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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.03.1982

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77, 1 BvR 1047/77, 1 BvR 916/78, 1 BvR 1307/78, 1 BvR 350/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2
BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77, 1 BvR 1047/77, 1 BvR 916/78, 1 BvR 1307/78, 1 BvR 350/79 (https://dejure.org/1982,2)
BVerfG, Entscheidung vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77, 1 BvR 1047/77, 1 BvR 916/78, 1 BvR 1307/78, 1 BvR 350/79 (https://dejure.org/1982,2)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77, 1 BvR 1047/77, 1 BvR 916/78, 1 BvR 1307/78, 1 BvR 350/79 (https://dejure.org/1982,2)
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Freie Mitarbeiter WDR

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Rundfunkfreiheit und Arbeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Freie Mitarbeiter

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit -; Arbeitsrechtliche Einordnung der Rundfunkmitarbeiter

  • hartzkampagne.de

    Sozialstaatsprinzip

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit freier Mitarbeiterverträge beim Rundfunk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkfreiheit: Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Freie Mitarbeiter der Rundfunkanstalten - Voraussetzungen der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Auswahl der Mitarbeiter - Entscheidung des Gerichts - Unbefristetes Arbeitsverhältnis - Einordnung der Mitarbeiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 231
  • NJW 1982, 1447
  • MDR 1982, 635
  • DB 1982, 1062
  • ZUM 2000, 679
  • afp 1982, 93
 
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Wird zitiert von ... (354)Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozeß, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines "Mediums" und "Faktors" zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozeß der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfGE 35, 202 (222) - Lebach).

    Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]).

    Rn. 57 Demgemäß umfaßt der Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit grundsätzlich jede Sendung (BVerfGE 35, 202 [223]): Rundfunkfreiheit ist in ihrer hier zunächst wesentlichen Bedeutung Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme.

    Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. etwa BVerfGE 5, 85 [198]; 22, 180 [204]; 27, 253 [283]; 35, 202 [235 f.]); bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 18, 257 [273]; 29, 221 [235]).

    Ebenso wie die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informations- und die Pressefreiheit ist auch die Freiheit des Rundfunks schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfGE 35, 202 (221 f.) m. w. N.).

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von …

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Rn. 31 Diese Erwägungen werden seit dem hier nicht angegriffenen Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (…EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266) teils überlagert, teils ersetzt durch die Darlegung, bei Reportern, Regisseuren, Redakteuren und Filmemachern sei charakteristisch deren Abhängigkeit von den technischen Hilfsmitteln, die ihnen von der Anstalt zur Verfügung gestellt würden, und von dem Team der Anstalt, in das sie bei Herstellung ihrer Beiträge eingegliedert seien; eine derartige Eingliederung begründe in aller Regel die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3, 5 bis 7, 9 und 11).

    Im übrigen sei - in diesem Zusammenhang verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine Grundsatzentscheidung vom 15. März 1978 (a.a.O.) - die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes für die an der Programmgestaltung beteiligten Mitarbeiter gerade auch aus Gründen der Programmfreiheit geboten, denn diese Mitarbeiter seien in ihrer Meinungsäußerung nur dann wirklich frei und könnten nur dann ihren Teil zur Verwirklichung der Rundfunkfreiheit beitragen, wenn der Bestandsschutz ihrer Beschäftigungsverhältnisse gewährleistet sei.

    So hat das Bundesarbeitsgericht in dem - nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Grundsatzurteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - die Auffassung vertreten, die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes sei aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten, weil die Mitarbeiter, die das Programm gestalteten, vielfach erst dann in ihrer Meinungsäußerung frei seien; "geistige Freiheit" werde "durch Existenzangst gezähmt" (…BAG, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266 [269]).

    In dem mit der Verfassungsbeschwerde zu 6) angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1979 wird zwar kurz auf die Rundfunkfreiheit eingegangen, während einige der weiteren angegriffenen Entscheidungen noch einen generellen Hinweis auf das - nicht angegriffene - Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (…EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266 ff.) enthalten.

