, 70 (71)).

  • OLG Frankfurt, 30.06.1992 - 20 REMiet 4/91

    Wirksamkeit von Regelungen über Schönheitsreparaturen in vorformulierten

    Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönhgeitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeizträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v. 17.2.1989 (8 RE-Miet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH in seinem Beschluß v. 11.7.1990 ( VIII ARZ 1/90) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?«.

    Zur Begründung hat es im Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176 = DWW 1989, 80 = NJW-RR 1989, 520 = GE 1989, 305 = RES VII § 536 BGB Nr. 18) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG .

    »Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 ( 8 REMiet 2/88) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH im Beschluß vom 11.07.1990 (Neg. RE)?«.

  • OLG Hamm, 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93
    Das mit der Berufung der Klägerinnen befaßte Landgericht [LG Düsseldorf - 24 S 609/92] möchte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der bei Vertragsschluß herrschenden Verhältnisse anders entscheiden, sieht sich damit aber im Widerspruch zu den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 15 = WuM 1986, 210 ) und 17.2.1989 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 18 = MDR 1989, 546 = WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176 ) und legt dem Senat deshalb folgende Frage zum Rechtsentscheid vor:.

    Daß es für einen Fall dieser Art am Rechtsentscheid vom 6.3.1986 festhalte, hat das OLG Stuttgart im Rechtsentscheid vom 17.2.1989 (aaO.) bekräftigt, bei dem es um einen Vertrag aus dem Jahre 1980 ging.

    Ein wesenlicher Unterschied besteht aber darin, daß sich vorliegend keine Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung feststellen läßt, was nach Tenor und Gründen des maßgebenden zweiten Stuttgarter Rechtsentscheids (vom 17.2.1989, aaO.) Voraussetzung der Klausel-Unwirksamkeit wäre.

  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 REMiet 1/98

    Negativer Rechtsentscheid: Teilnichtigkeit eines Wohnraummietvertrages bei

    Abgesehen von den fehlenden Tatsachenfeststellungen kann die Vorlage des Landgerichts auch nicht in eine Divergenzvorlage umgedeutet werden (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1989, 546/547), denn das Landgericht hat an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass es die o. g. Rechtsentscheide kennt und von ihnen abweichen will.
  • LG Berlin, 29.05.2001 - 64 S 599/00

    Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen einer unterlassenen Durchführung

  • OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 REMiet 1/90

    Ablehnung eines Rechtsentscheids mangels Divergenz

  • OLG Frankfurt, 16.02.1990 - 20 REMiet 1/90
  • OLG Karlsruhe, 16.04.1992 - 9 REMiet 2/91

    Zur Zulässigkeit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel

  • LG Karlsruhe, 02.11.1989 - 5 S 164/89

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • AG Düsseldorf, 18.01.2002 - 32 C 14665/01
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.01.1989 - 3 Wx 21/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6662
OLG Düsseldorf, 25.01.1989 - 3 Wx 21/89 (https://dejure.org/1989,6662)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.1989 - 3 Wx 21/89 (https://dejure.org/1989,6662)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - 3 Wx 21/89 (https://dejure.org/1989,6662)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,6662) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 11 EGBGB, 48, 53, 55 GmbHG
    Zulässige Beurkundung einer GmbH-Satzungsänderung durch niederländischen Notar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einverständliche Verlegung, Grundsätzlich Sitz der Gesellschaft, Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2200
  • NJW-RR 1989, 1116 (Ls.)
  • MDR 1989, 546
  • DB 1989, 569
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bremen, 26.03.1990 - 1 W 17/90

    Gebühr für Vertretungsbescheinigung

    In seiner Entscheidung vom 25.1.1989 hat das OLG Düsseldorf (NJW 1989/2200) zwar festgestellt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 EGBGB Geschäftsrecht und Ortsrecht gleichwertig seien, sodaß es auch ausreiche, wenn die Beurkundung letzterem genüge, selbst dann, wenn es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die die Verfassung der Gesellschaft betreffen, doch vermag das Registergericht Fürth sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
  • AG Köln, 14.08.1989 - 42 HRB 8123

    Wirksamkeit einer im Kanton Zürich beurkundeten Zustimmungserklärung zu einem

    der Auffassung des OLG Düsseldorf ( DB 1989, 569 f.) insbesondere nicht dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 EGBGB.
  • AG Fürth/Bayern, 16.11.1990 - HR B 2177

    Beurkundung eines Verschmelzungsvorganges in Basel zwischen zwei

    In seiner Entscheidung vom 25.1.1989 hat das OLG Düsseldorf (NJW 1989/2200) zwar festgestellt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 EGBGB Geschäftsrecht und Ortsrecht gleichwertig seien, sodaß es auch ausreiche, wenn die Beurkundung letzterem genüge, selbst dann, wenn es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die die Verfassung der Gesellschaft betreffen, doch vermag das Registergericht Fürth sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.01.1989 - 10 U 140/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,11581
OLG Düsseldorf, 19.01.1989 - 10 U 140/88 (https://dejure.org/1989,11581)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.1989 - 10 U 140/88 (https://dejure.org/1989,11581)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 10 U 140/88 (https://dejure.org/1989,11581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,11581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 546
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht