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Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 06.12.2023

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,38452
OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23 (https://dejure.org/2023,38452)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.12.2023 - 9 U 141/23 (https://dejure.org/2023,38452)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04. Dezember 2023 - 9 U 141/23 (https://dejure.org/2023,38452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Rechtsmittel, sicherer Übermittlungsweg, Signatur, Wiedereinsetzung, Verschulden, des Rechtsanwalts

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 3 S 1 ZPO, § 130d S 1 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zulässigkeit der Berufungseinlegung durch elektronisches Dokument ohne Signatur; Hinweispflicht des Gerichts bei Eingang eines unvollständig per beA übermittelten Schriftsatzes

  • IWW

    § 130a ZPO
    Elektronischer Rechtsverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130a; ZPO § 517 ; ZPO § 233
    Nichtgewährung der Weidereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter Fristversäumnis; Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungseinlegung per beA nur mit Signatur!

Kurzfassungen/Presse (8)

  • OLG Zweibrücken (Pressemitteilung)

    Die Tücken der Digitalisierung - unzulässige Berufungseinlegung durch ein elektronisches Dokument ohne Signatur

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    BeA: beA/elektronisches Dokument im Zivilrecht - Ersatzeinreichung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Bei der Berufung fehlt die "richtige" Signatur - Irrtum des Rechtsanwalts nicht unverschuldet.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung - und die fehlende Namenswiedergabe am Schriftsatzende

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung per beA - mit Unterschriftszeile "(Rechtsanwältin)"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die elektronisch eingereichte Berufungsschrift - ohne Signatur

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Berufungseinlegung per beA nur mit Signatur

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berufungseinlegung per beA ohne Signatur unzulässig - Formvorschriften nicht eingehalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 462
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (13)

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Rn. 25 Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 19 mwN;… BSG NJW 2022, 1334 Rn. 10).

    Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 16 mwN;… BSG NJW 2022, 1334 Rn. 9).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH NJW 2022, 3512 Rn 12; siehe auch: BAG NJW 2020, 3476 Rn 17 ff.).

    Das Fehlen der einfachen Signatur ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deswegen ausnahmsweise unschädlich, weil ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststehen würde, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn 19).

    Auch lässt sich dem nicht entnehmen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch ist mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn 20).

    Zudem war im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung bereits Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs veröffentlicht, wonach das Wort "Rechtsanwalt" als Abschluss des Schriftsatzes nicht genügt (BAG NJW 2020, 3476 und BGH NJW 2022, 3512).

  • BGH, 07.09.2022 - XII ZB 215/22

    Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Denn die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. insgesamt: BGH NJW 2022, 3512 Rn 11).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH NJW 2022, 3512 Rn 12; siehe auch: BAG NJW 2020, 3476 Rn 17 ff.).

    Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGH Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22, zitiert nach juris Rn. 16;… BGH NJW 2019, 2230 Rn. 25 mwN).

    Zudem war im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung bereits Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs veröffentlicht, wonach das Wort "Rechtsanwalt" als Abschluss des Schriftsatzes nicht genügt (BAG NJW 2020, 3476 und BGH NJW 2022, 3512).

  • BSG, 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Rn. 25 Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (…BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 19 mwN; BSG NJW 2022, 1334 Rn. 10).

    Dazu muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (BSG NJW 2022, 1334 Rn. 9).

    Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (…BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 16 mwN; BSG NJW 2022, 1334 Rn. 9).

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (…BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10; BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39;… BGH 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - Rn. 11).

    Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39;… BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Fürsorgepflicht eines funktionell unzuständigen Gerichts im Falle einer …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Es ist ihm hiernach untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die betroffenen Prozessparteien abzuleiten (…BVerfG 14. November 2018 - 1 BvR 433/16 - Rn. 11; 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 Rn. 8).

    Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10;… BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39;… BGH 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - Rn. 11).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Hiervon ausgehend gebietet es die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel - wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz - hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (dazu BGH 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - Rn. 10).
  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren: …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (…vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12).
  • BGH, 15.05.2019 - XII ZB 573/18

    Einreichung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument bei Gericht; …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (…vgl. BGH Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22, zitiert nach juris Rn. 16; BGH NJW 2019, 2230 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 21.03.2017 - X ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Hinweispflicht des Gerichts bei Eingang …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH 21. März 2017 - X ZB 7/15 - Rn. 13).
  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache: …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23
    Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (…BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10;… BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - Rn. 11).
  • BVerfG, 14.11.2018 - 1 BvR 433/16

    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch einer Prozesspartei auf ein faires Verfahren …

  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift …

  • BGH, 13.09.2012 - IX ZB 251/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungseinlegungsfrist …

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 16 UF 42/24

    Verpflichtung eines Gerichts zur formwirksamen Weiterleitung eines …

    Einem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - V ZB 170/09 -, juris; hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023 - 9 U 141/23 -, Rn. 31, juris).

    Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es (nur), einen Beteiligten auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (für den Fall der fehlenden Unterschrift: BGH 14.10.2008 - VI ZB 37/08; hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023 - 9 U 141/23 -, Rn. 31, juris).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 9 U 50/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,40267
OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 9 U 50/23 (https://dejure.org/2023,40267)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.12.2023 - 9 U 50/23 (https://dejure.org/2023,40267)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Dezember 2023 - 9 U 50/23 (https://dejure.org/2023,40267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 522 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO, § 233 ZPO
    Notwendigkeit der Mitteilung der Einwilligung des Gegners bei Fristverlängerungsantrag

  • RA Kotz

    Fristverlängerungsantrag - Notwendigkeit der Mitteilung der Einwilligung des Gegners

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233 ; ZPO § 85 Abs. 2
    Zurückweisung der Berufung wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer verschuldeten Fristversäumnis

  • ibr-online

    Auf Zustimmung des Gegners zur Fristverlängerung ist hinzuweisen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 462
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 9 U 50/23
    Das Vertrauen auf eine Bewilligung der beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn der Berufungsklägervertreter die ihm gegenüber erklärte Einwilligung des Gegners nicht erwähnt (BGH, Beschluss vom 22.3.2005 - XI ZB 36/04).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05

    Anforderungen an die Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 9 U 50/23
    Die erforderliche Einwilligung des Gegners muss im Fristverlängerungsantrag im Regelfall ausdrücklich dargelegt werden; eine konkludente Darlegung reicht nur im Ausnahmefall aus (BGH, Beschluss vom 12.4.2006 - XII ZB 74/05).
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