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Daran ändert es nichts, daß die Rundfunkanstalten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben staatlichem Einfluß weitgehend entzogen sind (vgl. BVerfGE 12, 205 [261] - Deutschland-Fernsehen): Diese "Staatsfreiheit" findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]).

    Rn. 58 b) Der Sicherung dieser Aufgabe des Rundfunks dienen zwar bereits die Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms und die Anforderungen an die organisatorische Struktur der Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]; 57, 295 [325 f.]).

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Insoweit unterscheiden sich die Gebote der Rundfunkfreiheit von denen der Pressefreiheit, welche die Freiheit umfaßt, die Grundrichtung einer Zeitung unbeeinflußt zu bestimmen und zu verwirklichen (BVerfGE 52, 283 [296] - Tendenzschutz): Die Rundfunkanstalten dürfen in ihrem Gesamtprogramm nicht eine Tendenz verfolgen, sondern sie müssen im Prinzip allen Tendenzen Raum geben.

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage einer Einschränkung der Pressefreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats in Presseunternehmen entschieden, daß eine Begrenzung der Pressefreiheit durch die Verfassung selbst einen insoweit im Sozialstaatsprinzip enthaltenen verbindlichen Auftrag voraussetze, der sich dem Prinzip nicht entnehmen lasse (BVerfGE 52, 283 [298]).

    Hieraus die Konsequenz zu ziehen, daß das Recht der Rundfunkanstalten auf freie Bestimmung über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Mitarbeiter so lange keiner Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unterliege, als der Begriff des Arbeitnehmers nicht gesetzlich definiert sei (vgl. BVerfGE 52, 283 [298]), wäre indessen zu eng.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Rn. 69 b) Als Schranken der Rundfunkfreiheit in ihrer hier maßgeblichen Ausprägung bleiben mithin nur "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, also Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 7, 198 [209 f.] - Lüth; 28, 175 [185 f.]).

    Die damit sich ergebenden Grenzen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Rn. 56 1. a) Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 (319 f.) - Privatfunk im Saarland).

    Rn. 58 b) Der Sicherung dieser Aufgabe des Rundfunks dienen zwar bereits die Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms und die Anforderungen an die organisatorische Struktur der Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]; 57, 295 [325 f.]).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer).

    Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere die Einwirkung von Grundrechten auf die einfachrechtlichen Normen und Maßstäbe verkannt haben (vgl. etwa BVerfGE 18, 85 [92]; 42, 143 [147 ff.]; 49, 304 [314 ff.]).

    Zu intensivierter verfassungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 [148 f.]) geben die vorliegenden Fälle keinen Anlaß.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Zwar beeinflußt die Art der Anstellung zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Bedeutung ist (BVerfGE 7, 377 [397, 398 f.]).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. etwa BVerfGE 5, 85 [198]; 22, 180 [204]; 27, 253 [283]; 35, 202 [235 f.]); bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 18, 257 [273]; 29, 221 [235]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 426/79

    Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78

    Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 818/76

    Arbeitnehmerstatus eines freien Mitarbeiters bei einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 753/75

    Abhängigkeit - Feststellungsklage - Arbeitsverhältnis - Beschäftigungspflicht - …

  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 17/72

    Entrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung und …

  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 134/76
  • BAG, 20.09.1978 - 5 AZR 1101/77
  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 498/76
  • BAG, 16.07.1980 - 5 AZR 339/78
  • BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1102/77
  • BAG, 13.12.1978 - 5 AZR 487/77
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …

    Er hat in seinem weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln das soziale Staatsziel verfolgt werden soll (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 82, 60 ).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

    Rn. 257 (4) Das Sozialstaatsprinzip begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 100, 271 ).
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dejure.org Übersicht BVerfG

