Rechtsprechung
| BGH, 28.04.1958 - III ZR 98/56 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1958, 490
- DNotZ 1958, 495
- DB 1958, 1099
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- RG, 01.12.1931 - III 35/31
Welche Bedeutung hat die Zustimmung des in einem früheren Erbvertrag eingesetzten …
Auszug aus BGH, 28.04.1958 - III ZR 98/56
Der Frage, ob und unter welchen besonderen Voraussetzungen die Zustimmung des Bedachten und sein etwaiger Erbverzicht eine von dem überlebenden Ehegatten im Widerspruch zu früheren wechselbezüglichen Verfügungen getroffene Verfügung Todes wegen wirksar sein läßt (vgl. dazu RG in WarnRspr. 1918 Nr. 124 und RGZ 134, 325), braucht nicht weiter nachgegangen cu werden.
- OLG Düsseldorf, 21.04.2017 - 7 U 12/16
Anforderungen an die Form der Zustimmung des Vertragserben an eine …
So konnte sich ein Erbe wegen widersprüchlichen Verhaltens auf die Unwirksamkeit eines mit einem gemeinschaftlichen Testament unvereinbaren Erbvertrags nicht berufen, wenn er beim Abschluss des Erbvertrags mitgewirkt und die Bestimmung des Erblassers gebilligt hat (BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 98/56, MDR 1958, 490). - BGH, 12.07.1989 - IVa ZR 174/88
Wirksamkeit einer formlosen Einwilligung in eine beeinträchtigende Verfügung
Während das Reichsgericht (RGZ 134, 325, 327; DJ 1938, 1368, 1369) und im Ergebnis im entschiedenen Falle auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes - dieser unter Zuhilfenahme des Arglisteinwandes - (Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 98/56 - LM Nr. 7 zu § 2271 BGB) eine formlose Zustimmung haben ausreichen lassen, hat der erkennende Senat die Frage im Anschluß an die Rechtsprechung des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 20/76 LM Nr. 5 zu § 1829 BGB) ausdrücklich offengelassen (BGHZ 83, 44, 49) [BGH 27.01.1982 - IVa ZR 240/80]. - BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall; …
Rn. 10 a) Richtig ist allerdings, dass das Verbot einer widersprüchlichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden und daher missbräuchlichen Rechtsausübung auch die Durchsetzung der Ansprüche aus Erbrecht nach §§ 2018, 2130 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 98/56, MDR 1958, 490) und aus Eigentum nach §§ 894, 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979, 1656) hindert.
- BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80
Schutz des Vertragserben
Während das Reichsgericht (RGZ 134, 325, 327) und im Ergebnis in dem seinerzeit entschiedenen Fall auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 98/56 = LM BGB § 2271 Nr. 7) eine formlose Zustimmung des Bedachten dafür haben ausreichen lassen, hat der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Frage ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 20/76 = LM BGB § 1829 Nr. 5 unter I. 2 a) m.w.N.). - OLG Köln, 28.06.2011 - 23 WLw 12/10
Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Höfeeigenschaft eines …
Eine solche Treuwidrigkeit ist etwa anzunehmen, wenn ein Erbe am Abschluss eines Erbvertrages mitgewirkt hat und sich anschließend auf dessen Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen eine ihn begünstigende Verfügung aus einem gemeinschaftlichen Testament beruft (BGH, Urt. v. 28.4.1958, III ZR 98/56, MDR 1958, 490). - OLG Hamm, 29.05.2024 - 10 W 76/23
Betreibung der Einziehung eines Erbscheins durch den Antragsteller nach Ablauf …
Deshalb kann das Verbot einer widersprüchlichen und missbräuchlichen Rechtsausübung auch die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche hindern (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 98/56, MDR 1958, 490). - OLG Köln, 21.12.2010 - 23 WLw 8/10
Voraussetzungen des Nachabfindungsanspruchs gem. § 17 GrdStVG
Dem entsprechend hat die Rechtsprechung es einem Erben, der am Abschluss eines Erbvertrages mitgewirkt hat, verwehrt, sich später auf dessen Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen eine ihn begünstigende Verfügung aus einem gemeinschaftlichen Testament zu berufen (BGH, Urt. v. 28.4.1958, III ZR 98/56, MDR 1958, 490).
