Rechtsprechung
| BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Schwangerschaftsabbruch - Rechtmäßigkeit wegen Notlagenindikation - Fehlschlagen des Eingriffs - Schadensersatz wegen Unterhalt - Beratungsverfahren - Reichweite der Indikationsvermutung
- rabüro.de
Zur Haftung des Arztes wegen eines fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249
Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 129, 178
- NJW 1995, 1609
- NJW-RR 1995, 1026 (Ls.)
- MDR 1995, 908
- FamRZ 1995, 1270 (Ls.)
- VersR 1995, 964
- JR 1996, 107
Wird zitiert von ... (28) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Ob ein Schwangerschaftsabbruch aus der früher in StGB § 218a Abs. 2 Nr. 3 (F: 1976-05-18) geregelten Notlagenindikation rechtmäßig war und deshalb bei Fehlschlagen des Eingriffs Grundlage eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Ersatz von Unterhaltsaufwand für ein Kind sein kann, ist nach den Voraussetzungen zu beurteilen, die das BVerfG im Urteil vom 28. Mai 1993, 2 BvF 2/90, BVerfGE 80, 203ff = NJW 1993, 1751ff für die Rechtmäßigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen aufgestellt hat.6 Das Berufungsgericht führt aus, im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - BVerfGE 88, 203, 295 f. = NJW 1993, 1751, 1763 f. bestünden Bedenken, der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche zu folgen.
10 1. a) Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht allerdings nicht in seiner auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - aaO - Bezug nehmenden Auffassung, Art. 1 Abs. 1 GG verbiete es im Streitfall den Klägern, von dem beklagten Arzt Schadensersatz für ihre Belastung mit dem Unterhalt für ihren Sohn Erik zu verlangen, weil es gegen das Grundrecht des Kindes auf Achtung seiner Menschenwürde verstoße, die Pflicht der Eltern, ihm Unterhalt zu leisten, als Schaden zu begreifen.
Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 16. November 1993 - aaO - näher begründet und auch dargelegt, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO - in diesem Punkt keine Bindungswirkung beikommt.
Zwar kann hiernach (BVerfGE 88, 203, 256 ff., 272 ff., 299 = NJW 1993, 1754 f.) ein Schwangerschaftsabbruch auch aufgrund einer sozialen oder psychisch-personalen Notlage der Schwangeren ausnahmsweise vom Gesetzgeber nicht nur für straffrei, sondern auch für rechtmäßig erklärt werden.
Indes hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO - besondere Anforderungen auch an die Gewährleistung verlangt dafür, daß im konkreten Fall diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.
Ob im Streitfall deshalb der Vertrag nach §§ 134, 138 BGB als nichtig anzusehen ist oder ob er die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203, 296 f. = NJW 1993, 1755, 1763 f. und V 6) diese Vorschriften im Falle der Schlechterfüllung näher bezeichneten vertragsrechtlichen Sanktionen von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht entgegenstehen dürfen, kann offen bleiben.
Da - wie oben dargelegt - die Rechtsprechung des erkennenden Senats der Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO - angepaßt werden muß, kann die früher vertretene Auffassung keinen Bestand haben, soweit sie damit nicht in Einklang steht.
- BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83
Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation
Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Eine sich aus der Durchführung des damals gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsverfahrens ergebende Vermutung, daß die Indikation gegeben gewesen sei, reicht hierfür nicht aus (Abgrenzung BGH, 1985-07-09, VI ZR 244/83, BGHZ 95, 199ff).Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829
; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.). Hierzu hat der Senat die Auffassung vertreten, der Aufgabe des Arztes, sich aufgrund der vielseitigen und erst in ihrem Zusammenhang zutreffend erfaßbaren Faktoren in einer prognostischen Bewertung eigenverantwortlich eine persönliche Meinung zu bilden, wäre die Grundlage entzogen, wenn er nicht davor geschützt wäre, daß eine von ihm bejahte Indikation nachträglich allein aufgrund anderer Gewichtung der maßgeblichen Faktoren als nicht bestehend bewertet werden könnte (BGHZ 95, 199, 205 ff).
- BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung, …
Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92 - BGHZ 124, 128 ff., welches vielmehr offenlasse, ob Verträge über Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der früheren Fristenlösung bzw. in Fällen der sog. Notlagenindikation noch Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein könnten.Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 16. November 1993 - aaO - näher begründet und auch dargelegt, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO - in diesem Punkt keine Bindungswirkung beikommt.
- BGH, 25.02.1992 - VI ZR 44/91
Ersatzpflicht des Arztes für elterlichen Unterhalt bei fehlgeschlagenen …
Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Dieses Urteil ist vom erkennenden Senat mit Urteil vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829 f. im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, als Ansprüche auf Ersatz weiterer materieller Schäden aberkannt worden sind.Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829
; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.). - BGH, 15.04.1986 - VI ZR 72/85
Umfang des Schadensersatzes nach Fehlschlagen eines Schwangerschaftsabbruchs
Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 verwiesen, mit welchem das erste, die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Februar 1985 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war.Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829
; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.). - BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Der Senat hat das durch die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 - BVerfGE 39, 1, 48 - besonders hervorgehoben. - BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90
Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis …
Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.). - BGH, 27.11.1984 - VI ZR 43/83
Ersatz der Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind wegen fehlgeschlagener …
Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.).
- BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06
Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind - außerhalb der Fallgestaltungen, die aufgrund ärztlicher Fehler nicht durchgeführte bzw. fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche betreffen (vgl. dazu etwa Senatsurteile BGHZ 129, 178, 181 ff.; 143, 389, 393 ff.) - die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. - BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach …
Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490).bb) Allerdings setzt die Entscheidung, ob im Einzelfall die insoweit zu ziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung der mit dem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung aus medizinischer Indikation überschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. …und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine Güter- und Interessenabwägung voraus.
- OLG Karlsruhe, 19.02.2020 - 7 U 139/16
Arzthaftung: Nicht vorgenommener Schwangerschaftsabbruch wegen unterlassener …
Dabei muss die Beeinträchtigung von einer Schwere sein, die das Austragen der Leibesfrucht als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt (Leipold u.a./Mitsch, StGB, 2. Auflage 2015, § 218 a Rn. 11 vgl. auch BGH vom 28.03.1995 - VI ZR 356/93, juris Rn. 14).Einem solchen Ausnahmetatbestand kann zudem eine rechtfertigende Wirkung nur zukommen, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen durch die Gerichte unter Beachtung des Schutzanspruchs des ungeborenen menschlichen Lebens bewertet und festgestellt wurde (BGH vom 28.03.1995 - VI ZR 356/93, juris Rn. 14 m.w.N.;… vgl. auch BGH vom 04.12.2001 - VI ZR 213/00, juris Rn. 18).
- BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04
Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen …
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf einem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch Müller, NJW 2003, 697 ff.). - BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie - …
Wie der erkennende Senat bereits in dem in BGHZ 124, 128, 136 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, sieht er sich an diese Ausführungen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden, hat aber sowohl in jenem Urteil wie auch in dem ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28. März 1995 - VI ZR 356/93 - NJW 1995, 1609 f. [BGH 28.03.1995 - VI ZR 356/93] seine Rechtsprechung erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen.Insbesondere kann sich bei solchen Verträgen - anders als etwa beim Schwangerschaftsabbruch - kein Konflikt mit dem Lebensrecht eines bereits gezeugten Kindes ergeben (dazu BVerfGE 88, 203, 251 ff. sowie Senatsurteil vom 28. März 1995 - a.a.O.).
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02
Unterlassung anprangernder Äußerungen
Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203) die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; ferner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB a.F.). - BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05
Farbmarke gelb/grün II
Die Beachtung des höherrangigen Rechts gebietet das Zurücktreten der verfahrensrechtlichen Bindung (BGHZ 129, 178, 185; BVerwGE 87, 154, 165). - BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer …
Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (vgl. BGHZ 129, 178, 185; siehe auch bereits BGHZ 89, 95, 107).Indessen war dieser sowohl zu den Auswirkungen der konkreten Behinderung der Tochter S. als auch zu Art und Ausmaß der befürchteten Depressionen nur sehr pauschale Klägervortrag zum einen unter Heranziehung der im Berufungsurteil erwähnten, auch in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigungen zu gewichten, aus denen sich für einige teilweise lang zurückliegende Zeiträume vor der Schwangerschaft der Klägerin zwar gewisse behandlungsbedürftige depressive Beeinträchtigungen ergaben, jedoch keineswegs in einem Ausmaß und einer Bedeutung, die als schwerwiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit im Sinne von § 218a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden könnten (vgl. zu den Anforderungen an vergleichbare psychische Beeinträchtigungen Senatsurteil BGHZ 129, 178, 184).
Dies würde einen die Opfergrenze für die Schwangere überschreitenden Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), der hier für die Klägerin zu 1 nicht dargetan war.
- OLG Karlsruhe, 10.03.1999 - 7 U 204/96 Ein mit der Abklärung und Feststellung der Ursachen von Beschwerden beauftragter Frauenarzt haftet für die mit der Geburt eines Kindes verbundene Unterhaltsbelastung der Eltern, wenn er die bestehende Schwangerschaft fehlerhaft nicht bemerkt und deshalb die Mutter einen nach den Grundsätzen BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, MDR 1995, 908 = NJW 1995, 1609 rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen bestehender Notlage nicht vereinbaren kann (gegen OLG Düsseldorf v. 16.2.1995 - 8 U 40/94, OLGR Düsseldorf 1995, 248 = NJW 1995, 1620; Pfälz.
Dies hat der BGH für die Fälle der Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (BGH v. 18.3.1980 - VI ZR 105/78, BGHZ 76, 249, 256 = MDR 1980.744; BGH v. 27.6.1995 - VI ZR 32/94, MDR 1995, 1015 = NJW 1995, 2407), der Schwangerschaftsberatung zur Vermeidung der Geburt eines schwer geschädigten Kindes (BGH v. 22.1 1.1983 - VI ZR 85/82, BGHZ 89, 95, 104 ff = MDR 1984, 388) oder für die Fälle eines rechtmäßigen (nicht nur straflosen) Schwangerschaftsabbruches (Fälle einer kriminologischen, embryopathischen Indikation sowie ggf. einer sogenannten Notlagenindikation: BGH v. 27.1 1.1984 -VI ZR 43/83, MDR 1985.659 = NJW 1985.671 ff: BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, BGHZ 129.178 = MDR 1995.908 = NJW 1995.1609, 1610) bejaht.
ob nach den Grundsätzen BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93.
MDR 1995, 908 = NJW 1995.1609 ein Schwangerschaftsabbruch und die Vermeidung mit der Unterhaltsbelastung rechtmäßig vereinbart werden konnte.
Weiter ist Voraussetzung für eine Haftung auf den Unterhaltsschaden, daß im Falle eines zur Abwendung der Gefahr einer Notlage möglichen, aber nicht erfolgten oder mißlungenen Schwangerschaftsabbruchs das Gericht positiv diese in § 218 StGB a.F. bezeichnete Notlagenindikation feststellt (BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, MDR 1995, 908 = NJW 1995, 1609, 1610).
Das LG hat rechtsfehlerfrei und von der Beklagten unangegriffen festgestellt, daß der Abbruch der Schwangerschaft hier aus Gründen einer außergewöhnlichen und schweren Notlage unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des BVerfG (v. 12.11.1997 - 1 BvR 479/92 u. 1 BvR 307/94, MDR 1998.216 = NJW 1998.519; BVerfG v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, MDR 1993, 789 = NJW 1993, 1751 ff) und des BGH (v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, MDR 1995, 908 = NJW 1995, 1609; v. 27.6.1995 - VI ZR 32/94, MDR 1995, 1015 = NJW 1995, 2407 sowie v. 16.1 1.1993 - VI ZR 105/92, BGHZ 124, 129 = MDR 1994, 556) entwickelten Grundsätze rechtmäßig hätte vorgenommen werden können.
