Rechtsprechung
   BAG, 15.03.2006 - 9 AZN 885/05   

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BAG, 15.03.2006 - 9 AZN 885/05 (https://dejure.org/2006,3432)
BAG, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 AZN 885/05 (https://dejure.org/2006,3432)
BAG, Entscheidung vom 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 (https://dejure.org/2006,3432)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72b Abs. 1 S. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); Absehen von der Niederlegung des Tatbestandes und wegen des Verzichts der Parteien auch von der Fertigung der Entscheidungsgründe; Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde wegen ...

  • Judicialis

    ArbGG § 69 Abs. 4; ; ArbGG § 72a; ; ArbGG § 72b; ; ZPO § 313a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 69 Abs. 4 § 72a § 72b; ZPO § 313a Abs. 1
    Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei Rechtsmittelverzicht - Nichtzulassungsbeschwerde bei Verzicht auf Entscheidungsgründe - keine erweiterte Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts bei Fehlen schriftlicher Urteilsgründe - Geltendmachung der Versagung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Der Verzicht auf Entscheidungsgründe beinhaltet keinen eine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließenden Rechtsmittelverzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1995
  • NZA 2006, 876
  • DB 2006, 1328
  • AnwBl 2006, 178
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 9 AZN 885/05
    An ihrem Willen, das Urteil unwiderruflich als endgültig hinzunehmen, darf kein Zweifel bestehen (vgl. Senat 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - BAGE 110, 45).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.08.2005 - 7 Sa 15/05
    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 9 AZN 885/05
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2005 - 7 Sa 15/05 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 141/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründugspflicht gerichtlicher

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 9 AZN 885/05
    Der Zulassungsgrund muss tatsächlich bestehen (zu den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bei Verzicht auf Entscheidungsgründe: BVerfG 14. Februar 1991 - 1 BvR 141/91 -).
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

    Ob § 72b ArbGG solche Fälle überhaupt erfasst, ist umstritten (vgl. dafür: GK-ArbGG/Mikosch Stand September 2019 § 72b Rn. 15 ff. mit Differenzierung für verschiedene Konstellationen; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. September 2019 ArbGG § 72b Rn. 9; ebenso zur parallelen Bestimmung für das Beschlussverfahren ErfK/Koch 19. Aufl. ArbGG § 92b Rn. 1; ablehnend: ua. BAG 20. Dezember 2006 - 5 AZB 35/06 - Rn. 4 ff., BAGE 120, 358; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72b Rn. 23; Schwab/Weth/Ulrich 5. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 15; HWK/Treber 8. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 6; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 72b Rn. 8; Düwell/Lipke/Düwell 5. Aufl. § 72b Rn. 3; dahingehend ist ggf. auch BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - Rn. 11 zu verstehen) .
  • BAG, 28.02.2008 - 3 AZB 56/07

    Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung - formelle Rechtskraft

    Ein derartiger Rechtsmittelverzicht hat auch Wirkung für die Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - AP ArbGG 1979 § 69 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 107, zu II 2 a der Gründe); erst recht kann eine Partei unmittelbar auf die Einlegung des Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde verzichten.
  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZN 753/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung von Prozesserklärung

    a) Allerdings dient das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dazu, die Überprüfung der anzufechtenden Entscheidung im Revisionsverfahren zu ermöglichen (BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - Rn. 13, AP ArbGG 1979 § 69 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 107).
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZN 404/09

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen LAG-Entscheidung nach Zurückverweisung

    Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dient dazu, die anzufechtende Entscheidung revisionsrechtlich überprüfen zu lassen (BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - zu II 2 a der Gründe, AP ArbGG 1979 § 69 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 107).
  • BAG, 02.11.2006 - 4 AZN 716/06

    Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung eines Berufungsurteils ohne

    Liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG vor, ist dies der einzige Rechtsbehelf, der gegen ein verspätet abgesetztes Urteil des Landesarbeitsgerichts statthaft ist, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist (BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 107; GK-ArbGG/Mikosch Stand September 2006 § 72b Rn. 2, 4).
  • BAG, 24.02.2015 - 5 AZN 1007/14

    Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

    Liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG vor, ist dies der einzige Rechtsbehelf, der gegen ein verspätet abgesetztes Urteil des Landesarbeitsgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, statthaft ist (BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - Rn. 11; 2. November 2006 - 4 AZN 716/06 - Rn. 4, BAGE 120, 69) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2009 - 1 Ta 141/09

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren

    Insbesondere darf an dem Willen des Erklärenden, die Entscheidung unwiderruflich als endgültig hinzunehmen, kein Zweifel bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006 - 9 AZN 885/05, NJW 2006, 1995 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2007 - 1 Ta 203/07

    Gegenstandswertbeschwerde - Rechtsmittelverzicht

    Insbesondere darf an dem Willen des Erklärenden, die Entscheidung unwiderruflich als endgültig hinzunehmen, kein Zweifel bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006 - 9 AZN 885/05 - NJW 2006, 1995 ff.).
  • VG Köln, 23.09.2010 - 26 K 3733/09

