Rechtsprechung
| BGH, 12.12.2005 - II ZR 330/04 (2) |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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GmbHG § 15 Abs. 4
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
GmbHG § 15 Abs. 4
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG § 15 Abs. 4; BGB §§ 125, 242
Beurkundungserfordernis auch für Treuhandvertrag über noch zu erwerbenden, aber schon existenten GmbH-Geschäftsanteil - Kanzlei Prof. Schweizer
Formzwang für Treuhandvertrag über GmbH-Geschäftsanteil
- Wolters Kluwer
Beurkundungszwang bei privatschriftlichen Treuhandvereinbarungen; Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH als Treuhänder; Unbeachtlichkeit des Formmangels eines Rechtsgeschäfts wegen unzulässiger Rechtsausübung
- ra.de
- Prof. Dr. Lorenz
Reichweite des Formerfordernisses des § 15 IV GmbHG beim Treuhandvertrag über GmbH-Anteile; Voraussetzung der treuwidrigen Berufung auf den Formmangel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 15 Abs. 4
Ausnahmen vom Formzwang für einen Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Formzwang für Treuhandvertrag eines GmbH-Geschäftsanteil?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
§ 3 Abs 1 AnfG, § 6 Nr 2 AnfG, § 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG
Form der Treuhandabrede, Geschäftsanteil, Klage im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen, Treuhandverhältnis - wgk.eu (Leitsatz und Auszüge)
Ausnahme vom Formzwang des § 15 IV GmbHG
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 19.09.2003 - 320 O 101/03
- OLG Hamburg, 24.09.2004 - 11 U 9/04
- BGH, 12.12.2005 - II ZR 330/04 (2)
- BGH, 15.03.2006 - II ZR 330/04
- BGH, 29.05.2006 - II ZR 330/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1415
- ZIP 2006, 1295
- MDR 2006, 1419
- MDR 2006, 1439
- DNotZ 2006, 774
- WM 2006, 1388
- BB 2006, 1646
- DB 2006, 1671
- NZG 2006, 590
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.04.1999 - II ZR 365/97
Formbedürftigkeit eines Treuhandvertrages hinsichtlich eines …
Auszug aus BGH, 12.12.2005 - II ZR 330/04
§ 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie schon des Reichsgerichts nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, BGHZ 141, 207, 211). - BGH, 16.07.2004 - V ZR 222/03
Zulässigkeit der Berufung auf die Formunwirksamkeit eines längere Zeit als …
Auszug aus BGH, 12.12.2005 - II ZR 330/04
Diese Voraussetzung ist insbesondere in zwei Fallgruppen gegeben, nämlich bei Existenzgefährdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.). - BGH, 14.06.1996 - V ZR 85/95
Berufung auf mangelnde Form des Vertragseintritts in einen Grundstückskaufvertrag
Auszug aus BGH, 12.12.2005 - II ZR 330/04
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formmangel eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausgehöhlt würden (BGHZ 35, 272, 277; BGH, Urt. v. 14. Juni 1996 - V ZR 85/95, WM 1996, 1732, 1733 m.w.Nachw.). - BGH, 06.07.1961 - II ZR 219/58
Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils
Auszug aus BGH, 12.12.2005 - II ZR 330/04
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formmangel eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausgehöhlt würden (BGHZ 35, 272, 277;… BGH, Urt. v. 14. Juni 1996 - V ZR 85/95, WM 1996, 1732, 1733 m.w.Nachw.).
- BGH, 14.12.2016 - IV ZR 7/15
Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von …
Rn. 19 a) Die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG zielt nicht allein darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, sondern sie soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04, NJW-RR 2006, 1415 Rn. 3;… Urteil vom 19. April 1999 - II ZR 365/97, BGHZ 141, 207 unter I 2 d [juris Rn. 21] m.w.N.).Er beansprucht auch bereits in der Gründungsphase der GmbH Geltung (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 aaO;… Urteil vom 19. April 1999 aaO [juris Rn. 23]).
