Rechtsprechung
| EuGH, 22.10.2015 - C-126/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Europäischer Gerichtshof
Sveda
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern - Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei ...
- Europäischer Gerichtshof
Sveda
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern - Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei ...
- IWW
Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG
- Betriebs-Berater
Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Sveda
MwStSystRL Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2; MwStSystRL Art. 167; MwStSystRL Art. 168
Vorsteuerabzug bei zunächst nichtwirtschaftlicher Verwendung der Eingangsleistung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorsteuerabzug bei Erwerb und Herstellung von Investitionsgütern im Rahmen der Ausführung eines touristisch genutzten "Freizeit- und Entdeckungswegs"; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen Obersten Verwaltungsgerichts
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Sveda
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 168
Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Investitionsgüter - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern - Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14
- EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
Papierfundstellen
- MwStR 2016, 67
Wird zitiert von ... (58) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 29.10.2009 - C-29/08
SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. insbesondere Urteil SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57).
Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteile Investrand, C-435/05, EU:C:2007:87, Rn. 24, und SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58).
- EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
Rn. 18 Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dieses Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach den Art. 63 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 21 Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
Lennartz / Finanzamt München III
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
Rn. 19 Soweit es erstens um die Frage geht, ob Sveda bei der Errichtung des Freizeitwegs als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist zu beachten, dass Gegenstände und Dienstleistungen auch dann von einer als Steuerpflichtiger handelnden Person für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erworben werden können, wenn sie nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 14).Rn. 36 Im Übrigen haben die Zeiträume für die Berichtigung von Vorsteuerabzügen als solche keine Auswirkungen auf die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8 und 20), das nach der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung allein davon abhängt, in welcher Eigenschaft der Betroffene im Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Gegenstands handelt.
- EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteil Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann (Urteil Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.02.2013 - C-104/12
Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22, 23 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.02.2007 - C-435/05
Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteile Investrand, C-435/05, EU:C:2007:87, Rn. 24, und SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58). - EuGH, 29.11.2012 - C-257/11
Gran Via Moineşti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 …
Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Art. 167 ff. dieser Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Investitionsausgaben, die für die Zwecke der von ihm beabsichtigten und das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Gran Via Moineşti, C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.11.2017 - C-374/16
Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Rn. 46 In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll (vgl. u. a. Urteile vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 17, …und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 34). - EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Rn. 34 So ergibt sich hinsichtlich dieser materiellen Anforderungen und Bedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112, dass nur eine Person, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen, wenn sie den Gegenstand für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wird, als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist und deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 21, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21).
Rn. 39 Mit dieser Beurteilung soll geprüft werden, ob der Steuerpflichtige die betreffenden Investitionsgüter in der durch objektive Anhaltspunkte belegten Absicht erworben oder hergestellt hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und daher als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20).
- EuGH, 14.10.2021 - C-45/20
Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Außerdem stellt Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18
Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde - Der Betrieb von …
Rn. 64 Etwas Abweichendes lässt sich -anders als die Bevollmächtigte meint- auch nicht aus dem EuGH-Urteil Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14 (ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4) ableiten, denn aufgrund der Feststellungen des dort vorlegenden Gerichts stand fest, dass die den Vorsteuerabzug begehrende Gesellschaft vollumfänglich unternehmerisch tätig war und deshalb keinen nichtunternehmerischen Bereich hatte.Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 25 f. und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 25 m.w.N.).
Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 31 und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 29).
- EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht …
Rn. 18 In Bezug auf die erste Vorlagefrage führt es nämlich aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Urteilen vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712), und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), ein Recht auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Eingangsleistungen geltend machen könne.In diesen beiden Fällen ist nämlich der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangskosten und den anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen unterbrochen (Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21
Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
Rn. 17 Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14 (EU:C:2015:712) und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) könnten nicht auf den Streitfall übertragen werden, da sie eine juristische Person des privaten Rechts und nicht des öffentlichen Rechts --wie im Streitfall-- betroffen hätten.Selbst wenn es sich um eine solche handeln würde, komme ein umsatzsteuerrechtlicher unternehmerischer Verwendungszusammenhang in Betracht, wie sich auch aus der Entscheidung des EuGH zur Rechtssache "Sveda" (EU:C:2015:712) ergebe.
Rn. 34 c) Allerdings besteht ein Zusammenhang der streitigen Eingangsleistungen mit einer entgeltlichen Leistung wie im Sachverhalt zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Sveda" (vgl. EuGH-Urteil Sveda, EU:C:2015:712), was das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat.
Rn. 36 bb) Das FG ist von den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen zum Vorliegen eines Leistungsaustauschs ausgegangen und hat den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Sveda" (EU:C:2015:712) vorliegen.
Rn. 38 cc) Soweit das FA demgegenüber der Ansicht ist, dass die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Sveda" (EU:C:2015:712) wegen fehlender Zweckgerichtetheit der Eingangsleistungen auf die Ausgangsleistungen nicht auf den Streitfall übertragbar sei, wird nicht ausreichend gewichtet, dass es sich bei der Investition nach der EuGH-Rechtsprechung nicht um eine auf den Ausgangsumsatz zweckgerichtete Investition handeln muss.
- BFH, 07.05.2026 - V R 15/24
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
So entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, besteuerte Verwendungsumsätze auszuführen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 20).Zum einen bestehen für den Senat keine Zweifel an der Auslegung des Art. 9 MwStSystRL, beruht diese doch auf den --insbesondere-- in den EuGH-Urteilen Kretztechnik vom 26.05.2005 - C-465/03 (EU:C:2005:320) und Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14 (EU:C:2015:712) aufgestellten Grundsätzen.
- EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 27 Aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112 ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18).Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 29).
- BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20
Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum …
Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 - C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 26; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; Senatsurteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27).Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, Rz 58; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488, Rz 28; Sveda, EU:C:2015:712, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 28; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 27; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 28).
- BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17
EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?
Rn. 26 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (siehe --s.-- zum Beispiel --z.B.-- EuGH-Urteile SKF vom 29. Oktober 2009 C-29/08, EU:C:2009:665, Randziffer --Rz-- 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18. Juli 2013 C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14. September 2017 C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; BFH-Urteile in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61; vom 13. Dezember 2017 XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27).Rn. 36 Aufgrund der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Sveda (EU:C:2015:712) und Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:683) sowie der zur Rechtssache Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments ergangenen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. April 2017 C-132/16 (EU:C:2017:283) ergeben sich Zweifel, ob die bisherige Beurteilung nach nationalem Recht (s. oben unter B.II.) Bestand haben kann.
Einen Zusammenhang zur unentgeltlichen Dienstleistung i.S. von Art. 26 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG - im Streitjahr noch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) hat er dabei nicht geprüft (EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 23) beziehungsweise ausgeführt, die unmittelbare kostenfreie Verwendung stelle nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der zwischen den Eingangsumsätzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe (EuGH-Urteil Sveda, EU:C:2015:712, Rz 34).
- BFH, 17.07.2024 - XI R 8/21
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
- FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2021 - 3 K 1311/19
Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf …
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15
Umsatzsteuer 2010
- FG Münster, 16.05.2019 - 5 K 3053/16
Umsatzsteuer - Zur Frage, ob eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist, …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20
Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen - …
- FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18
Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten …
- BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18
Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der …
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19
Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit …
- BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen
- BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16
Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt …
- BFH, 17.04.2024 - XI R 13/21
Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19
Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2025 - 2 K 2085/21
Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus sog. Patenschaften und Spenden von …
- BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen
- FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2024 - 7 K 7122/22
Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Beratungsleistungen zur Erlangung von …
- EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
Voestalpine Giesserei Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- BFH, 11.12.2024 - XI R 4/23
Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus …
- FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 2213/13
Richtlinie 77/388 EWG Art. 5 Abs. 6, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 3 Abs. 1b …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-249/17
Ryanair - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames …
- FG Nürnberg, 02.05.2018 - 2 K 309/16
Umsatzsteuer auf Beratungsleistungen hinsichtlich der Veräußerung eines …
- FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
Umsatzsteuerbarkeit der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung - …
- FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20
Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt
- BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17
C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames …
- FG München, 09.04.2019 - 3 K 1230/15
Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft
- FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2024 - 2 K 2085/21
Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus sog. Patenschaften und Spenden von …
- FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18
Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst …
- BFH, 28.10.2020 - XI B 26/20
Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch
- FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde bei der Vermietung einer Anlegerbrücke …
- FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 7 K 7160/13
Umsatzsteuerpflichtige Nutzungsüberlassung von Sportanlagen einer Schule an …
- FG Münster, 11.03.2024 - 15 K 2255/21
- BFH, 09.07.2025 - XI R 32/22
Zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen …
- FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem …
- EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17
Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …
- FG Rheinland-Pfalz, 10.01.2019 - 6 K 2360/17
Vorsteuerabzug bei Juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16
Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17
Związek Gmin Zagłębia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1179/19
Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15
Brisal und KBC Finance Ireland - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr …
- FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 3117/17
Besteuerung eines Pferdepensionsbetriebs nach den allgemeinen Vorschriften des …
- FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1363/19
Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über …
- FG Düsseldorf, 14.09.2020 - 5 V 852/20
Berechtigung einer Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug als …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18
Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16
SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des …
- EuGH, 24.11.2017 - C-132/16
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments
- FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 450/15
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