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   BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81   

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https://dejure.org/1984,14
BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 (https://dejure.org/1984,14)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 (https://dejure.org/1984,14)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 (https://dejure.org/1984,14)
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Springer ./. Wallraff

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Wallraff I

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Zur Frage, ob eine zivilgerichtliche Entscheidung mit dem Grundrecht der Pressefreiheit vereinbar ist, die es für Rechtens hält, daß Informationen aus dem redaktionellen Bereich eines Presseorgans veröffentlicht werden, welche der Publizierende sich unter Täuschung über ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Der Aufmacher

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang und Tragweite der Pressefreiheit - Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pressefreiheit - Vertraulichkeit - Zeitschriftenredaktionen - Schutz - Veröffentlichung - Rechtswidrige Informationen - Schutz der Meinungsfreiheit - Täuschung - Unterbleiben der Veröffentlichung - Öffentliche Meinungsbildung - Geistiger Meinungskampf - Öffentliche ...

  • zeit.de (Pressebericht, 11.05.1984)

    Wallraff-Urteil - Meßlatten aus Karlsruhe

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wallraff I

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Günter Wallraff

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 116
  • NJW 1984, 1741
  • MDR 1984, 729
  • VersR 1984, 997
  • DVBl 1984, 716
  • afp 1984, 94
 
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Wird zitiert von ... (424)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    Solche Mitteilungen haben grundsätzlich am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil (vgl. BVerfGE 61, 1 [8 f.] - Meinungsäußerung im Wahlkampf -).

    Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BVerfGE 7, 198 [212], st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 61, 1 [11]).

    a) Ob die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens strittige Passage vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfaßt wird, hängt davon ab, ob es sich um eine erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil über die "Bild"-Zeitung handelt (vgl. BVerfGE 61, 1 [8 f.]).

    Diese sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 61, 1 [10]).

    Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob und in welchem Ausmaß der von herabsetzenden Äußerungen Betroffene seinerseits an dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE a.a.O., S. 138; BVerfGE 61, 1 [13]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    Wenn, wie der Bundesgerichtshof als zuständiger oberster Gerichtshof annimmt, § 823 Abs. 1 BGB in seiner Bedeutung für den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs einen nach Umfang und Inhalt "offenen" Haftungstatbestand enthält und Entsprechendes für § 826 BGB gilt, so führt das namentlich für die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Notwendigkeit, solche Offenheiten konkretisierend zu schließen, indem unter Berücksichtigung der Besonderheiten der zu beurteilenden Sachverhalte und der Bedeutung der Grundrechte - hier des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]) - Grundsätze entwickelt werden, welche die Entscheidung des Einzelfalles normativ zu leiten imstande sind: Das, was das Gesetz offenläßt, ist durch Richterrecht auszufüllen.

    Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BVerfGE 7, 198 [212], st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 61, 1 [11]).

    Diese sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 61, 1 [10]).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    So hat das Gericht mehrfach die Bedeutung einer freien Presse für den freiheitlichen Staat hervorgehoben (besonders eingehend BVerfGE 20, 162 [174 f.] - Spiegel - ferner etwa BVerfGE 52, 283 [296] - Tendenzschutz -), zugleich indessen darauf hingewiesen, daß die der Presse zufallende "öffentliche Aufgabe" nicht von der staatlichen Gewalt erfüllt werden kann.

    Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können; sie arbeiten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen; sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in welche die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf (BVerfGE 20, 162 [175]).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Schutz der Informationsquellen für das Pressewesen zukommt (BVerfGE 20, 162 [176, 187]; 36, 193 [204]; 50, 234 [240]; 64, 108 [114 f.]) und insofern das Redaktionsgeheimnis als durch die Pressefreiheit geschützt angesehen.

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    Auch einzelne Auslegungsfehler sind zu berücksichtigen, sofern das Urteil auf ihnen beruht (vgl. BVerfGE 54, 129 [136] - Kunstkritik - m. w. N.; 54, 208 [217]).

    Handelt es sich bei diesen im Einzelfall um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 54, 129 [137] m. w. N.).

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79 - verletzt, soweit die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Publikation der Schilderung einer Redaktionskonferenz (Klagantrag 1) abgewiesen worden ist, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    c) Der Bundesgerichtshof hat die Anschlußrevision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen; auf die Revision der Beklagten hat er die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben, soweit in ihnen den Klaganträgen stattgegeben worden war, und insoweit die Klage abgewiesen (BGHZ 80, 25).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    Die Pressefreiheit ist mithin nicht auf die "seriöse" Presse beschränkt (BVerfGE 34, 269 [283] - Soraya - vgl. auch BVerfGE 50, 234 [240]).

    Das bedeutet nicht, daß es bei der Beurteilung eines konkreten Falles nicht auf dessen Besonderheiten ankommen könne (vgl. BVerfGE 34, 269 [283]); nur können diese erst und allein im Rahmen der Prüfung (zulässiger) rechtlicher Einschränkungen berücksichtigt werden.

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    Je nachhaltiger ferner eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfGE 54, 208 [215] - Böll - m. w. N.).

    Auch einzelne Auslegungsfehler sind zu berücksichtigen, sofern das Urteil auf ihnen beruht (vgl. BVerfGE 54, 129 [136] - Kunstkritik - m. w. N.; 54, 208 [217]).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Schutz der Informationsquellen für das Pressewesen zukommt (BVerfGE 20, 162 [176, 187]; 36, 193 [204]; 50, 234 [240]; 64, 108 [114 f.]) und insofern das Redaktionsgeheimnis als durch die Pressefreiheit geschützt angesehen.

    Die Pressefreiheit ist mithin nicht auf die "seriöse" Presse beschränkt (BVerfGE 34, 269 [283] - Soraya - vgl. auch BVerfGE 50, 234 [240]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    Selbst wenn indessen eine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO bestanden haben sollte, würde in der Unterlassung eines Hinweises noch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen: Aus diesem Grundrecht ergibt sich keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (vgl. BVerfGE 42, 64 [85] - abweichende Meinung).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
    Inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie umfaßt wird (vgl. BVerfGE 51, 193 [221 f.]), bedarf keiner näheren Erörterung.
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 94/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Erlasses von Rechtsverordnung vor dem

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 68, 226 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Diese sind ihrem Wesen nach auf sie als juristische Personen des Privatrechts anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 66, 116 ; 129, 78 ; 134, 242 für Art. 14 GG, BVerfGE 106, 275 ; 115, 205 ; 126, 112 für Art. 12 GG und BVerfGE 95, 267 ; 99, 367 für Art. 3 GG).

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 20; BVerfGE 66, 116, 137 f.; EGMR, Urteile vom 16. Januar 2014 - 45192/09, AfP 2015, 320 Rn. 51 f. - Tierbefreier e.V. gegen Deutschland; vom 24. Februar 2015 - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56 f. - Haldimann u.a. gegen Schweiz).

    Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (BVerfGE 66, 116, 138 f., juris Rn. 55; Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510, juris Rn. 22).

    Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127 ff.; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 21; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20; BVerfGE 66, 116, 138 f.).

    Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 21; BVerfGE 66, 116, 139; vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 21).

    In diesem Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311 Rn. 21, 24; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20 f.; BVerfGE 66, 116, 139, juris Rn. 55).

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