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81   

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https://dejure.org/1982,917
BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81 (https://dejure.org/1982,917)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81 (https://dejure.org/1982,917)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1982 - 2 BvR 1112/81 (https://dejure.org/1982,917)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei Bekenneranrufen und -schreiben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angehörige der Presse - Journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht - Bekenneranrufe - Bekennerschreiben - Organisation - Mitverantwortung für schwere Straftaten - Strafverfolgungsbehörde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 635
  • NStZ 1982, 253
  • afp 1982, 100
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Deshalb genießt sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Grundrechtsschutz, sondern wird auch in ihrer institutionellen Eigenständigkeit - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen - gewährleistet (BVerfGE 10, 118 (121); 12, 205 (260); 20, 162 (175f)).

    Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Presse gehört - als wesentliche Voraussetzung für ihre Funktionsfähigkeit - auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten; er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen darf (BVerfGE 20, 162 (176, 187)).

  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Tierarzt im Strafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 312 (321); 44, 353 (374)).

    Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts beschränkt die Möglichkeit justizförmiger Sachaufklärung und mindert damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezweckt (BVerfGE 38, 312 (321)).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Deshalb genießt sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Grundrechtsschutz, sondern wird auch in ihrer institutionellen Eigenständigkeit - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen - gewährleistet (BVerfGE 10, 118 (121); 12, 205 (260); 20, 162 (175f)).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 312 (321); 44, 353 (374)).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 312 (321); 44, 353 (374)).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Deshalb genießt sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Grundrechtsschutz, sondern wird auch in ihrer institutionellen Eigenständigkeit - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen - gewährleistet (BVerfGE 10, 118 (121); 12, 205 (260); 20, 162 (175f)).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Das Recht der Presseangehörigen, die Aussage über den Inhalt von Mitteilungen und die Person des Informanten unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern, soll diesem Schutz dienen und dadurch zur Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse beitragen (BVerfGE 36, 193 (204); 50, 234 (240)).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Das Recht der Presseangehörigen, die Aussage über den Inhalt von Mitteilungen und die Person des Informanten unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern, soll diesem Schutz dienen und dadurch zur Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse beitragen (BVerfGE 36, 193 (204); 50, 234 (240)).
  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Ein wichtiges allgemeines Interesse dieser Art besteht insbesondere an der gerechten Ahndung schwerer Straftaten (vgl BVerfGE 25, 296 (306)).
  • BGH, 28.12.1978 - StB 235/78

    Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Pressemitarbeiters - Schutz von …

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Das Landgericht hat sich bei seiner rechtlichen Beurteilung im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO ersichtlich von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGHSt 28, 240 (242ff);… ebenso Kleinknecht, aaO, § 53 RdNr 28; Paulus, in: KMR, RdNr 33;… Meyer, in: Löwe-Rosenberg, aaO, RdNr 47) leiten lassen.
  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht …

    Ein Verzicht auf das Beweismittel kann unter anderem geboten sein, wenn durch seine Herbeiziehung der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt (vgl. 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ) oder wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen würde (…vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004, S. 83 ; BGHSt 43, 300 ; speziell zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfGE 20, 162; 25, 296; 36, 193; 38, 103; 77, 65; 107, 299; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1982 - 2 BvR 1112/81 -, NStZ 1982, S. 253;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43).
  • BGH, 24.11.1995 - StB 84/95

    Beschlagnahme eines Bekennerschreibens einer terroristischen Vereinigung in den …

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob sogenannte terroristische Bekennerschreiben generell als Deliktsgegenstände im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 StPO anzusehen und deswegen von der journalistischen Beschlagnahmefreiheit ausgenommen sind (…so Rebmann in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 225, 235 ff.;… zustimmend Rudolphi in SK-StPO § 97 Rdn. 36;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 97 Rdn. 23;… Großpietsch, Das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten aus Anlaß von Straftaten im Zusammenhang mit Demonstrationen, 1990, S. 71 f.;… wohl zweifelnd Amelung in AK-StPO § 97 Rdn. 43; vgl. auch BVerfG NStZ 1982, 253, 254;… Löffler, Presserecht 3. Aufl. § 53 StPO - § 23 LPG Rdn. 106, 107).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen und die entsprechende Freistellung von Beschlagnahmen sind verfassungsrechtlich nicht umfassend, sondern nur insoweit verbürgt, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (BVerfG NStZ 1982, 253; vgl. auch BGHSt 28, 240, 254).