- BGH, 15.02.2000 - VI ZR 135/99
Schadensersatz bei Nichterkennen einer Schwangerschaft
In den Fällen eines nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend von der Klägerin beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus der früher in § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. geregelten Notlagenindikation hat der Senat seine frühere Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751) einer Überprüfung unterzogen und auf dieser Grundlage einen rechtmäßigen, einen Unterhaltsersatzanspruch rechtfertigenden Schwangerschaftsabbruch wegen einer Notlagenindikation nur noch dann für möglich erachtet, wenn das Vorliegen einer für die Schwangere mit der medizinischen und embryopathischen Indikation vergleichbaren Konfliktlage feststeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 178, 184). - BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01
Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines …
- BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation
- BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03
Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung …
- OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06
Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem …
- OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach …
- LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10
Haftung eines Arztes auf Ersatz des Unterhaltsschadens bei unbefugter Herausgabe …
- BGH, 30.05.1995 - VI ZR 68/94
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Diagnose, Gynäkologie …
- OLG Oldenburg, 21.05.1996 - 5 U 7/96
Schwangerschaft; Zwilling; Schwangerschaftsabbruch; Aufklärungspflicht
- BGH, 24.06.2003 - VI ZR 130/03
Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem …
- OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09
Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines …
- BPatG, 24.06.2005 - 28 W (pat) 244/96
- OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02
Arzthaftung: Schadensersatzanspruch wegen Unterbleibens eines rechtmäßigen …
- OLG Schleswig, 27.06.2001 - 4 W 2/01
Haftung des Arztes bei missglücktem Schwangerschaftsabbruch
- LG Paderborn, 06.11.2002 - 2 O 540/01
Haftung des Frauenarztes für Fehler bei Schwangerschaftsuntersuchung?
- LG Dortmund, 22.12.2010 - 4 O 191/09
Schmerzensgeld für die während einer wegen Entfernen der Spirale ungewollten …
- OLG Hamm, 28.12.2005 - 3 W 50/05
Schadensersatz aufgrund einer Fehldiagnose bezüglich der Missbildung eines Kindes …
- OLG Bremen, 16.07.2002 - 3 U 17/01
Haftung des Arztes für Nichterkennung einer schweren Entwicklungsstörung des …
- BGH, 15.02.2000 - VI ZR 195/99
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Rechtsprechung
| BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Arzt - Aufklärung - Diagnostischer Eingriff - Risikoaufklärung
- rabüro.de
Zum Umfang und Zeitpunkt der Risikoaufklärung vor diagnostischen Eingriffen (hier: Myelographie).
- rechtsportal.de
BGB § 823
Umfang und Zeitpunkt der Risikoaufklärung vor diagnostischen Eingriffen - ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1995, 2410
- MDR 1995, 908
- VersR 1995, 1055
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (10)
- BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
Rechtzeitigkeit der ärztlichen Aufklärung bei ambulanten Eingriffen
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
Wie der erkennende Senat wiederholt und erst kürzlich für ambulante Operationen nochmals hervorgehoben hat, muß der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, daß er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235).Das ist aber nicht der Fall, wenn die Aufklärung im Untersuchungsraum oder vor dessen Tür dergestalt erfolgt, daß dem Patienten erklärt wird, ohne den Eingriff könne die Operation am nächsten Tag nicht durchgeführt werden, er schon während der Aufklärung mit einer sich nahtlos anschließenden Durchführung des Eingriffs rechnen muß und deshalb unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1994, aaO).
Dann bedurfte es keines näheren Vortrags von ihr dazu, daß sie durch die Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten ist (Senatsurteil vom 14. Juni 1994, aaO).
- BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82
Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der …
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
Es liegt jedenfalls kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht annahm, die Klägerin habe den Hinweis nicht dahin verstehen können, daß nur Lähmungserscheinungen der bisher schon vorhandenen Art entstehen konnten, sondern habe ihn dahin verstehen müssen, daß auch das Risiko von motorischen Ausfallerscheinungen nach Art einer Querschnittslähmung bestanden habe (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 90, 103, 109 = AHRS 4730/5). - BGH, 26.06.1990 - VI ZR 289/89
Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation; Darlegungs- und Beweislast bei …
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
22 Feststellungen darüber, wie sich die Klägerin nach ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob sie für den Fall einer Einwilligung in einen Entscheidungskonflikt gekommen wäre, durfte das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung der Klägerin treffen (Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315, 316 = AHRS 1050/49 und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750).
