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Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 21.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,359
BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05 (https://dejure.org/2005,359)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05 (https://dejure.org/2005,359)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 (https://dejure.org/2005,359)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    BGB § 307

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisänderungsklauseln wirksam? (Hier: Gasliefervertrag) (IBR 2006, 1080)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 688 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1717
  • MDR 2006, 194 (Ls.)
  • ZMR 2005, 940
  • WM 2005, 2335
  • DB 2005, 2813
 
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Wird zitiert von ... (88)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05
    Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel unterliegt - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st.Rspr., z.B. Senat BGHZ 93, 252, 255 f.).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen …

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05
    Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senat, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115 unter II 2 b).
  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige …

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05
    c) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, benachteiligt die Klausel die Vertragspartner der Beklagten schließlich auch insofern unangemessen, als sie - jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st.Rspr., z.B. BGHZ 139, 190, 199) - der Beklagten eine Preiserhöhung auch dann erlaubt, wenn ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war.
  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Die von der Beklagten verwendete Anpassungsklausel unterliegt, soweit sie sich auf die Preise bezieht, als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 m.w.N.).

    Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO …und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.).

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO …und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGHZ 158, 149, 155; 176, 244, Tz. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2337, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 25 und 31, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 28).

    Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 176, 244, Tz. 14; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 20 und vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 19).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des § 307 BGB allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 176, 244, Tz. 18; BGH, Urteile vom 16. März 1988 - IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 11, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 10 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, ZIP 2009, 323, Tz. 25).

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Rn. 47 bb) Allerdings ist auch in diesen Fällen die zum Schutz einer unangemessenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschritten, wenn die dazu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2;… vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 21;… vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35;… vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 35).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 8 U 714/04 - 192   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7093
OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 8 U 714/04 - 192 (https://dejure.org/2005,7093)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 714/04 - 192 (https://dejure.org/2005,7093)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 8 U 714/04 - 192 (https://dejure.org/2005,7093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf einer Stundungsvereinbarung; Erstattung von gezahlten Anwaltskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 194
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 8 U 714/04
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Zahlungsabrede nicht als Ratenzahlungsvereinbarung, sondern als Stundungsabrede zu würdigen, da die Beteiligten hier ersichtlich nur die gesetzlich festgelegte sofortige Fälligkeit des Kaufpreises (vgl. § 271 Abs. 1 BGB) hinausschieben wollten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 464; NJW 1998, 2060; NJW 2000, 2580/2582 sowie - für die abweichende Ausgangslage bei Fitness- und Sportstudioverträgen - NJW 1985, 1705; 2329).
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 8 U 714/04
    In Bezug auf solche Stundungsvereinbarungen ist aber allgemein anerkannt, dass sie unter dem - dem Schuldner bekannten oder doch nach Maßgabe der Verkehrssitte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbaren - stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers stehen, dass der Schuldner die Gültigkeit der Forderung nicht in Frage stellt oder den Anspruch in sonstiger Weise erheblich gefährdet, sich vielmehr auch hinsichtlich der Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlungen vertragstreu verhält, und dem Gläubiger deshalb ein außerordentliches Kündigungs- bzw. ein "Widerrufsrecht" zusteht, wenn ihm im Einzelfall nach den Gesamtumständen ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung aus diesen Gründen unzumutbar ist (vgl. BGH NJW 1981, 1666/1667; NJW 1986, 46/48; LM Nr. 2 zu § 454 BGB; OLG Celle MDR 1962, 569).
  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 115/80

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 8 U 714/04
    In Bezug auf solche Stundungsvereinbarungen ist aber allgemein anerkannt, dass sie unter dem - dem Schuldner bekannten oder doch nach Maßgabe der Verkehrssitte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbaren - stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers stehen, dass der Schuldner die Gültigkeit der Forderung nicht in Frage stellt oder den Anspruch in sonstiger Weise erheblich gefährdet, sich vielmehr auch hinsichtlich der Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlungen vertragstreu verhält, und dem Gläubiger deshalb ein außerordentliches Kündigungs- bzw. ein "Widerrufsrecht" zusteht, wenn ihm im Einzelfall nach den Gesamtumständen ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung aus diesen Gründen unzumutbar ist (vgl. BGH NJW 1981, 1666/1667; NJW 1986, 46/48; LM Nr. 2 zu § 454 BGB; OLG Celle MDR 1962, 569).
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 8 U 714/04
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Zahlungsabrede nicht als Ratenzahlungsvereinbarung, sondern als Stundungsabrede zu würdigen, da die Beteiligten hier ersichtlich nur die gesetzlich festgelegte sofortige Fälligkeit des Kaufpreises (vgl. § 271 Abs. 1 BGB) hinausschieben wollten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 464; NJW 1998, 2060; NJW 2000, 2580/2582 sowie - für die abweichende Ausgangslage bei Fitness- und Sportstudioverträgen - NJW 1985, 1705; 2329).
  • BGH, 21.02.1985 - IX ZR 129/84

    Formularmäßige Vereinbarung der Fälligstellung einer Unterrichtsvergütung bei …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 8 U 714/04
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Zahlungsabrede nicht als Ratenzahlungsvereinbarung, sondern als Stundungsabrede zu würdigen, da die Beteiligten hier ersichtlich nur die gesetzlich festgelegte sofortige Fälligkeit des Kaufpreises (vgl. § 271 Abs. 1 BGB) hinausschieben wollten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 464; NJW 1998, 2060; NJW 2000, 2580/2582 sowie - für die abweichende Ausgangslage bei Fitness- und Sportstudioverträgen - NJW 1985, 1705; 2329).
  • BGH, 22.01.1993 - V ZR 164/90

    Kaufpreisraten als Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 8 U 714/04
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Zahlungsabrede nicht als Ratenzahlungsvereinbarung, sondern als Stundungsabrede zu würdigen, da die Beteiligten hier ersichtlich nur die gesetzlich festgelegte sofortige Fälligkeit des Kaufpreises (vgl. § 271 Abs. 1 BGB) hinausschieben wollten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 464; NJW 1998, 2060; NJW 2000, 2580/2582 sowie - für die abweichende Ausgangslage bei Fitness- und Sportstudioverträgen - NJW 1985, 1705; 2329).
  • OLG Koblenz, 04.08.2016 - 12 W 391/16

    Stundungsvereinbarung: Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung

    Rn. 5 Die Stundungsvereinbarung steht unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Antragstellerin sich hinsichtlich Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlung vertragsgetreu verhält (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2006, 194).
  • KG, 31.03.2008 - 12 U 123/07

    Stundungsvereinbarung bei Schulden aus Gewerberaummietvertrag: Voraussetzungen …

    Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschlechtern sondern auch dann, wenn dem stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers, der Schuldner werde sich auch hinsichtlich der Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Zahlungen vertragstreu verhalten, nicht entsprochen wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juli 2005 - 8 U 714/04 - MDR 2006, 194).
  • OLG Köln, 30.05.2008 - 3 U 7/07

    Pfandrecht des Frachtführers und Überverkauf

    Hier war zwar die Frachtforderung des Beklagten ursprünglich teilweise gestundet worden; Fälligkeit ist aber jedenfalls durch Kündigung der Stundungsvereinbarung mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 22.11.2005 eingetreten, nachdem die O sich für zahlungsunfähig erklärt hatte (zur Kündigung einer Stundungsvereinbarung in einem solchen Fall vgl. OLG Saarbrücken, MDR 2006, 194 f.).
  • AG Bremen, 30.11.2018 - 16 C 264/18

    Kündbarkeit eines Haarentfernungsvertrages mittels Photo-Epilation

    Eine Stundungsvereinbarung steht unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Gegenseite sich hinsichtlich Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlung vertragsgetreu verhält (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2006, 194).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 24 U 141/10

    Recht des Vermieters zur außerordentlicher Kündigung wegen Mietrückständen bei …

    Eine Stundungsvereinbarung enthält ohnehin regelmäßig den stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers, der Schuldner werde sich auch hinsichtlich der Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Zahlungen vertragstreu verhalten (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2006, 194; KG ZMR 2010, 110 f.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2012 - 10 Sa 1734/11

    Vergütungsanspruch - Stundung von Arbeitsentgelt

    Rn. 34 Selbst wenn man der Auffassung einer grundsätzlichen Befristung von Stundungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen nicht folgen sollte, ist zu beachten, dass einem Gläubiger ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht zusteht, wenn ihm ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juli 2005 - 8 U 714/04).
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