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Rechtsprechung
| BGH, 20.02.1958 - III ZR 175/56 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1958, 490
- WM 1958, 493
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
Verkehrssicherung auf Bundesstraßen
Auszug aus BGH, 20.02.1958 - III ZR 175/56
Rn. 5 In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage auf 34.317,60 DM erhöht und diese erhöhte Klage mit Rücksicht auf die in BGHZ 16, 95 (= NJW 1955, 298) veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Dezember 1954 mit einem am 8. Juli 1955 zugestellten Schriftsatz vom 5. Juli 1955 auch gegen den Freistaat Bayern - mit dessen und der Bundesrepublik Zustimmung - gerichtet.Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, daß die Rechtsfrage, wer für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesstraßen einzustehen habe, erst durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Dezember 1954 in III ZR 162/53 (= BGHZ 16, 95 ) klargestellt worden sei und der Kläger mithin erst mit dem Bekanntwerden dieser Entscheidung in einer für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB ausreichenden Weise "von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt" habe.
- BGH, 21.04.1955 - III ZR 162/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.02.1958 - III ZR 175/56
Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, daß die Rechtsfrage, wer für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesstraßen einzustehen habe, erst durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Dezember 1954 in III ZR 162/53 (= BGHZ 16, 95 ) klargestellt worden sei und der Kläger mithin erst mit dem Bekanntwerden dieser Entscheidung in einer für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB ausreichenden Weise "von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt" habe.
- BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts
Soweit der Bundesgerichtshof bisher zu § 419 BGB eine andere Auffassung vertreten und ausgeführt hat, unter wirtschaftlicher Betrachtung sei im Einzelfall zu prüfen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des nahezu gesamten Vermögens gesprochen werden könne (Urteile vom 30. Januar 1958 - III ZR 175/56 - WM 1958, 493, 494; vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63 - WM 1964, 741), kann der erkennende Senat dem für die Vorschrift des § 1365 BGB nicht folgen. - BGH, 03.06.1992 - VIII ZR 138/91
Vermögensübernahme in zeitlich folgenden Einzelakten bei Leasing
Auch wenn mit der Revision und im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts die nach dem 15. April 1984 übertragenen Gegenstände mit ihrem vollen Wert (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1958 - III ZR 175/56 = WM 1958, 493, 495) zuzüglich der Mehrwertsteuer (= ingesamt 2.234.400,00 DM) angesetzt würden, machte das verbliebene Vermögen, das als Zwangsvollstreckungsobjekt geeignet war, rund 15 % aus.Bei einem derartigen Wertverhältnis zwischen übernommenem und verbliebenem Vermögen scheidet eine im Sinne des § 419 BGB relevante Vermögensübernahme indessen aus (vgl. BGHZ 77, 293, 299 sowie BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90 = NJW 1991, 1739, 1740 - jeweils zu § 1365 BGB - und im Ergebnis BGH, Urteil vom 30. Januar 1958 a.a.O. sowie Senatsurteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63 = WM 1964, 741).
- BVerwG, 09.03.1979 - 6 C 11.78
Unterbrechung der Verjährung - Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung …
Im übrigen kann auch - insbesondere wenn die Behörde die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch von der Beibringung weiterer Unterlagen abhängig macht - ein pactum de non petendo gemäß § 202 BGB zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führen (vgl. hierzu Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG 2 C 21.69 - sowie BGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - III ZR 175/56 - [VerwRspr. Bd. 11 Nr. 6]).
- BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 197/97
Anforderungen an Stillhalteabkommen; Hemmung der Verjährung von …
Damit war das Stillhalteabkommen zwischen den Parteien zustande gekommen (siehe für einen vergleichbaren Fall auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - III ZR 175/56 = LM BGB § 202 Nr. 3). - BGH, 28.11.1972 - VI ZR 126/71
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Verjährung des auf …
Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofesvom 20. Februar 1958 (III ZR 175/56 = LM BGB § 202 Nr. 3) zugelassen, die die Möglichkeit bejaht, daß ein Stillhalteabkommen durch stillschweigendes Einverständnis des Geschädigten Zustandekommen könne. - BGH, 28.09.1971 - VI ZR 29/70
Schadensersatzansprüche auf Grund eines Arbeitsunfalls - Anspruch auf …
(Vgl. schon RGZ 142, 258, 263; aus der Rechtsprechung des BGH Urt.v. 20.2.1958 - III ZR 175/56 - LM BGB § 202 Nr. 4 = VersR 1958, 490; v. 31. März 1960 - III ZR 159/58 - LM BGB § 202 Nr. 5 = VersR 1960, 543; vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 - VersR 1964, 1201 [BGH 25.09.1964 - VI ZR 140/63] ; v. 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 - LM BGB § 202 Nr. 12 = VersR 1970, 837). - BGH, 07.03.1967 - VI ZR 135/65
Unterbrechung einer Verjährung durch Anerkenntnis eines Haftpflichtversicherers - …
Wenn das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, die Klägerin habe dem Zurückstellungswunsche des Haftpflichtversicherers nachgegeben, so mußte es bei dem gegebenen Sachverhalt (der mit dem Fall der von der Anschlußrevision angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1958 III ZR 175/56 - LM Nr. 3 zu § 202 BGB - nicht vergleichbar ist) doch keineswegs zu der Auffassung gelangen, daß ein pactum de non petendo zustande gekommen sei. - BGH, 29.04.1964 - VIII ZR 2/63 Es ist vielmehr unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Einzelfall zu prüfen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des nahezu gesamten Vermögens des Schuldners gesprochen werden kann oder nicht (vgl. BGH Urt. v. 30. Januar 1958 - III ZR 170/56 - WM 1958, 493).