- BGH, 11.12.1990 - VI ZR 151/90
Bereitstellen von Medikamenten durch den Krankenhausträger; Darlegung eines …
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
22 Feststellungen darüber, wie sich die Klägerin nach ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob sie für den Fall einer Einwilligung in einen Entscheidungskonflikt gekommen wäre, durfte das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung der Klägerin treffen (Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315, 316 = AHRS 1050/49 und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750). - BGH, 02.11.1993 - VI ZR 245/92
Aufklärungspflicht des Arztes vor endonasalen Siebbeineingriffen
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
Allein mit dem Hinweis auf "Lähmungen" wird freilich im allgemeinen der Arzt, wenn eine Querschnittslähmung zu befürchten ist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information des Patienten nicht gerecht, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß dazu bereits eine Aufklärung "im großen und ganzen" ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 106). - BGH, 17.12.1985 - VI ZR 178/84
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, …
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
24 Im übrigen wird das Berufungsgericht Anlaß zu der Prüfung haben, ob das erstbeklagte Land Träger der Universitätskliniken ist oder die Universität (vgl. Senatsurteil BGHZ 96, 360 = AHRS 0180/14). - BGH, 02.03.1993 - VI ZR 104/92
Tatrichterliche Sachkunde zur Auswertung medizinischer Fachliteratur
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
22 Feststellungen darüber, wie sich die Klägerin nach ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob sie für den Fall einer Einwilligung in einen Entscheidungskonflikt gekommen wäre, durfte das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung der Klägerin treffen (Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315, 316 = AHRS 1050/49 und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750). - BGH, 15.05.1979 - VI ZR 70/77
Ersatz von Vermögensschaden und Schmerzensgeld wegen eines …
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
Einer optimalen Aufklärung des Patienten entspricht es zwar im allgemeinen, daß dieser in dem Aufklärungsgespräch auch an der Güterabwägung zwischen Risiko und Nutzen des Eingriffs beteiligt wird (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1979 - VI ZR 70/77 - VersR 1979, 720, 721 = AHRS 4555/2). - OLG Düsseldorf, 30.06.1983 - 8 U 178/80
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
14 b) Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß die Bejahung der Indikation zu einer so risikobehafteten invasiven diagnostischen Maßnahme, wie sie auch eine Myelographie darstellt, eine besonders sorgfältige Güterabwägung zwischen der diagnostischen Aussagefähigkeit, den Klärungsbedürfnissen und den besonderen Risiken für den Patienten voraussetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 1983 mit NA-Beschluß des Senats vom 3. April 1984 - VI ZR 173/83 - VersR 1984, 643 = AHRS 2260/8 für eine Vertebralis-Angiographie). - OLG Hamm, 16.09.1987 - 3 U 303/86
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94
Dem Patienten muß nur deutlich gemacht werden, daß es bei ihm zur Verschlimmerung seines Zustandes bis hin zu Bewegungsunfähigkeiten seiner Gliedmaßen über einen längerfristigen Zeitraum, möglicherweise sogar zu dauernden Lähmungen dieser Art kommen kann (vgl. OLG Hamm mit NA-Beschluß des Senats vom 19. April 1988 - VI ZR 271/87 - VersR 1988, 1133 = AHRS 4710/18).
- BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99
Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern
Nach gefestigter Rechtsprechung reicht bei ambulanten Eingriffen grundsätzlich eine Aufklärung am Tage des Eingriffs aus (Senatsurteile vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94 - VersR 1996, 195, 197). - BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche …
Feststellungen hierzu darf das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057;… vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1237). - BGH, 25.03.2003 - VI ZR 131/02
Zeitpunkt der Aufklärung über die Risiken eines operativen Eingriffs
a) Insoweit geht das Berufungsgericht zwar im Ansatz von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, nach der der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muß, daß er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1056 f.; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960 f.).Auch in solchen Fällen muß jedoch dem Patienten bei der Aufklärung über die Art des Eingriffs und seine Risiken verdeutlicht werden, daß ihm eine eigenständige Entscheidung darüber, ob er den Eingriff durchführen lassen will, überlassen bleibt (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - aaO …und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - aaO).
