Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 18.11.2005

Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01   

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https://dejure.org/2005,1259
BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01 (https://dejure.org/2005,1259)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - I ZR 115/01 (https://dejure.org/2005,1259)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - I ZR 115/01 (https://dejure.org/2005,1259)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Werktitelschutz für Kataloge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werktitelschutz für Kataloge

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Markenrechtlicher Titelschutz auch für Warenkatalog

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Markenrechtlicher Titelschutz auch für Warenkatalog

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 617 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1703
  • MDR 2006, 346
  • GRUR 2005, 959
  • afp 2005, 554
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01
    Die Entstehung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige und nicht lediglich beschreibende Benutzung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung muß als Werktitel benutzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 911 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Deutsch/Ellerbrock aaO Rdn. 61; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 79).
  • BGH, 24.04.1997 - I ZR 44/95

    Titelschutz für ein Computerprogramm

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01
    Er ist nicht nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Ware oder beschränkt sich auf die Bezeichnung der Waren selbst, sondern stellt in der Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung dar, die im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes im Verkehr titelschutzfähig sein muß (vgl. zu § 16 UWG a.F.: BGHZ 121, 157, 158 - Zappel-Fisch; zu § 5 Abs. 3 MarkenG: BGHZ 135, 278, 281 - PowerPoint).
  • BGH, 22.09.1999 - I ZR 50/97

    FACTS; Verwechslungsgefahr bei identischem Titel von Druckschriften

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01
    Auf die Revision hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Feststellung zurückverwiesen, ob die verschiedenen Untertitel nach ihrem optischen Gesamteindruck geeignet seien, auf den unterschiedlichen Inhalt der Zeitschriften hinzuweisen (BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504 = WRP 2000, 533 - FACTS I).
  • BGH, 21.01.1993 - I ZR 25/91

    Titelschutz für Spiele

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01
    Er ist nicht nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Ware oder beschränkt sich auf die Bezeichnung der Waren selbst, sondern stellt in der Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung dar, die im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes im Verkehr titelschutzfähig sein muß (vgl. zu § 16 UWG a.F.: BGHZ 121, 157, 158 - Zappel-Fisch; zu § 5 Abs. 3 MarkenG: BGHZ 135, 278, 281 - PowerPoint).
  • BGH, 26.05.1994 - I ZR 33/92

    "WIR IM SÜDWESTEN"; Namens- oder zeichenmäßiger Hinweis auf eine Sendeanstalt in

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01
    Die Entstehung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige und nicht lediglich beschreibende Benutzung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung muß als Werktitel benutzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 911 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Deutsch/Ellerbrock aaO Rdn. 61; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 79).
  • KG, 13.06.2000 - 5 W 4478/00

    "toolshop"; Freihaltbedürftigkeit des Bestandteils einer Marke

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01
    Ob für den Titel eines Warenkatalogs Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG begründet sein kann, ist in der Literatur umstritten (bejahend Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 73; a.A.: Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 46; offengelassen: KG MarkenR 2000, 376, 377).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

    Die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 7.7. 2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II).
  • BGH, 18.06.2009 - I ZR 47/07

    EIFEL-ZEITUNG

    b) Die Entstehung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Benutzung und nicht lediglich eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II).
  • LG Hamburg, 08.10.2013 - 327 O 104/13

    App als titelschutzfähiges Werk im Sinne des Markengesetzes

    Charakteristisch ist jedenfalls eine eigenständige geistige Leistung, die sich in dem Werk verkörpert (BGH GRUR 2005, 959, 960 [BGH 07.07.2005 - I ZR 115/01] - FACTS II).
  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 183/07

    Beschluss zur Berichtigung eines Urteils

    Die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II).
  • LG Köln, 10.12.2013 - 33 O 83/13

    Rechtmäßigkeit des Betriebs einer App durch einen Wetterinformationsdienst

    Charakteristisch ist jedenfalls eine eigenständige geistige Leistung, die sich in dem Werk verkörpert (BGH GRUR 2005, 959, 960 - FACTS II).
  • OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10