Rn. 21 Dabei ist die Vereinbarungstreuhand, mit der ein Gesellschafter mit einem Dritten vereinbart, seinen bisher auf eigene Rechnung gehaltenen Geschäftsanteil nunmehr als Treuhänder für den anderen zu halten, ebenso notariell zu beurkunden (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 aaO;… Urteil vom 19. April 1999 aaO [juris Rn. 20 ff.];… Reichert/Weller in MünchKomm-GmbHG, 2. Aufl. § 15 Rn. 215 m.w.N.) wie eine Vereinbarung zum Treugeberwechsel (…Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 15 GmbHG Rn. 121;… Scholz/Seibt, GmbHG 11. Aufl. § 15 Rn. 230).
Diese Grundsätze gelten auch für § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04, NJW-RR 2006, 1415 Rn. 5).
Ausreichend ist daher der vom Berufungsgericht festgestellte Wille der Vertragsparteien, den Finanzbehörden durch die Rückdatierung der Verträge einen vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages liegenden Abschluss des Treuhandvertrages über einen noch nicht existenten Geschäftsanteil vorzutäuschen, der nicht dem Formerfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterlegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1999 - II ZR 365/97, BGHZ 141, 207 Leitsatz und BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04, NJW-RR 2006, 1415 Leitsatz;… so im Ergebnis auch die einhellige Meinung im Schrifttum: Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 5 Rn. 17;… Henze/Born, HRR GmbH-Recht Rn. 748 f.;… Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rn. 49;… Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 15 Rn. 35;… Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 15 GmbHG Rn. 122;… Ebbing in Michalski/Ebbing, GmbHG 2. Aufl. § 15 Rn. 210;… Reichert/Weller in MünchKomm-GmbHG, 2. Aufl. § 215 Rn. 214;… Löbbe in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG 2. Aufl. § 215 Rn. 205;… BeckOK GmbHG/Wilhelmi, GmbHG § 15 Rn. 182).
- BGH, 22.09.2016 - III ZR 427/15
Amtspflichten eines Notars: Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Vertrags über …
Nach dem Sinn und Zweck des Formerfordernisses unterfällt der Abschluss eines Treuhandvertrags, der einen bestehenden GmbH-Geschäftsanteil betrifft und mit der Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber verbunden ist (§ 667 BGB), dem Formzwang nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG (s. BGH, Urteil vom 19. April 1999 - II ZR 365/97, BGHZ 141, 207, 211 f und Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04, NJW-RR 2006, 1415 Rn. 3). - BGH, 08.11.2022 - II ZR 91/21
Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Unterlassung der Einrichtung einer …
Das gilt insbesondere bei einer Anteilsübertragung nach § 15 Abs. 3 GmbHG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04, ZIP 2006, 1295 Rn. 5;… Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, WM 2017, 1573 Rn. 31 f. jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG [Verpflichtungsgeschäft];… Ebbing in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 128;… Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 15 Rn. 29;… Verse in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 15 GmbHG Rn. 61;… MünchKommGmbHG/Weller/Reichert, 4. Aufl., § 15 Rn. 76;… Wicke, GmbHG, 4. Aufl., § 15 Rn. 19;… BeckOK GmbHG/Wilhelmi, Stand: 1.3.2022, § 15 Rn. 108).
- BFH, 04.12.2007 - VIII R 14/05
Zur Formbedürftigkeit von Treuhandvereinbarungen - keine steuerrechtliche …
Allein dann, wenn die Parteien bereits vor dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages eine Treuhandvereinbarung getroffen haben und weder ein Geschäftsanteil bereits vorhanden noch dessen Entstehung in die Wege geleitet worden ist, kann die Vereinbarung wirksam formfrei geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. April 1999 II ZR 365/97, BGHZ 141, 208, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 861, m.w.N.; bestätigt durch BGH-Urteil vom 12. Dezember 2005 II ZR 330/04, DStR 2006, 1378;… ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1819, m.w.N.; zur BGH-Rechtsprechung ferner Schulz, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2001, 282). - OLG Hamm, 07.05.2014 - 12 U 30/13
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Abbruchs der Verhandlungen …
Rn. 79 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verstoß gegen § 242 BGB bei Berufen auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dann angenommen werden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1415, juris Tz. 5; NJW 2004, 3330, juris Tz. 13). - BFH, 11.05.2010 - IX R 19/09
Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten …
Es entspricht überdies der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterliegt, wenn er sich --wie im Streitfall-- auf bereits existente Geschäftsanteile bezieht (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZR 330/04, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2006, 1388; BGH-Urteile vom 19. April 1999 II ZR 365/97, BGHZ 141, 208, WM 1999, 1118, und vom 6. Juli 1961 II ZR 219/58, BGHZ 35, 272;… vgl. zusammenfassend auch Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., 2009, § 15 Rz 91, 92 zur Treuhand und Rz 96 zur Unterbeteiligung, jeweils m.w.N. aus Schrifttum und Rechtsprechung). - FG Niedersachsen, 05.05.2021 - 9 K 289/18