- BGH, 30.09.2014 - VI ZR 443/13
Arzthaftungsprozess: Erneute persönliche Anhörung des Patienten zur Frage des …
Die persönliche Anhörung soll es dem Gericht ermöglichen, den anwaltlich vorgetragenen Gründen für und gegen einen Entscheidungskonflikt durch konkrete Nachfragen nachzugehen und sie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Patienten sachgerecht beurteilen zu können (…Senatsurteil vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06, VersR 2007, 999, Rn. 18;… vgl. auch Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89, aaO; vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90, VersR 1991, 315, 316; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92, VersR 1993, 749, 750 f.; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94, VersR 1995, 1055, 1057;… vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03, aaO; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, VersR 2005, 836, 837;… vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 17 f. …und vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 17;… NK-MedR/Glanzmann, 2. Aufl., § 630h BGB Rn. 92 f.;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. C 142). - BGH, 11.10.2016 - VI ZR 462/15
Arzt- und Krankenhaushaftung: Reichweite der Aufklärungspflicht hinsichtlich der …
Rn. 9 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei Bestehen des Risikos einer nicht nur vorübergehenden Lähmung der vorliegenden Art (zur Aufklärung über das Risiko einer Querschnittslähmung vgl. allerdings Senatsurteil vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94, VersR 1995, 1055, 1056) eine Aufklärung über das Risiko einer "Lähmung" nicht genüge, sondern über das Risiko einer "dauerhaften Lähmung" aufgeklärt werden müsse. - BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07
Umfang der Aufklärungspflicht über das Schlaganfallrisiko einer ärztlichen …
Bei ihnen bedarf es einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der diagnostischen Aussagekraft, den Klärungsbedürfnissen und den besonderen Risiken für den Patienten (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1056). - BGH, 17.03.1998 - VI ZR 74/97
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
Wie der erkennende Senat wiederholt (vgl. Urteil vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960 f.; für ambulante Operationen Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236 f.; für diagnostische Eingriffe Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055 sowie vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94 - VersR 1996, 195, 197) hervorgehoben hat, muß der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, daß er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. - BGH, 14.11.1995 - VI ZR 359/94
Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie
Bei dieser Sachlage sei die Myelographie indiziert gewesen, weil andere Verfahren keine Klärung erbracht hätten (vgl. zur Indikation einer Myelographie auch Senatsurteil vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055 R).Unter diesem Blickpunkt mußte die Klägerin darauf hingewiesen werden, daß die Myelographie Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittlähmung zur Folge haben konnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. April 1995 - aaO. m.w.N.).
Wie der erkennende Senat erst kürzlich für ambulante Operationen (Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236 f.) sowie für diagnostische Eingriffe (Senatsurteil vom 4. April 1995 - aaO. - ebenfalls zu einer Myelographie) hervorgehoben hat, muß der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, daß er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit in angemessener Weise wahren kann.
- BGH, 14.09.2004 - VI ZR 186/03
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zwillingsschwangerrschaft
Hiernach muß die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, daß der Patient, hier die Mutter der Klägerin, durch hinreichende Abwägung der für und gegen die Behandlungsalternativen sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1443; vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1056 f.; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960 f.). - BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02
Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei möglicher …
Über etwaige Risiken, die mit der Erhebung des Befundes verbunden sind, hat der behandelnde Arzt den Patienten aufzuklären und ihn an der für die Wahl der Diagnostik bzw. Therapie erforderlichen Güterabwägung zwischen Risiken und Nutzen des Eingriffs zu beteiligen (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055 und vom 15. Mai 1979 - VI ZR 70/77 - VersR 1979, 720). - BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
Auslagenvorschuß bei Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen durch beide …
- BGH, 01.02.2005 - VI ZR 174/03
Anforderungen an die Darlegung eines Entscheidungskonflikts im …