    Titelschutzrecht: Werktitelschutz für die regelmäßige Durchführung einer

    Das zum Rechtszustand vor Inkrafttreten des Markengesetzes in der Entscheidung "Zappel-Fisch " (GRUR 1993, 767) angeführte weitere Kriterium, das "geistige" Immaterialgut müsse irgendeiner gedanklichen Umsetzung bedürfen (a.a.O., 768) hat der Bundesgerichtshof in der "PowerPoint "-Entscheidung (und auch in den Entscheidungen NJW 1997, 3315, 3316 - FTOS - und GRUR 2005, 959, 960 - FACTS II ) nicht mehr angeführt, wobei unklar geblieben ist, ob aufgrund dessen das als Werk bezeichnungsfähige geistige Produkt keinen immateriell güterrechtlichen Kommunikationsgehalt mehr aufweisen muss (so Ingerl, WRP 1997, 1127, 1128 u. 1132), oder ein solcher nach wie vor erforderlich ist, allerdings nicht als aktueller Umsetzungsprozess mit dem Werkbenutzer verstanden werden darf (so Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 15 Rn. 246 und auch schon in GRUR 2001, 369, 370), oder ob ein solcher geistiger Umsetzungsprozess unverändert zu fordern ist (so wohl Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 5 Rdnrn. 82 u. 85).
  • LG Berlin, 13.12.2007 - 52 O 498/07

    Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich eines markenrechtlichen

    Bei einer wechselnden Verbindung selbständiger geistiger Leistungen ist die Verselbständigung des Werkes und damit die Bezeichnung und Charakterisierung eines bestimmten Inhaltes zweifelhaft (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1201 "Festival Europäischer Musik") und kann nur dann angenommen werden, wenn entweder die Veranstaltung selbst eine bestimmte zu kennzeichnende geistige Leistung ist, die sich dann in dieser Form verselbständigt, oder die Reihe so homogen ist, dass sie einen Kennzeichnung ermöglicht, wie das bei Druckschriften der Fall sein kann (BGH GRUR 2005, 959 "Facts II").
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2152
OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05 (https://dejure.org/2005,2152)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.11.2005 - 14 U 169/05 (https://dejure.org/2005,2152)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. November 2005 - 14 U 169/05 (https://dejure.org/2005,2152)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Unterlassungsanspruch bei Wort- und Bildberichterstattung aus der Privatsphäre absoluter Personen der Zeitgeschichte

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Fürst Albert II unterliegt BUNTE

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines rechtwidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung von Äußerungen und Abbildungen durch die Presse ; Anforderungen an die Begründung einer evidenten Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 823; ; BGB § 1004; ; KUG § 22; ; KUG § 23

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Presserechtlicher Unterlassungsanspruch bei Wort- und Bildberichterstattung aus der Privatsphäre absoluter Personen der Zeitgeschichte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Berichterstattung über Vaterschaft des Fürsten Albert II von Monaco überwiegend zulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Fürst Albert scheitert gegen Bunte auch in zweiter Instanz

  • beck.de (Kurzinformation)

    Berichterstattung über Privatleben eines Prominenten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Berichterstattung über eine Vaterschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 617
  • ZUM 2006, 226
  • afp 2006, 170
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05
    Ob dies der Fall ist, muß durch eine Güter- und Interessenabwägung bestimmt werden, in der - nicht anders als bei der Wortberichterstattung - im Einzelfall darüber zu befinden ist, ob das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 GG), auf die sich die Beklagte auch hier berufen kann, gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) den Vorgang genießt (BGHZ 131, S. 332 ff., 337 m.w.N.).

    Soweit der Kläger für seine Auffassung, durch die Veröffentlichung der Bilder sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden, die Entscheidungen BGHZ 131, S. 332 ff., BVerfGE 101, S. 361 ff. sowie EGMR, NJW 2004, S. 2647 ff. in Anspruch nimmt, kann dem nicht gefolgt werden.

