Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.01.1973

Rechtsprechung
   BGH, 25.01.1973 - III ZR 61/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,321
BGH, 25.01.1973 - III ZR 61/70 (https://dejure.org/1973,321)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1973 - III ZR 61/70 (https://dejure.org/1973,321)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1973 - III ZR 61/70 (https://dejure.org/1973,321)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,321) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Hochspannungsleitung

§§ 1004, 906 BGB, "bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch" unabhängig von einem Einverständnis des Voreigentümers

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück mit einer 20 kV-Hochspannungsfreileitung - Anforderungen an eine Duldungspflicht hinsichtlich der Hochspannungsleitung - Bemessung der Entschädigung im Wege der Enteignung eines Grundstücks mit einer dauernden ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 906, 1004 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 119
  • NJW 1973, 508
  • MDR 1973, 387
  • DVBl 1973, 850
  • DB 1973, 965
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher …

    Auszug aus BGH, 25.01.1973 - III ZR 61/70
    Aus diesem Grunde hat der Grundeigentümer vorhandene Energieversorgungsanlagen hinzunehmen und ist ihm insoweit ein Abwehr- oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB versagt (vgl. dazu BGHZ 29, 314, 317 und 48, 98, 104 für Autobahnen).

    Damit aber sind die Voraussetzungen für einen sogenannten bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch gegeben (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 48, 98, 101 ff).

    Ob der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch sich gegen den Störer oder gegen den Begünstigten richtet (vgl. dazu wiederum BGHZ 48, 98, 106/7), kann hier offenbleiben, weil die Beklagte sowohl Störer als auch Begünstigte ist.

    Ebenso braucht hier die Frage nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Betroffenen aus dem Gesichtspunkt des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs voller Schadensersatz oder lediglich ein angemessener Ausgleich zu gewähren ist (vgl. dazu ebenfalls BGHZ 48, 98, 105).

  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 11/57

    Autobahnschäden und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 25.01.1973 - III ZR 61/70
    Aus diesem Grunde hat der Grundeigentümer vorhandene Energieversorgungsanlagen hinzunehmen und ist ihm insoweit ein Abwehr- oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB versagt (vgl. dazu BGHZ 29, 314, 317 und 48, 98, 104 für Autobahnen).
  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 181/13

    Inanspruchnahme eines Grundstücks durch den Nachbarn: Gestattungswiderruf und …

    Allein aus der Tatsache, dass der Käufer die Leitung bei Kaufvertragsschluss kennt, lässt sich insbesondere nicht auf eine konkludente Schuldübernahme- oder Schuldbeitrittsvereinbarung mit dem Verkäufer schließen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 61/70 , BGHZ 60, 119, 122 ; Staudinger/Gursky, BGB [2013] § 1004 Rn. 198).

    Allein aus der Tatsache, dass der Käufer die Leitung bei Kaufvertragsschluss kennt, lässt sich insbesondere nicht auf eine konkludente Schuldübernahme- oder Schuldbeitrittsvereinbarung mit dem Verkäufer schließen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 61/70, BGHZ 60, 119, 122; Staudinger/Gursky, BGB [2013] § 1004 Rn. 198).163.

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn];… Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104 [Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung];… Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranlage];… zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121;… Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41;… RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 69;… Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185;… Bender/Dohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124;… Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223).
  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Gleiches gilt insoweit für sonstige Entscheidungen, in denen ein Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigungen anerkannt worden ist, gegen die der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB entweder aus rechtlichen Gründen nicht vorgehen durfte (vgl. BGHZ 48, 98, 104; 60, 119, 123; 110, 17, 23) [BGH 21.12.1989 - III ZR 26/88]oder aus tatsächlichen Gründen nicht vorgehen konnte (vgl. etwa BGHZ 90, 255, 263;… ferner Hagen, Festschrift für Hermann Lange, 1992, S. 483, 500 ff).
  • BGH, 29.02.2008 - V ZR 31/07

    Bindung des Erwerbers eines Grundstücks an die vom Voreigentümer ausgesprochene …

    Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht (Senat, BGHZ 66, 37, 39; BGHZ 60, 119, 122;… Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004, Rdn. 36;… MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 65 f.;… Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 198 m.w.N.).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine …

    Die Klägerin konnte jedoch mit einer öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsklage den Betrieb der Kläranlage nicht gänzlich unterbinden, weil das zu einer nicht vertretbaren Stillegung der gemeinwichtigen Anlage geführt hätte (Senatsurteile BGHZ 48, 98, 104; 60, 119, 122 f.;… vom 19. Februar 1976 und 13. Dezember 1979 aaO, jew. m.w.Nachw.;… Soergel/Baur a.a.O. § 906 Rn. 66;… Bender/Dohle, Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht, 1972, Rn. 113, 124;… a.A. Papier a.a.O. S. 144;… MünchKomm/Säcker § 906, Rn. 116, 117 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 71/75