    Die Pressefreiheit findet ihre Grenze dort, wo sie auf andere wichtige Interessen des freiheitlich, demokratisch und rechtsstaatlich verfaßten Gemeinwesens, wie insbesondere das Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung und der gerechten Ahndung schwerer Straftaten, trifft (…BVerfG aaO; vgl. ferner BVerfGE 32, 373, 381; 33, 367, 383; 36, 174, 186; 44, 353, 374) und die Erfüllung der publizistischen Aufgaben der Presse nicht den Vorrang gebietet (BVerfG NStZ 1982, 253).

    Unter diesen besonderen Umständen war ein im Interesse eines ungehinderten Informationsflusses durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützendes Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant insoweit von vornherein nicht gegeben (offen gelassen von BVerfG NStZ 1982, 253, 254 für die sonst üblichen "Bekenneranrufe" und "Bekennerschreiben").

    Jedenfalls wegen der Besonderheiten des Falles ist auch die geltend gemachte Befürchtung unbegründet, daß als Folge von Durchsuchung und Beschlagnahme Informationen an die Presse aus dem terroristischen Bereich in künftigen Fällen ausbleiben werden (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.11.1989 - II BGs 355/89

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Journalisten

    Die Identität des Informanten soll, wie das verwendete Pseudonym zeigt, geheimgehalten werden, so daß Auskünfte, die zur Enttarnung der Person des Informanten führen könnten, verweigert werden dürfen (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 246).

    § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO trägt im Bereich der Strafverfolgung dem verfassungsrechtlich geforderten Informantenschutz (Quellenschutz) Rechnung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ; BVerfGE 20, 162 ff; 36, 193 ff, 204; 50, 234, 240; 56, 247 f; 64, 108 ff, 117 m.Anm. Fezer in JZ 1983, 797 ff; BVerfGE 77, 65 ff, 74, 75 = NStZ 1988, 33, 34; BVerfG NStZ 1982, 253 = MDR 1982, 635, 636; NStZ 1981, 189 ; BGHSt 28, 240 ff; m.Anm. Rengier JZ 1979, 797 f;… vgl. auch Meyer in Festschrift für Tröndle 1989, S. 837 ff, 851, 853).

    Ein Recht zur allgemeinen Verweigerung der Mitwirkung in Strafverfahren kann daraus aber nicht hergeleitet werden (BVerfG NStZ 1982, 253 ).

    Der Pressevertreter braucht alle diejenigen Fragen nicht zu beantworten, bei deren Beantwortung dieser Schutz gefährdet wäre (BVerfG NStZ 1982, 253 ).

    Es ist eine der ureigensten Aufgaben des Journalisten, sich Informationen zu besorgen, entsprechende Recherchen über die Richtigkeit anzustellen und dann aufgrund der Information journalistisch tätig zu werden (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BVerfGE 36, 204; BGHSt 28, 251; vgl. auch Schomburg AfP 1984, 80, 81).

    Dazu gehören auch diejenigen Tatsachen, die mittelbar zur Enttarnung des Informanten führen können (BVerfG NStZ 1982, 253 ;… Dahs aaO. Rdn. 47 zu § 53 StPO ).

    Gefordert wird kein umfassender, aber doch ein "gewisser Schutz " (vgl. BVerfGE 20, 176; 36, 204), der aber der institutionell garantierten Pressefreiheit voll Rechnung trägt (BVerfG NStZ 82, 253; BGHSt 28, 254).