- BVerwG, 04.05.1972 - II C 21.69 Ein solcher - befristeter - Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs hat gemäß § 202 BGB eine Hemmung der Verjährungsfrist zur Folge (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1958 - III ZR 175/56 - [VerwRspr. Bd. 11 Nr. 6]).
- BGH, 31.03.1960 - III ZR 62/59
Rechtsmittel
Auch die vom Kläger gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Freistaat Bayern gerichtete Revision hat der auch jetzt erkennende Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 20. Februar 1958 (III ZR 175/56) das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfange aufgehoben mit der Begründung, daß die Verjährungseinrede des Freistaates Bayern unbegründet sei. - BGH, 12.07.1962 - III ZR 45/61
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| BGH, 10.03.1958 - III ZR 115/56 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 27, 29
- NJW 1958, 949
- MDR 1958, 490
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.05.1951 - III ZR 89/50
Verhaftung Asozialer. Amtspflichtverletzung
Auszug aus BGH, 10.03.1958 - III ZR 115/56
Der Ausgangspunkt des Berufungsrichters, daß für Amtspflichtverletzungen von Beamten grundsätzlich die Körperschaft haftet, in deren Dienst der Beamte stand, als er die Amtspflichtverletzung beging, ist zwar zutreffend (vgl. auch BGHZ 2, 209, 212 ; 7, 75, 87 -88). - BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
Amtshaftung für Viehbeschlagnahme
Auszug aus BGH, 10.03.1958 - III ZR 115/56
Der Ausgangspunkt des Berufungsrichters, daß für Amtspflichtverletzungen von Beamten grundsätzlich die Körperschaft haftet, in deren Dienst der Beamte stand, als er die Amtspflichtverletzung beging, ist zwar zutreffend (vgl. auch BGHZ 2, 209, 212 ; 7, 75, 87 -88).
- OLG Nürnberg, 22.12.2006 - 5 U 1921/06
Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem auf einer …
Die vom Senat und im wesentlichen auch vom Erstgericht für richtig befundene Haftungsquote entspricht der seit langem bestehenden Praxis (OLG Stuttgart MDR 1958, 490; BGH MDR 1961, 473; MDR 1988, 41; OLG Koblenz DAR 2003, 377 und NZ.V 2006, 198; OLG Jena OLGR 2006, 96). - BGH, 20.11.1958 - III ZR 115/57
Rechtsmittel
Jedoch führen die Grundgedanken, die den Grundsätzen für die Haftung aus Funktionsnachfolge, bei Staatensukzessionen und bei einem im Zuge von Änderungen der Behördenorganisation eingetretenen Wechsel der Rechtsträgerschaft (vgl. Urteil des Senats in BGHZ 27, 29 - III ZR 115/56 -) ebenso wie den im Bereich des Privatrechts gesetzlich normierten Haftungsregelungen im Falle der Kontinuität von Rechtsverhältnissen bei Wechsel des Rechtsträgers zugrunde liegen, auch hier zu dem Ergebnis, daß die jetzt in Rede stehenden Verbindlichkeiten auf das beklagte Land übergegangen sind. - VG Gera, 23.11.2000 - 4 K 561/98
Festsetzung eines Vermögensnachteils; Rücknahme einer rechtswidrigen …
In diesem Gesetz wurde im Gegensatz zum Gesetz zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben der Übergang der bisherigen Arbeitsverwaltung, der Arbeitsorganisation, des Personals und des Vermögens sowie die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten kraft Gesetzes geregelt (BGHZ 27, 29). - BGH, 05.10.1959 - III ZR 62/58
Rechtsmittel
Sie erfüllten dabei auch Amtspflichten, die ihnen gegenüber dem Arbeitslosen oblagen (BGH III ZR 331/51 vom 11. Dezember 1952 = LM Nr. 2 zu BGB § 839 Fc; III ZR 81/55 vom 29. Oktober 1956; vgl. auch BGHZ 27, 29).
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