- OLG Dresden, 16.03.2020 - 4 U 2626/19
Ärztliche Aufklärungspflichtverletzung und Behandlungsfehler; Aufklärung am …
- OLG Brandenburg, 01.09.1999 - 1 U 3/99
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie
- OLG Saarbrücken, 25.02.2004 - 1 U 422/03
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf mündliche Gutachtenerläuterung
- OLG Hamm, 15.06.2005 - 3 U 289/04
Arztrecht: Zur Frage von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines …
- BGH, 27.04.2004 - VI ZR 183/03
Zurückweisung einer Berufung wegen ungeklärtem Widerspruch zu einem Vorbringen
- OLG Koblenz, 30.01.2008 - 5 U 1298/07
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einem ambulanten Eingriff
- OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 75/17
Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers; Wirksamkeit …
- KG, 04.12.2014 - 20 U 246/13
Arzthaftungsverfahren: Erfordernis der Feststellung einer unzureichenden …
- LG Aachen, 17.11.2010 - 11 O 415/07
Eine Aufklärung eines Patienten über die Gefahren und Risiken einer Operation …
- OLG Hamm, 01.12.2015 - 26 U 30/15
Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei einer periradikulären …
- OLG Karlsruhe, 03.07.2013 - 7 U 143/12
Zahnarzthaftung: Aufklärungspflicht über dauerhaften Ausfall der …
- OLG Celle, 09.12.2002 - 1 U 35/02
Anforderungen an die Grundaufklärung eines Patienten; Haftungswegfall bei …
- OLG Koblenz, 21.11.2011 - 5 U 688/11
Anforderungen an die ärztliche Entscheidungsbildung bei Biopsie einer Brustdrüse; …
- OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 14 U 4/00
Arzthaftung
- OLG Koblenz, 30.01.2013 - 5 U 336/12
Ärztliche Befunderhebung, Aufklärung und Therapie nach …
- OLG Köln, 14.06.2011 - 5 U 37/11
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit i.R.e. …
- LG Hagen, 06.01.2021 - 2 O 117/18
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Rechtsprechung
| BGH, 04.04.1995 - 5 StR 90/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Sexuelle Nötigung - Oralverkehr - Versuch - Typische Vorbereitungshandlung - Abgrenzung vom Versuchsbeginn - Geschlechtsverkehr - Vergewaltigung
- rechtsportal.de
Papierfundstellen
- NJW 1995, 2410
- MDR 1995, 908
- NStZ 1996, 124
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.08.1992 - 4 StR 302/92
Anfechtung des Urteils durch den Nebenkläger, mit dem Ziel einer Änderung des …
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 5 StR 90/95
Die Annahme von Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist rechtsfehlerfrei damit begründet, daß der dem Beischlaf vorangegangene Oralverkehr keine hierfür "typische Vorbereitungshandlung" ist, bei welcher Konsumtion in Betracht käme (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4;… Laufhütte in LK 11. Aufl., § 177 Rdn. 20; jeweils m.w.N.; bedenklich weitgehend für einen Einzelfall demgegenüber BGH, Beschluß vom 19. Januar 1995 - 4 StR 711/94 -). - BGH, 19.01.1995 - 4 StR 711/94
Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung - Versuch - Konkurrenzen
Auszug aus BGH, 04.04.1995 - 5 StR 90/95
Die Annahme von Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist rechtsfehlerfrei damit begründet, daß der dem Beischlaf vorangegangene Oralverkehr keine hierfür "typische Vorbereitungshandlung" ist, bei welcher Konsumtion in Betracht käme (…vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4;… Laufhütte in LK 11. Aufl., § 177 Rdn. 20; jeweils m.w.N.; bedenklich weitgehend für einen Einzelfall demgegenüber BGH, Beschluß vom 19. Januar 1995 - 4 StR 711/94 -).
- BGH, 12.03.1997 - 2 StR 100/97
Oralverkehr - § 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), § 24 StGB, Freiwilligkeit, …
Das Landgericht hat in dem Verlangen nach Oralverkehr zu Recht eine versuchte sexuelle Nötigung gesehen, die im Gegensatz zu den Manipulationen am Unterkörper und an der Scheide der Frau nicht nur eine typische Vorbereitungshandlung für die Verwirklichung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs war (…vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1, 2, 4, 5; BGH, Beschluß vom 4. April 1995 - 5 StR 90/95). - BGH, 20.06.1997 - 2 StR 129/97
Alleinige Maßgeblichkeit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes für die …
Diese Entscheidung, die Bedenken begegnet (so auch BGH, Beschl. v. 4. April 1995 - 5 StR 90/95), betraf jedoch einen besonderen Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet war, daß die bezeichnete Handlung dem Angeklagten dazu gedient hatte, sich zu stimulieren, um dadurch zur Erektion zu gelangen.
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Rechtsprechung
| BGH, 28.03.1995 - 4 StR 122/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gewerbe - Gewerbsmäßigkeit - Schwerer Menschenhandel
- rechtsportal.de
StGB § 181
Papierfundstellen
- NJW 1995, 1609
- NJW-RR 1995, 1026
- MDR 1995, 908
- NStZ 1996, 125
- FamRZ 1995, 1270
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