    Zu berücksichtigen ist nämlich, daß auch diejenigen Fragen, deren Beantwortung mittelbar zur Aufdeckung des Informanten führen können, vom Recht auf Zeugnisverweigerung erfaßt werden (BVerfG NStZ 1982, 253 = MDR 1982, 636 ;… Dahs aaO. Rdn. 47 zu § 53 StPO ).

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 77/96

    Verfassungsbeschwerde der TAZ gegen Beschlagnahme eines "täuschenden …

    Rn. 16 b) Das Bundesverfassungsgericht hat bislang offen gelassen (BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, vom 12. März 1982, - 2 BvR 1112/81 -, NStZ 1982, S. 253 f.), ob im Falle so genannter "Bekenneranrufe" oder "Bekennerschreiben" zu schweren Straftaten, durch die von einem anonymen Informanten der Presse "bekannt gegeben" wird, dass eine bestimmte Organisation für die Straftat verantwortlich sei, ein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützendes Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant vorhanden ist.
  • BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98

    Presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz für freie …

    Es besteht jedoch in der Regel dann nicht, wenn die Identität des Informanten im Pressebeitrag über die dem Journalisten gemachte Mitteilung selbst offengelegt wird und der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 243 ff.; KG NJW 1984, 1133;… Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 56;… Pelchen in KK StPO 3. Aufl. § 53 Rdn. 34;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 53 Rdn. 34; Hennemann, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht 1978 S. 58, 70).

    Durch das Grundgesetz gesichert ist die verfahrensrechtliche Freistellung vom Zeugniszwang und von der Beschlagnahme nur insoweit, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253; BGHSt 28, 240, 254; 41, 363, 366/367, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zwar ist die Gewährleistung eines Vertrauensverhältnisses zum Informanten von wesentlicher Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit der Presse im demokratischen Rechtsstaat, weil sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe auch auf private Mitteilungen angewiesen ist, diese aber in ausreichendem Maße nur dann erwartet werden können, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (BVerfGE 20, 162, 176, 187; BVerfG NStZ 1982, 253).

  • KG, 30.07.2010 - 2 StE 2/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anforderungen an das Verfahren bei der …

    Rn. 31 Ob allerdings auch Bekennerschreiben, mit denen ein anonymer Informant unter Zuhilfenahme der Presse die Öffentlichkeit auf die Ziele der Organisation, der er angehört, aufmerksam machen will und deren Verantwortlichkeit für die Straftat er bekennt, ein schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant begründen können (verneinend BGHSt 41, 363, 367; offen lassend BVerfG NStZ 2001, 43, 44; NStZ 1982, 253, 254), ob also die durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme gesuchten und letztlich beschlagnahmten beiden Bekennerschreiben der militanten gruppe (mg) zum Brandanschlag vom 18. Mai 2007 in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO fallen, erscheint zweifelhaft.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.11.1989 - 2 BGs 355/89
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  • OLG Dresden, 12.07.2001 - 4 W 854/01

    Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalisten

    Soweit das Gericht den Pressevertreter nur über die Frage, ob bereits veröffentlichte Informationen zutreffen, vernehmen will, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht also nicht (vgl. BGH NJW 1999, 2051, 2052; BGHSt 28, 240, 243 ff.; BVerfG AfP 1982, 100 f.;… Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 4. Aufl. Kap. 30 Rdn. 3e;… Paschke Medienrecht § 18 Rdn. 1068; Soehring/Hoeren Pressrecht 8.13).
  • OLG München, 06.02.1989 - 21 W 609/89

    Zeugnisverweigerungsrecht; Journalist; Schutz der Presse; Pressekonferenzen; …

    Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1982 (AfP 1982, 100 = MDR 1982, 636 - dpa) gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.
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