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil BGHZ 60, 119, 122 (m.w.N.) ausgeführt, daß die Gestattung der Inanspruchnahme fremden Eigentums mangels entsprechender dinglicher Belastung des Grundstücks den oder die Rechtsnachfolger des Gestattenden nicht ohne weiteres bindet.
  • BGH, 19.12.1975 - V ZR 38/74

    Duldung von Niederspannungsleitungen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Köln, 22.09.1989 - 19 U 19/89

    Abwehranspruch auf Entfernung der Transformatorenstation wegen Beeinträchtigung …

    Da das Elektroversorgungsunternehmen fremdes Eigentum nur in Anspruch nehmen darf, wenn die Eigentümer dies gestatten oder die Grundlagen für die Zulässigkeit dieser Maßnahme in einem Enteignungsverfahren gemäß § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes geschaffen worden sind (BGHZ 60, 119, 122 = BGH WM 73, 235, 237; zu ergänzen wäre seit Inkrafttreten der AVB zum 1.04.1980: oder wenn eine Duldungspflicht nach AVB besteht), kommt es vornehmlich auf die - nicht erteilte - Einwilligung der Kläger an.

    Diese Einwilligung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht allein darin gefunden werden, daß die Kläger das Eigentum an dem Grundstück in Kenntnis der vorhandenen Anlage erworben, deren Vorhandensein also hingenommen haben (BGHZ 60, 119, 122).

    Auch ob der Rechtsvorgänger der Kläger die Anlage gestattet hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung; eine Bindung der Kläger tritt, selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte - was vorliegend ohnehin nicht einmal dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen ist - nicht ohne weiteres ein (BGHZ 60, 119, 122; BGHZ 66, 37, 39;… Staudinger-Berg, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdnr.47).

    Rn. 68 Die vom Landgericht getroffene Unterscheidung gegenüber einem langjährigen Grundstückseigentümer, dessen Raumbedürfnisse sich vergrößert haben, ist mit dem schon oben dargelegten, auf Art. 14 GG beruhender Grundsatz nicht vereinbar, wonach mangels einer dinglichen Belastung des Grundstücks Eigentumsabwehransprüche auch dem Erwerber von Grundstücken zustehen, die mit Versorgungsanlagen versehen sind, und wonach auch eine Gestattung des Rechtsvorgängers nicht ohne weiteres zu einer Bindung des Erwerbers führt (BGHZ 60, 119, 122; 3GHZ SS, 37, 39).

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88

    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers bei Nutzung des Grundstücks durch …

    Nach dem vorliegenden Sachverhalt kommt als Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289), über den im Zivilrechtsweg zu befinden ist.

    c) Bei dieser Situation kommt ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin in Betracht, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289 m. w. Nachw.).

  • AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18

    "Haus- Mietvertrag" - Was gehört alles dazu ?

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH NJW 1967, 1857; BGH NJW 1973, 508; BGH NJW 1979, 164).
  • OLG Celle, 26.11.1984 - 4 W 90/84
  • OLG Zweibrücken, 11.06.2001 - 3 W 218/00

    Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner …

  • OLG Hamm, 15.11.2001 - 6 U 43/00

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Konkurrenz zu Ansprüchen aus § 2 …

  • OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02

    Zur Duldungspflicht von Trafoanlagen auf Grundstücken

  • BVerwG, 15.02.1985 - 4 C 46.82

    Anwendungsbereich des § 42 S. 2 BBauG; Umfang der Duldungspflicht des …

  • OLG Köln, 14.04.2000 - 11 U 221/99

    Beschleunigungsprämie im Bauvertrag - Nettopreise - Umsatzsteuer

  • OLG Frankfurt, 14.07.1989 - 20 W 411/88

    Mörtelbett und der Plattenbelag eines Balkons als Sondereigentum hinsichtlich …

  • OLG Dresden, 21.02.1995 - 13 U 1383/93
  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 131/78

    Anspruch auf Übernahme der Kosten der Verlegung einer Ortsnetzfreileitung für die …

  • VG Berlin, 26.11.1993 - 1 A 321.93

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung eines …

  • BGH, 12.10.1978 - III ZR 119/76

    Streit über die Höhe der Entschädigung für die Teilenteignung eines Grundstücks - …