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05
    Soweit der Kläger für seine Auffassung, durch die Veröffentlichung der Bilder sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden, die Entscheidungen BGHZ 131, S. 332 ff., BVerfGE 101, S. 361 ff. sowie EGMR, NJW 2004, S. 2647 ff. in Anspruch nimmt, kann dem nicht gefolgt werden.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05
    Die Intimsphäre umfaßt, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, den "unantastbaren innersten Lebensbereich" des Menschen (BVerfGE 35, S. 202 ff., 220).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05
    Soweit der Kläger für seine Auffassung, durch die Veröffentlichung der Bilder sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden, die Entscheidungen BGHZ 131, S. 332 ff., BVerfGE 101, S. 361 ff. sowie EGMR, NJW 2004, S. 2647 ff. in Anspruch nimmt, kann dem nicht gefolgt werden.
  • BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 1505/99

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Intim- und Privatsphäre

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05
    Die angegriffene Wortberichterstattung war nicht rechtswidrig, so daß sie keine Wiederholungsgefahr und damit auch keine Unterlassungsansprüche begründet: Sie berührt weder die absolut geschützte (BVerfG, NJW 2000, S. 2189 f.) Intimsphäre des Klägers, noch stellt sie einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine - nicht den engsten Persönlichkeitsbereich umfassenden und daher in eine Interessenabwägung mit den Belangen Dritter einzubeziehende - Privatsphäre dar.
  • LG Freiburg, 19.07.2005 - 14 O 199/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Bildberichterstattung in einer Illustrierten:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.2005 - 14 U 169/05
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 19.07.2005 - 14 O 199/05 - abgeändert:.
  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

    Grundsätzlich hat jeder, auch der in der Öffentlichkeit stehende Politiker, einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre (OLG Karlsruhe, Urt.v. 18.11.2005, 14 U 169/05), zu der andere nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet.

    Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorausgegangene Rechtsverletzung indiziert (vgl. Wenzel, Recht der Wort-und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 12.8; OLG Karlsruhe, Urt.v. 18.11.2005, 14 U 169/05, NJW 2006, 617 ff, zitiert nach juris Rn. 39).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige

    a) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 18. November 2005 - 14 U 169/05 -,.

    Das Oberlandesgericht hat in seinem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2006, S. 617 ff.) allein die Veröffentlichung des Lichtbilds untersagt, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin zeigt.

  • OLG Köln, 14.04.2016 - 15 U 193/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Präsidenten der

    Hier ist vielmehr nur die Privatsphäre des Klägers, diese allerdings in ihrem Kernbereich, betroffen (vgl. insoweit auch: BGH, Urt. v. 29.6.1999 - VI ZR 264/98, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.11.2005 - 14 U 169/05, juris Rn. 42).

    Mit der Geburt des Kindes wird insoweit, da die intime Beziehung zwischen seiner Mutter und dem Kläger eben nicht unstreitig ist, keine für die Außenwelt wahrnehmbare Auswirkung geschaffen, weil - ebenso wie die Beziehung als solche - die Erzeugerstellung des Klägers gerade nicht feststeht und man damit nicht aus der Existenz des Kindes auf das intime Verhältnis seiner Mutter zum Kläger zurückschließen kann (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 13.9.1990 - 3 U 129/90, NJW-RR 1991, 98; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.11.2005 - 14 U 169/05, juris Rn. 42).

  • LG Kassel, 05.07.2007 - 8 O 1854/06
    Die Privatsphäre beinhaltet denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben (OLG Karlsruhe NJW 2006, 617), insbesondere das Leben im häuslichen oder Familienkreis und das sonstige Privatleben im eigenen häuslichen Bereich (KG NJW 2005, 2320) sowie je nach den Umständen auch außerhalb, wenn sich der Betroffene in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde (BVerfG NJW 2000, 1021; BGH NJW 1996, 1128).
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