Einkommenssteuerrelevanz einer an den Kläger geleistete Zahlung aufgrund eines …
Dieses Formerfordernis des § 15 Abs. 4 GmbHG gelte nach Ziffer 3 des Beschlusses des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. Dezember 2005 (Az. II ZR 330/04) nur dann nicht, wenn der Treuhandvertrag Geschäftsanteile zum Gegenstand habe, die im Moment des Abschlusses des Treuhandvertrages noch nicht existent gewesen seien, nämlich, wenn er im Vorgründungsstadium geschlossen werde und sich weder auf bestehende noch nach Abschluss der GmbH entstehende Geschäftsanteile beziehe.Rn. 55 Das vom Kläger zitierte BGH-Urteil II ZR 330/04 habe sich auf einen Fall bezogen, in dem der Treuhandvertrag nach der Gründung der GmbH, jedoch vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister abgeschlossen worden sei.
Rn. 90 Grundsätzlich bedarf eine Treuhandvereinbarung gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung, um den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten und um zu verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden (BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZR 330/04, DStR 2006, 1378).
Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn sich eine Treuhandvereinbarung auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 19. April 1999 II ZR 365/97, BGHZ 141, 208, DStR 1999, 861; BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZR 330/04, DStR 2006, 1378;… Schwedhelm/Wollweber in: Formularbuch Recht und Steuern, 9. Aufl. 2019, A. 6.47 Treuhandvertrag, Erläuterungen Rn. 10;… Ebbing in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 210;… a.A. Altmeppen in: Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 15 Rn. 81;… Mayer/Weiler in: Beck'sches Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 22. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, D. Treuhandverträge, Rn. 522).
- OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
Mietvertrag mit einer Gemeinde: Wirksamkeit des Mietvertrages trotz fehlenden …
Diese Voraussetzung erfüllen insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich zum einen die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und zum anderen die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (vgl. BGH NJW 1983, 563, 564; NJW 1987, 1069, 1070; NJW 2004, 3330, 3331 f.; NJW-RR 2006, 1415; Armbrüster, Treuwidrigkeit der Berufung auf Formmängel, NJW 2007, 3317 ff.). - OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Motive für die Geltendmachung des Formmangels oder das Gewicht des Formverstoßes auch bei der Beurteilung, ob eine Treuepflichtverletzung bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. BGH, Hinweisbeschl. vom 12.12.2005, Az.: II ZR 330/04, NJW-RR 2006, 1415 Rn. 5, in dem er auch die Motivation eines Beteiligten, nach langer Zeit die Formnichtigkeit geltend zu machen, bei der Prüfung des Vorliegens einer unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB berücksichtigt). - LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 9 KR 263/15
Keine Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
In diesen Fällen, in denen die Treuhandabrede im Vorgründungsstadium geschlossen wird, sich aber weder auf bestehende noch nach Abschluss des notariellen Gründungsvertrages künftig mit der Eintragung der GmbH entstehende Geschäftsanteile bezieht, ist der Treuhandvertrag formfrei (BGH, Beschluss v. 12.12.2005, II ZR 330/04, Rn. 3, juris). - OLG München, 30.11.2022 - 7 U 4270/20
Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trotz Klageerweiterung in …
- OLG Saarbrücken, 03.04.2008 - 8 U 471/07
Rechtsfolgen einer mit einer Einziehungsermächtigung verbundenen …
- FG Hamburg, 18.10.2012 - 3 K 204/11
Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen
- BFH, 03.04.2007 - I B 105/06
Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfehler der Vorinstanz
- OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 ME 112/16
Enteignung; formnichtig; Formunwirksamkeit; Gestattungsvertrag; Gewässerausbau; …
- FG München, 05.10.2006 - 5 K 1214/03
Wesentliche Beteiligung und verdeckte Treuhand
- FG Hamburg, 07.08.2012 - 6 K 25/10
Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: Verdeckte Gewinnausschüttung bei …
- OLG Frankfurt, 12.04.2010 - 16 W 11/10
Unterlassungsanspruch hinsichtlich verschiedener Äußerungen, Einordnung der …
- FG Köln, 31.10.2024 - 11 K 1197/13
Veräußerungsgeschäfte - Vorliegen eines Scheingeschäfts bzgl. der Veräußerung von …
- LG München I, 23.06.2020 - 13 HKO 16853/18
Kaufpreis, Treuhandvertrag, Beteiligung, Ehescheidung, Auskunft, Darlehen, …
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Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de
Widerruf eines Haustürgeschäfts betreffend den Erwerb eines Anteils an einer Wohnungsbaugenossenschaft; Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs gegenüber dem Kreditgeber
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, § 355 a. F., § 357 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 346 Abs. 1 a. F.
Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 21.09.2005 - 4 O 1958/04
- OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
Papierfundstellen
- MDR 2006, 1419
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (25)
- BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02
Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).Eine unter diesem Aspekt begründete Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 987; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2004, 172, 174; BGH WM 2004, 521, 523).
Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).
Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts, zu den Mieterträgen und zur monatlichen Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen, zu den Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität der Anlage und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).
- BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01
Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).Eine unter diesem Aspekt begründete Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 987; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2004, 172, 174; BGH WM 2004, 521, 523).
Die bloße Zusammenarbeit mit dem Vertreiber des Anlagemodells reicht grundsätzlich noch nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Bank zu begründen (vgl. BGH ZIP 2003, 160, 161; BGH WM 2004, 172, 174).
d) Dem Vorbringen der Beklagten lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch ihr Handeln einen konkreten Gefährdungstatbestand zuungunsten der Beklagten herbeigeführt haben könnte, indem sie etwa das eigene wirtschaftliche Wagnis auf ihre Kunden verlagert und diese bewusst mit einem Risiko belastet hätte, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Risiken hinausgegangen wäre (vgl. BGH WM 1992, 1310, 1311; BGH WM 2004, 172, 174 m. w. N.).
- BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02
Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).
Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts, zu den Mieterträgen und zur monatlichen Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen, zu den Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität der Anlage und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).
- BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02
Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).
Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts, zu den Mieterträgen und zur monatlichen Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen, zu den Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität der Anlage und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).
- BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01
Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
Dies beruht auf der Erwägung, dass bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie in der Regel weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer verschiedene Personen sind, die mit den jeweiligen Verträgen eigene, voneinander zu unterscheidende Interessen verfolgen (vgl. BGH ZIP 2002, 1075, 1080; BGH WM 2002, 2501, 2503; BGH ZIP 2002, 2210, 2211; BGH NJW 2003, 422, 424).Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).
- BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02
Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).Denn der im Rahmen von Bauherrn-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH ZIP 2000, 1430, 1431; BGH ZIP 2003, 64 ; BGH ZIP 2003, 984, 988; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH NJW 2004, 154, 157; BGH WM 2004, 417, 419).
- BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99
Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
Dies beruht auf der Erwägung, dass bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie in der Regel weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer verschiedene Personen sind, die mit den jeweiligen Verträgen eigene, voneinander zu unterscheidende Interessen verfolgen (vgl. BGH ZIP 2002, 1075, 1080; BGH WM 2002, 2501, 2503; BGH ZIP 2002, 2210, 2211; BGH NJW 2003, 422, 424).Dieser Erwägung hat der Gesetzgeber aber gerade in § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. Rechnung getragen, demzufolge auf einen Realkreditvertrag die Regelungen über verbundene Geschäfte nach § 358 BGB a.F. keine Anwendung finden (vgl. zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG BGH ZIP 2002, 1075, 1080; OLG Celle OLG-Report 2003, 170, 171).
- BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02
Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
So kann es liegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW 2005, 664; WM 2004, 521, 523; BGH WM 2004, 417, 418; BGH WM 2004, 172, 173; BGH NJW 2004, 154, 156; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2003, 1370, 1372; BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH ZIP 2003, 22, 24; BGH BB 2000, 2224, 2225; KG WM 2002, 493, 497 m. w. N.).Eine unter diesem Aspekt begründete Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 987; BGH ZIP 2003, 1710, 1713; BGH WM 2004, 172, 174; BGH WM 2004, 521, 523).
- BGH, 20.01.1997 - II ZR 105/96
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, 1069, 1070; bestätigt unter anderem in BGHZ 159, 280, 289) finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 - 3 VerbrKrG zwar Anwendung auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft, aber nicht auf den Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft.Voraussetzung dafür ist dann jedoch, dass ein Geschäft zwischen einem Mitglied und der Genossenschaft vereinbart wird, welches Leistungen betrifft, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können (zum Vorstehenden: BGH, NJW 1997, 1069 ff.).
- OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00
Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05
Die Spezialregelung der §§ 358, 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. sperrt vielmehr den Rückgriff auf die Generalklausel des § 242 BGB (vgl. zu §§ 9 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG OLG Dresden WM 2003, 1802, 1809).Denn das Kreditinstitut durfte voraussetzen, dass die Beklagten wie jeder andere Anleger die für die Werthaltigkeit, Rentabilität und Durchführbarkeit des Vorhabens maßgeblichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hatten (vgl. BGH WM 1990, 920 ; BGH WM 1991, 85 ; BGH WM 1992, 216 ; KG WM 2002, 493, 497; OLG Dresden WM 2003, 1802, 1807).
- KG, 11.09.2001 - 4 U 475/00
Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes im Rahmen eines Bauherrenmodells; …
- BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99
Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen …
- EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN …
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
- BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03
Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft; …
- BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01
Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender …
- BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02
Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines …
- BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99
Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG
- BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91
Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei …
- BGH, 10.09.2002 - XI ZR 151/99
Widerruflichkeit von Realkreditverträgen; Wirksamkeit von kreditfinanzierten …
- BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00
Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger …
- BGH, 27.11.1990 - XI ZR 308/89
Pflicht eines Kreditinstituts zum Hinweis auf wirtschaftliche Risiken eines …
- BGH, 17.12.1991 - XI ZR 8/91
Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherrenmodell
- BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89
Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell
- OLG Celle, 06.02.2003 - 4 U 137/02
Wirksamer Widerruf eines Realkreditvertrages ; Sofortige Unterwerfung unter die …
- BGH, 01.03.2011 - II ZR 297/08
Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag …
Rn. 14 cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personengesellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung (aA OLG Naumburg, OLGR 2006, 490, 491; Wittenberg, BB 2008, 1580, 1583). - BGH, 01.03.2011 - II ZR 298/08
Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag …
Rn. 15 c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personengesellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung (aA OLG Naumburg, OLGR 2006, 490, 491; Wittenberg, BB 2008, 1580, 1583). - OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 200/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken …
Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 198/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken …
Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 197/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken …
Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (s. etwa BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 199/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken …
Nach einer- auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.
- OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 200/07 Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01] ) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).
Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.
- OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 198/07 Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01] ) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).
Unter diesen Voraussetzungen wird - entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (OLGR 2006, 490, 491) - weder der Kernbereich des Genossenschaftswesens betroffen, noch wird die o.g. Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch bedeutungslos.
- BGH, 01.03.2011 - II ZR 93/09
Darlehensvertrag und der Beitritt zu der als Anlagegesellschaft konzipierten …
c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personengesellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung (aA OLG Naumburg, OLGR 2006, 490, 491; Wittenberg, BB 2008, 1580, 1583). - KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der …
Es stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, wenn eine Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Wohnungen in ständiger Geschäftsbeziehung steht oder wenn sie den Erwerb der Mehrzahl der Wohnungen in einem Objekt finanziert (BGH ZIP 2003, 160; BGH WM 2004, 172; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt OLGR Naumburg 2006, 490). - BGH, 01.03.2011 - II ZR 90/09
Geltung der Regeln des verbundenen Geschäfts bei dem durch einen Kredit …
- BGH, 01.03.2011 - II ZR 92/09
Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB …
- BGH, 01.03.2011 - II ZR 91/09
Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB …
- OLG Hamm, 23.04.2010 - 7 U 99/09
Widerruf der zur Finanzierung des Beitritts zu einer als Anlagegesellschaft …
- BGH, 01.03.2011 - II ZR 299/08
Darlehensvertrag und der Beitritt zu der als Anlagegesellschaft konzipierten …
- KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
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