  • VG Berlin, 27.09.1995 - 1 A 322.95

    Zulässigkeit des Ausbaus der "Oberbaumbrücke" in Berlin; Vereitelung des …

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 10/83

    Entschädigungsanspruch wegen Geruchsimmissionen einer Kläranlage - Rechtsfigur …

  • VG Arnsberg, 05.12.2002 - 7 K 68/02

    Beseitigung einer gemeindlichen Wasserversorgungsleitung von einem …

  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 257/87

    Duldung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks - Ortsübliche …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH

Rechtsprechung
   BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,2044
BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71 (https://dejure.org/1973,2044)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1973 - III ZR 69/71 (https://dejure.org/1973,2044)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 (https://dejure.org/1973,2044)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,2044) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer Kücheneinrichtung - Herleitung von Einwendung gegen den Darlehnsanspruch bei Mängeln der Kaufsache - Anforderungen an die Belehrungspflicht des Darlehensgebers (Finanzierungsinstituts)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1042 (Ls.)
  • NJW 1973, 452
  • MDR 1973, 387
  • WM 1973, 233
  • DB 1973, 515
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Beim finanzierten Abzahlungskauf darf der Käufer (Darlehensnehmer) die Rückzahlung des Darlehens an die Bank wegen Mängel der Kaufsache grundsätzlich nicht verweigern, wenn er sich wegen seiner Gewährleistungsrechte an den - tatsächlich leistungsfähigen - Verkäufer halten kann (Ergänzung zu BGHZ 47, 233).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugestanden worden, gegen die Darlehensforderungen gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu erheben, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer "rechtlos oder schlechter" zu stellen, als er ohne Einschaltung einer Finanzierungsbank stehen würde (BGHZ 37, 94 ff; 47, 233 ff; NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Das gilt allerdings nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen: Einmal darf der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein - entsprechend § 8 AbzG - (BGHZ 22, 90, 101; 47, 233, 237; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Der erkennende Senat hat an diese Entscheidung angeknüpft und den Käufer für befugt gehalten, die Rückzahlung des Darlehens an die Bank nicht nur bei Mängeln der Kaufsache, sondern auch dann zu verweigern, wenn die Ware nicht geliefert, der Kaufvertrag wirksam angefochten und jede Möglichkeit ausgeschlossen war, den (flüchtigen) Verkäufer heranzuziehen (BGHZ 47, 233, 241).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt sich die beschränkte Zulassung von Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar (BGHZ 37, 94, 99; 47, 233, 236; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung anhand der Umstände des einzelnen Falles, um beurteilen zu können, inwieweit das Verlangen der klagenden Partei den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, und welche Folgen sich daraus für das Rechtsverhältnis ergeben (BGHZ 47, 233, 236).

    Damit folgt das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der eine solche Offenbarungspflicht für vergleichbare Fälle wiederholt angenommen hat (vgl. z.B. BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; NJW 1971, 2303, 2307 = JZ 1972, 51, 53).

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugestanden worden, gegen die Darlehensforderungen gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu erheben, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer "rechtlos oder schlechter" zu stellen, als er ohne Einschaltung einer Finanzierungsbank stehen würde (BGHZ 37, 94 ff; 47, 233 ff; NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    ihre Nachbesserungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 22, 90, 96 ff; 37, 94, 98).

    Der VII. Zivilsenat hat in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gestattet, sich gegenüber dem Darlehensanspruch der Finanzierungsbank dann auf Mängel der Kaufsache zu berufen, wenn er vom Verkäufer eine Gewährleistung nicht zu erlangen vermochte, weil dieser in Konkurs gefallen war (BGHZ 37, 94).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt sich die beschränkte Zulassung von Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar (BGHZ 37, 94, 99; 47, 233, 236; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Wie bereits in BGHZ 37, 94, 100 angedeutet, verstößt das Kreditinstitut, solange der Käufer seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer durchsetzen kann, nicht ohne weiteres gegen Treu und Glauben, wenn es seinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung ohne Rücksicht auf die Mängel der Kaufsache gegen den Käufer geltend macht.

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68

    Voraussetzungen für einen finanzierten Abzahlungskauf - Anfechtung des …

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Beide Verträge sind damit Teile eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfts (Senatsurteile in BGHZ 47, 253, 255 ff; in NJW 1970, 701, 703; in NJW 1971, 2303 ff mit Anm. Löwe = JZ 1972, 51 ff mit Anm. König).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugestanden worden, gegen die Darlehensforderungen gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu erheben, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer "rechtlos oder schlechter" zu stellen, als er ohne Einschaltung einer Finanzierungsbank stehen würde (BGHZ 37, 94 ff; 47, 233 ff; NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Das gilt allerdings nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen: Einmal darf der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein - entsprechend § 8 AbzG - (BGHZ 22, 90, 101; 47, 233, 237; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Zum anderen muß nach der Sachlage für den Käufer der Eindruck bestanden haben, daß ihm Verkäufer und Kreditgeber als einheitliche Vertragspartner gegenüberstanden (BGH NJW 1971, 2303, 2306 f = JZ 1972, 51, 53).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt sich die beschränkte Zulassung von Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar (BGHZ 37, 94, 99; 47, 233, 236; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Damit folgt das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der eine solche Offenbarungspflicht für vergleichbare Fälle wiederholt angenommen hat (vgl. z.B. BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; NJW 1971, 2303, 2307 = JZ 1972, 51, 53).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234).