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer betriebsbedingten Kündigung - räumliche

    So liegt der Fall hier: Der Kläger hatte bis zum Ablauf der Klagefrist in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren am Montag, dem 15. Juni 2009, seit der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts über einen Monat Zeit, selbst auf die Nichtzulassungsbeschwerde zu verzichten und von der Beigeladenen eine Erklärung über einen Verzicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde einzuholen, so dass eine etwa doch noch erhobene Nichtzulassungsbeschwerde auf seine Einrede als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, vgl. BAG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O.; dass., Urteil vom 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 -, JURIS, Rdnr. 54; dass., Beschluss vom 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 -, JURIS, Rdnr. 13; zur Verzichtswirkung auch: Blanke in Sodan/Ziekow, Vorb.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2373
OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die anwaltliche Vertretung im hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren; Zweckentsprechende Rechtsverteidigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Klage mit dem prozessualen Zweck der Absicherung eines vorläufigen ...

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; VwGO § ... 146 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 3; ; VwGO § 147 Abs. 1; ; VwGO § 162 Abs. 1; ; VwGO § 162 Abs. 2; ; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1; ; HochschulzulassungsVO § 3 Abs. 1 Satz 3; ; AZG § 26 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 52 Abs. 2

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der Studienbewerber

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Und sie dürfen doch Anwälte beauftragen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der Studienbewerber - Rechtsschutzantrag einer Berliner Hochschule hatte Erfolg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1995 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 713
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2003 - 2 OA 117/03

    Anwalt; Anwaltszwang; Behördenprivileg; Erstattung; Erstattungsfähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - NC 9 S 69/89

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Eine Klage mit dem prozessualen Zweck, ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren "abzusichern", ist ersichtlich nicht nur fristwahrend, d.h. zur Gewährleistung einer Überlegungs- oder Begründungsfrist erhoben (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2001 - 8 OA 2480/01

    Anwalt; Anwalt in eigener Sache; Anwaltsgebühr; Auslage; eigene Sache;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • OVG Berlin, 07.02.2001 - 3 K 17.00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    20 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG gebieten zwar bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten (BVerfGE 81, 347 [356] m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Zwar befreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von der Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§§ 166 VwGO, 123 ZPO); das damit einhergehende Kostenrisiko steht aber nicht außer Verhältnis zum Interesse eines Studienbewerbers an dem Verfahren und muss ihm nicht die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 85, 337 [347] zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem WEG).
  • BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2256/99

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Feststellung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Eine vollständige Gleichstellung ist von Verfassungs wegen nicht geboten (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2002 -2 BvR 2256/99-, juris).
  • OLG Dresden, 28.03.2000 - 19 W 51/00

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03

    Kostenerstattung; Rechtsanwalt; fristwahrende Klageerhebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • OLG Hamm, 10.07.1970 - 15 W 149/70
  • BVerfG, 11.12.1991 - 1 BvR 808/88
  • VG Sigmaringen, 19.04.2006 - NC 6 K 715/05

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - zur Erstattungsfähigkeit von

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

    Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren "durchgeführt" werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH).

    Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 O 39/11

    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

    Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 - zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 - 6 K 151/08 -, juris; Beschl. v. 19.04.2006 - NC 6 K 715/05 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 26.11.2007 - 8 C 4505/07 -, juris).

    Dies gilt etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem konkreten Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, a. a. O.; Beschl. v. 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 2 OA 302/09 -, juris; Beschl. v. 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2010 - OVG 1 K 8.10 -, juris; Beschl. v. 24.04.2009 - OVG 1 K 17.08 -, juris; Beschl. v. 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 - zitiert nach juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825 - zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 - 6 K 151/08 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 16.06.2010 - 14 KE 2.05 -, juris; Beschl. v. 28.06.2005 - 14 KE 29.05 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2006 - NC 9 S 76/06

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwaltes im

    Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, DÖV 2005, 91 = NVwZ 2005, 838, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 169/05 - vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 17 E 1169/11

    Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten durch ein

    vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 -, juris Rdn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 = juris Rdn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 = juris Rdn. 10 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 10 OA 165/08 -, RdL 2008, 264 = juris Rdn. 3, jeweils m.w.N.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 - OVG 1 K 72.05 -, a.a.O., juris Rdn. 15.

  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 7/05
    Der am 04.08.2005 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 03.08.2005 eingegangenen Klage - 1 K 72/05 - gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2005 ist nicht begründet.

    Der von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin am 04.08.2005 gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 03.08.2005 eingegangenen Klage - 1 K 72/05 - wiederherzustellen, geht daher hinsichtlich der Zusammenlegung der Grundschulen Dilsburg, Eiweiler und Salbach ins Leere.

