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Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.01.2013

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4194
OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13 (https://dejure.org/2013,4194)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2013 - 7 WF 21/13 (https://dejure.org/2013,4194)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. März 2013 - 7 WF 21/13 (https://dejure.org/2013,4194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Verfahrenswertfestsetzung: Bemessung des Streitwertes bei freiwilliger Zahlung des geschuldeten Unterhalts

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1
    Streitwert im Unterhaltsprozess bei freiwilliger Zahlung des Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Als Verfahrenswert nach dem FamGKG ist der Jahresbetrag des Unterhalts anzusetzen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Wer regelmäßig Kindesunterhalt zahlt, muss trotzdem die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Streitwerts im Unterhaltsprozess bei freiwilliger Zahlung des Unterhalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 600
  • FamRZ 2013, 2010
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 01.10.2002 - 10 WF 251/02

    Streitwert bei Unterhaltsrückständen; Berechnung eines Streitwertes aus den …

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung des Unterhalts deswegen erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete den laufenden Unterhalt nicht bezahlt oder seine Unterhaltspflicht bestreitet, oder deswegen, weil der Anspruchsberechtigte sich trotz Leistung des laufenden Unterhalts durch Titulierung des Anspruchs die Möglichkeit verschaffen will, bei einer künftig etwa ausbleibenden Leistung sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (siehe zum aktuellen Stand der Rechtsprechung etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.08.1995, Az. 2 WF 75/95; OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2002, Az. 10 WF 251/02, veröffentlicht in FamRZ 2003, S. 465 f., 466; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.1990, Az. 16 WF 41/90;… siehe auch Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 3 ZPO Rdnr. 35 unter "Titulierungsinteresse").
  • KG, 01.03.2011 - 13 UF 263/10

    Kostenentscheidung bei Unterhaltsklagen: Isolierte Anfechtung nach sofortigem …

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Einen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung hat er dann, wenn er den laufenden Unterhalt bisher freiwillig gezahlt hat, aber nur gegeben, wenn er einer vorgerichtlichen Aufforderung, den Anspruch kostenfrei titulieren zu lassen (etwa durch Erstellen einer Jugendamtsurkunde) nicht nachgekommen ist (siehe z.B. KG, Beschluss vom 1.3. 2011, Az. 13 UF 263/10, veröffentlicht in NJW 2011, S. 2672 ff., 2674).
  • OLG Braunschweig, 14.08.1995 - 2 WF 75/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung des Unterhalts deswegen erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete den laufenden Unterhalt nicht bezahlt oder seine Unterhaltspflicht bestreitet, oder deswegen, weil der Anspruchsberechtigte sich trotz Leistung des laufenden Unterhalts durch Titulierung des Anspruchs die Möglichkeit verschaffen will, bei einer künftig etwa ausbleibenden Leistung sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (siehe zum aktuellen Stand der Rechtsprechung etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.08.1995, Az. 2 WF 75/95; OLG Celle…, Beschluss vom 01.10.2002, Az. 10 WF 251/02, veröffentlicht in FamRZ 2003, S. 465 f., 466; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.1990, Az. 16 WF 41/90;… siehe auch Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 3 ZPO Rdnr. 35 unter "Titulierungsinteresse").
  • OLG Karlsruhe, 24.04.1990 - 16 WF 41/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung des Unterhalts deswegen erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete den laufenden Unterhalt nicht bezahlt oder seine Unterhaltspflicht bestreitet, oder deswegen, weil der Anspruchsberechtigte sich trotz Leistung des laufenden Unterhalts durch Titulierung des Anspruchs die Möglichkeit verschaffen will, bei einer künftig etwa ausbleibenden Leistung sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (siehe zum aktuellen Stand der Rechtsprechung etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.08.1995, Az. 2 WF 75/95; OLG Celle…, Beschluss vom 01.10.2002, Az. 10 WF 251/02, veröffentlicht in FamRZ 2003, S. 465 f., 466; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.1990, Az. 16 WF 41/90;… siehe auch Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 3 ZPO Rdnr. 35 unter "Titulierungsinteresse").
  • OLG Bamberg, 23.02.1983 - 2 WF 241/82

    Streitwertberechnung bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Da es für den Wert, der der Berechnung der durch den Abschluss des Vergleichs ausgelösten Gebühren zugrunde zu legen ist, nicht darauf ankommt, worauf die Parteien sich in dem Vergleich geeinigt haben, sondern darauf, über welche streitigen Ansprüche sie sich geeinigt haben, ist bei der Wertberechnung der unstreitig geschuldete Unterhalt eigentlich nicht einzubeziehen; nur für diese Konstellation ist daher streitig, ob nicht zumindest ein Titulierungsinteresse anzusetzen ist (siehe z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.2. 1992, Az. 7 WF 21/92, und Beschluss vom 23.2.1983, Az. 2 WF 241/82).
  • OLG Bamberg, 10.02.1992 - 7 WF 21/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Da es für den Wert, der der Berechnung der durch den Abschluss des Vergleichs ausgelösten Gebühren zugrunde zu legen ist, nicht darauf ankommt, worauf die Parteien sich in dem Vergleich geeinigt haben, sondern darauf, über welche streitigen Ansprüche sie sich geeinigt haben, ist bei der Wertberechnung der unstreitig geschuldete Unterhalt eigentlich nicht einzubeziehen; nur für diese Konstellation ist daher streitig, ob nicht zumindest ein Titulierungsinteresse anzusetzen ist (siehe z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.2. 1992, Az. 7 WF 21/92, und Beschluss vom 23.2.1983, Az. 2 WF 241/82).
  • OLG Hamm, 17.09.2013 - 6 WF 191/13

    Verfahrenswert eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt

    Demgemäß setzen teilweise freiwillige Zahlungen den Gegenstandswert nicht herab, solange der Zahlungsantrag auf den gesamten Betrag lautet (OLG Hamburg MDR 2013, 600; OLG Celle FamRZ 2003, 465 und 1683; OLG Celle FamRZ 2011, 1809; OLG Karlsruhe JurBüro 2011, 529; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 51 FamGKG Rn. 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 51 FamGKG Rn. 13; Gerhardt-Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage 2013, 17.
  • OLG Schleswig, 14.10.2025 - 15 WF 183/25

    Verfahrenswert eines Unterhaltsabänderungsantrags

    Entscheidend ist, in welcher Höhe eine Abänderung des Titels verlangt wird (vgl. entsprechend zum Verfahrenswert eines Unterhaltsantrags bei (teilweise) freiwillig geleisteten Zahlungen OLG Celle FamRZ 2003, 465; OLG Hamburg FamRZ 2013, 2010;… Feskorn in: Zöller ZPO 36. Auflage 2025 Anhang FamFG-Verfahrenswerte Rn. 1.45 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2013 - XII ZB 515/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4484
BGH, 23.01.2013 - XII ZB 515/12 (https://dejure.org/2013,4484)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2013 - XII ZB 515/12 (https://dejure.org/2013,4484)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - XII ZB 515/12 (https://dejure.org/2013,4484)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 4

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung eines Ausgleichsbetrags im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auch bei beschränkender Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist der zu zahlende Ausgleichsbetrag zu verzinsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verzinsung des Zahlbetrages bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1239
  • MDR 2013, 600
  • FamRZ 2013, 777
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen …

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - XII ZB 515/12
    Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Betrag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785).

    Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27).

  • BGH, 23.01.2009 - V ZR 197/07

    Verpflichtung des Nießbrauchers zur Erhaltung der belasteten Sache in ihrem …

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - XII ZB 515/12
    Denn die Auslegung einer Individualerklärung gemäß §§ 133, 157 BGB kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07 - NJW 2009, 1810 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 12.06.2013 - XII ZR 50/12

    Statthaftigkeit des Urkundenprozesses: Klage auf Zahlung rückständiger Miete bei …

    Das Revisionsgericht kann daher nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 515/12 - FamRZ 2013, 777 Rn. 14 und Senatsurteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 900 jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2022 - 7 U 241/20

    Reichweite der Rechtskraft eines Versorgungsausgleichsbeschlusses

    Die insoweit erforderliche Verzinsung des Ausgleichswertes hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.1.2013, (Az.: XII ZB 515/12 - FamRZ 2013, 777) damit begründet, dass es mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Wertzuwachs des Ausgleichswertes nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe.
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