    Damit folgt das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der eine solche Offenbarungspflicht für vergleichbare Fälle wiederholt angenommen hat (vgl. z.B. BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; NJW 1971, 2303, 2307 = JZ 1972, 51, 53).

    Die Bank ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Käufer im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als sei die Darlehenssumme an den Verkäufer nicht ausgezahlt worden und damit eine Verpflichtung des Käufers zur Rückzahlung nicht entstanden (BGHZ 47, 207, 211, 214).

    Der Senat, der das nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwandte Formular selbst auslegen kann (BGHZ 47, 207, 215), ist mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß diese kurzgefaßte Klausel nach ihrer drucktechnischen Gestaltung jedem Unterzeichner auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen der sonstigen Texte unübersehbar in die Augen fällt, wie der Senat das in BGHZ 47, 207, 212 verlangt hat.

    Im übrigen enthält auch der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur beispielsweise vorgeschlagene Text (vgl. BGHZ 47, 207, 212) "Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware hat der Käufer (Darlehensnehmer) das Darlehen voll zurückzuzahlen" keinen Hinweis, wie ihn die Revision hier fordert.

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Das gilt allerdings nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen: Einmal darf der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein - entsprechend § 8 AbzG - (BGHZ 22, 90, 101; 47, 233, 237; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    ihre Nachbesserungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 22, 90, 96 ff; 37, 94, 98).

    Das zieht die Revision unter Hinweis auf die in BGHZ 22, 90 veröffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats in Zweifel.

    Der VII. Zivilsenat hat in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gestattet, sich gegenüber dem Darlehensanspruch der Finanzierungsbank dann auf Mängel der Kaufsache zu berufen, wenn er vom Verkäufer eine Gewährleistung nicht zu erlangen vermochte, weil dieser in Konkurs gefallen war (BGHZ 37, 94).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65

    Finanzierung eines Teppichkaufes

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234).

    Die Klausel ist für den Durchschnittsleser, auf des hier abzustellen ist (BGHZ 47, 217, 222 f), aus sich heraus verständlich, denn die Formulierung "Einwendungen oder Einreden irgendwelcher Art ... aus dem Kaufvertrag" umfaßt ersichtlich auch den Fall, daß die Ware schlecht geliefert wird.

  • BGH, 01.03.1951 - III ZR 205/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    habe gegenüber Gewährleistungsansprüchen der Beklagten die Verjährungseinrede erhoben, nicht mehr nachgeholt werden (vgl. auch BGHZ 1, 234, 239;… Stein/Jonas/Pohle/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 561 Anm. II 1 b).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234).
  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 260/64

    Normales Bankkreditgeschäft finanziertes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71
    Beide Verträge sind damit Teile eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfts (Senatsurteile in BGHZ 47, 253, 255 ff; in NJW 1970, 701, 703; in NJW 1971, 2303 ff mit Anm. Löwe = JZ 1972, 51 ff mit Anm. König).
  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68

    Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines …

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft, …

    Unabhängig von dem Umstand, daß mithin das Abzahlungsgesetz hier keine Anwendung findet, würde aber auch ein Einwendungsdurchgriff nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum finanzierten Abzahlungskauf - und Entsprechendes müßte auch für das Finanzierungs-Leasing gelten - voraussetzen, daß der Beklagte sich trotz der ihm durch § 4 a.a.O. abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht an den Verkäufer halten kann, - etwa weil sich dieser als nicht leistungsfähig erweist oder der Kaufvertrag rechtswirksam angefochten ist (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = WM 1973, 233 = NJW 1973, 452 m.w.Nachw.).

    Ob schließlich die Klägerin entsprechend der zum finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Rechtsprechung aufgrund des durch die Vertragsverhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten mündlich oder durch einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, auch bei Mängeln der Anlage die Mietzinsen weiter zu entrichten (BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; BGH Urteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = WM 1971, 1265 = NJW 1971, 2303 und vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 a.a.O.), kann hier auf sich beruhen; denn der Beklagte behauptet selbst nicht, daß er vom Vertragsabschluß Abstand genommen hätte, wenn die Klägerin ihn von dem Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung unter gleichzeitiger Abtretung ihrer gegen den Lieferanten gerichteten kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unterrichtet hätte.