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Dementsprechend ist auch im Hochschulzulassungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Universität als notwendig anzusehen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 -, juris Rn. 2 ff.; HambOVG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 So 38/06 -, juris Rn. 15 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 10 C 15.474

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

    Dies gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen, so dass auch in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war (OVG Berlin-Bbg, B. v 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 - NVwZ 2006, 713; NdsOVG, B. v. 24.9.2001 - 8 OA 2480/01 - juris Rn. 3 für die anwaltschaftliche Vertretung einer Einrichtung der Rechtsanwaltsversorgung vor dem Verwaltungsgericht; BayVGH, B. v. 30.11.1977 - 83 I 77 - BayVBl 1978, 92; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 57 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte (hier: in einem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • VG Sigmaringen, 17.04.2008 - 6 K 151/08

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren einer Hochschule für ein

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 1 K 25.09

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2009 - 2 OA 302/09

    Beschwerderücknahme; Erinnerung; Kenntnis; Kostenfestsetzung; Notwendigkeit;

  • VG Berlin, 26.05.2014 - 14 KE 101.13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2010 - 1 K 8.10

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 K 17.08

    Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beigezogenen Rechtsanwalts

  • VG Berlin, 16.06.2010 - 14 KE 2.05

    Kostenfestsetzung; Hochschulsache; Zulassung zum Studium; Gebühren eines

  • VG Minden, 20.07.2022 - 12 K 2430/19
  • VG Hannover, 26.11.2007 - 8 C 4505/07

    Antragsrücknahme; Anwaltskosten; Hochschulzulassung; Kenntnis; Klagerücknahme;

  • VG Sigmaringen, 22.08.2006 - NC 6 K 701/05

    Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung im Bereich der Vergabe von Studienplätzen

  • VG Cottbus, 26.08.2013 - 6 KE 17/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Hannover, 27.02.2009 - 8 C 3934/08

    Anwaltsvergütung, Verzicht: Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzung,

  • VG Berlin, 17.02.2009 - 14 KE 250.05

    Erstattungsfähigkeit von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Beklagter

  • VG Berlin, 02.06.2014 - 14 KE 34.13

    Kostenerstattung in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11221
OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05 (https://dejure.org/2005,11221)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 1 K 115.05 (https://dejure.org/2005,11221)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2005 - 1 K 115.05 (https://dejure.org/2005,11221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Beschwerde als Rechtsbehelf im Verwaltungsprozess gegen die Erinnerungsentscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • Judicialis

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 32; ; VwGO § 151 Satz 1

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1995 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 614
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.08.2004 - 2 WDB 2.04

    Unbenannter Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; außerordentliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05
    Die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Zivil- bzw. des Verwaltungsprozessrechts früher grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit auch bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Entscheidung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war (BGH NJW 1992, 983 [984]; BGHZ 121, 397 [398]; BVerwG, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; BVerwGE 121, 336 [337] m.w.N.), kommt nach den Neuregelungen des Rechtsmittels der Beschwerde im Zivilprozess künftig nicht mehr in Betracht.

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BGHZ 150, 133 [135 f.]) und auch das Bundesverwaltungsgericht hat seitdem wiederholt entschieden, dass das Institut der außerordentlichen Beschwerde im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet (BVerwG NJW 2002, 2657 = DVBl. 2002, 1055 [1056]; BVerwGE 121, 336 [338] m.w.N.).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05
    Ihre stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist erhobene außerordentliche Beschwerde stellt einen im geltenden Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen und deshalb nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 [401]; 108, 341 [349]) nicht gegebenen außerordentlichen Rechtsbehelf dar.
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BGHZ 150, 133 [135 f.]) und auch das Bundesverwaltungsgericht hat seitdem wiederholt entschieden, dass das Institut der außerordentlichen Beschwerde im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet (BVerwG NJW 2002, 2657 = DVBl. 2002, 1055 [1056]; BVerwGE 121, 336 [338] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05
    Ihre stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist erhobene außerordentliche Beschwerde stellt einen im geltenden Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen und deshalb nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 [401]; 108, 341 [349]) nicht gegebenen außerordentlichen Rechtsbehelf dar.
  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05
    Die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Zivil- bzw. des Verwaltungsprozessrechts früher grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit auch bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Entscheidung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war (BGH NJW 1992, 983 [984]; BGHZ 121, 397 [398]; BVerwG, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; BVerwGE 121, 336 [337] m.w.N.), kommt nach den Neuregelungen des Rechtsmittels der Beschwerde im Zivilprozess künftig nicht mehr in Betracht.
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BGHZ 150, 133 [135 f.]) und auch das Bundesverwaltungsgericht hat seitdem wiederholt entschieden, dass das Institut der außerordentlichen Beschwerde im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet (BVerwG NJW 2002, 2657 = DVBl. 2002, 1055 [1056]; BVerwGE 121, 336 [338] m.w.N.).
  • BGH, 14.11.1991 - I ZB 15/91

    Greifbare Gesetzwidrigkeit bei fehlerhafter Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 1 K 115.05
    Die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Zivil- bzw. des Verwaltungsprozessrechts früher grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit auch bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Entscheidung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war (BGH NJW 1992, 983 [984]; BGHZ 121, 397 [398]; BVerwG, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; BVerwGE 121, 336 [337] m.w.N.), kommt nach den Neuregelungen des Rechtsmittels der Beschwerde im Zivilprozess künftig nicht mehr in Betracht.
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