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags; …

    Dem Einwendungsdurchgriff steht hier auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität dieses Rechtsinstituts entgegen (vgl. Senatsurteilevom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 452;vom 18. Januar 1979 - III ZR 129/77 = NJW 1979, 2194 = WM 1979, 489).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 141/78
    Ist der kaufvertragliche Teil eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so setzt der sog. Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht voraus, daß der Käufer/Darlehensnehmer zuvor versucht, gegen den Verkäufer eine bereicherungsrechtliche Abwicklung des nichtigen Kaufvertrags durchzusetzen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 452).

    Die vorrangige Inanspruchnahme des Verkäufers dient einem angemessenen Interessenausgleich, wenn der Käufer/Darlehensnehmer auf der Grundlage eines bestehenden Vertrags in zumutbarer Weise Ansprüche auf Vertragserfüllung, Gewährleistungsrechte oder Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer verwirklichen kann (vgl. das Senatsurteil vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 453).

  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 31/76

    Garantie der Rückzahlung eines kreditierten Gesamtbetrags gegenüber der …

    Beim finanzierten Abzahlungskauf sind Kaufvertrag und Darlehensvertrag trotz ihrer engen Verbindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten (vgl. die Senatsurteile BGHZ 47, 233, 237; LM BGB§ 242 Cd Nr. 159 = JZ 1973, 249 = NJW 1973, 452 und WM 1975, 1298).

    Fehlt die zumutbare Möglichkeit einer solchen Schadloshaltung, so kann sich der Beklagte auch gegenüber der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin der Bank auf diese Einwendungen berufen (§§ 398, 404 BGB; zur "Subsidiarität" des Einwendungsdurchgriffs vgl. das Senatsurteil LM BGB§ 242 Cd Nr. 159 = NJW 1973, 452 = MDR 1973, 387 = JZ 1973, 249 = WM 1973, 249 = JuS 1973, 447; zustimmend Coester NJW 1973, 1042; kritisch Weick JZ 1974, 13).

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 62/78

    Klage auf Zahlung rückständiger Darlehensraten - Einheit zwischen Kaufvertrag und …

    Auf Grund des Vermögensverfalls der J. KG steht fest, daß sich die Beklagten nicht durch Inanspruchnahme der Verkäuferseite schadlos halten können (vgl. zur Subsidiarität des Einwendungsdurchgriffs Senatsurteile vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = WM 1973, 233 und WM 1978, 459, 460 f).
  • BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76

    Verjährung der Ansprüche des Darlehensgehers aus § 2 AbzG

    Unter besonderen Umständen kann der Käufer bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf darüber hinaus dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten (sog. Einwendungsdurchgriff, vgl. BGHZ 37, 94; 47, 333; 52, 112; 66, 165, 168; BGH NJW 1973, 452, 453).
  • BGH, 19.11.1981 - III ZR 87/80

    Einwendungen aus Darlehensvertrag gegen Werkvertrag - Anforderungen an …

    Die erforderliche wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft ist insbesondere dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus, die beiden Geschäfte innerlich derart verbunden sind, daß keines ohne das andere geschlossen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1978) und der Darlehensnehmer den Eindruck haben mußte, daß ihm Veräußerer und Kreditgeber als einheitliche Vertragspartner gegenüberstanden (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303, 2306 f.; vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 452;… vom 12. Juli 1979 a.a.O. unter III;… vom 7. Februar 1980 a.a.O. unter 3;… vom 13. November 1980 a.a.O. unter II;… Hadding, Gutachten zum 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 320).
  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungsgeschäft

    Die beiden Verträge sind daher Teile eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als selbständige Verträge anzusehen sind (BGH Urt. v. 13. Januar 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 452 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.04.1973 - III ZR 174/70

    Erhebung von Einwendungen im Rahmen finanzierter Abzahlungsgeschäfte - Koppelung …

    Dabei mag - zugunsten der Beklagten - mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß hier Kaufvertrag und Darlehensvertrag sich als Teile eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfts darstellten (vgl. dazu das Senatsurteil in NJW 1973, 452 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 104/72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - …

    Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag sind trotz ihrer engen Verbindung zu einem einheitlichen finanzierten Abzahlungsgeschäft rechtlich als zwei selbständige Verträge zu werten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 - LM BGB § 242 Cd Nr. 159 = NJW 1973, 452, 453).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht