Rechtsprechung
| BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Begriff des Erbschaftsbesitzers - Vererblichkeit der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 2018, 2027
Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bei rückwirkender Unwirksamkeit eines Ehegatten-Testaments; Rechtsstellung des Erben des Erbschaftsbesitzers; Umfang der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1985, 3068
- MDR 1985, 1001
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60
Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers
Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
Infolge dieser Anfechtung sind die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen des Vaters entsprechend §§ 2281, 2079, 142 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 37, 331, 333; BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67 - FamRZ 1970, 79, 80) als nichtig anzusehen, so daß gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des Vaters zum Vorerben der Mutter von Anfang an unwirksam ist. - BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82
Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die …
Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
§ 2018 setzt zwar für die Entstehung des Erbschaftsanspruchs eine Inanspruchnahme eines nichtbestehenden Erbrechts voraus, läßt den Anspruch (vgl. auch §§ 2019, 2020 BGB) aber nicht schon dann entfallen, wenn der Erbschaftsbesitzer sich des ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts nicht mehr berühmt (Senatsurteil vom 11.1.1984 - IVa ZR 30/82 - unveröffentlicht, vgl. Johannsen WM Sonderbeilage 1/1985 S. 5, 6; herrschende Meinung). - BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67
Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden …
Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
Infolge dieser Anfechtung sind die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen des Vaters entsprechend §§ 2281, 2079, 142 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 37, 331, 333; BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67 - FamRZ 1970, 79, 80) als nichtig anzusehen, so daß gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des Vaters zum Vorerben der Mutter von Anfang an unwirksam ist.
- RG, 08.02.1913 - IV 527/12
Erbschaftsbesitz
Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
Über den Wortlaut hinaus wird darunter unter Berufung auf den Sinn der Vorschrift überwiegend ferner auch derjenige verstanden, der - vor oder nach dem Erbfall - etwas aus dem Erblasservermögen zunächst ohne Inanspruchnahme eines Erbrechts erlangt hat, die betreffenden Gegenstände aber nachträglich unter - unzutreffender - Berufung auf ein eigenes, in Wahrheit nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang bestehendes Erbrecht verteidigt (vgl. z.B. RGZ 81, 293, 294;… Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 2018 Rdn. 8;… Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2018 Rdn. 5;… MK-Jülicher, BGB § 2018 Rdn. 18). - BGH, 08.11.1951 - IV ZR 55/51
Rechtsmittel
- OLG Nürnberg, 16.09.1980 - 1 W 1404/80
Möglichkeit der Begründung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen …
Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
Ob die Auskunftspflicht aus § 2027 Abs. 1 BGB auf den Erben des Erbschaftsbesitzers übergeht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (dafür: Kipp/Coing, Erbrecht. 13. Bearb. § 110 VI, § 91 III 3 c Fn. 29;… Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2027 Rdn. 4;… Erman/Schlüter, BGB 7. Aufl. § 1967 Rdn. 5;… Jauernig/Stürner, BGB 3. Aufl. § 2027 Anm. 1; Boehmer, Die Reichsgerichtspraxis im Deutschen Rechtsleben, 3. Band S. 216, 253; OLG Nürnberg OLGZ 1981, 115; OLG Colmar ElsLothZ 1912, 475;… gegen Vererblichkeit: Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2027 Anm. 3;… Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 2027 Rdn. 2;… MK-Jülicher, BGB § 2027 Rdn. 5; OLG Hamburg OLGE 26, 295; OLG Marienwerder LZ 1919, 392; OLG Celle HRR 1935, 680).
- BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03
Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach dem ZGB -DDR
Mit dem Tod seiner Mutter ging deren Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks als Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 363 Abs. 1 ZGB-DDR auf den Beklagten als Erben über, ohne daß es hierfür einer zusätzlichen Erbrechtsanmaßung durch ihn selbst bedurft hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068, 3070;… Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 21 m.w.N.). - OLG Koblenz, 06.05.2014 - 3 U 1272/13
Leistung nach dem Todesfall: Herausgabe einer Lebensversicherungszahlung an eine …
Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 5. Juni 1985, IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).Rn. 41 a) Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).
- BGH, 08.06.1988 - IVa ZR 57/87
Vererbung der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; …
Die gesetzliche Ausgestaltung der Erbfolge als Universalsukzession bringt es mit sich, daß die Erbschaft als Ganzes mit dem Erbfall einschließlich aller Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB) und aller Rechtsverhältnisse, an denen der Erblasser beteiligt ist, auf die Erben übergeht (Boehmer, Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, 3. Bd. S. 216, 247, zum Offenbarungseid S. 253; BGHZ 32, 367, 369; Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 = FamRZ 1985, 1019 mit Anm. v. Dieckmann FamRZ 1985, 1247 und Hohloch JuS 1986, 315).Dementsprechend hat der erkennende Senat (Urteil vom 5. Juni 1985 aaO) in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (HRR 1933 Nr. 569) angenommen, daß eine bürgerlich-rechtliche Verbindlichkeit (wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht) nur dann unvererblich ist, wenn sie nach der Natur der geschuldeten Leistung ausschließlich von dem Erblasser persönlich und von dessen Erben überhaupt nicht erfüllt werden könnte.
Diese Voraussetzung trifft jedoch bei einem Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB aus Anlaß einer Geschäftsbesorgung (§§ 662 ff., 675 BGB) ebensowenig zu wie bei einem Anspruch auf Rechnungslegung oder auf Erteilung einer Auskunft (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 aaO).
- BGH, 25.06.2003 - IV ZR 285/02
Erstattung von Prozeßkosten innerhalb einer Erbengemeinschaft
- OLG Köln, 14.03.2024 - 24 U 152/22
Feststellung der Erbunwürdigkeit der Ehefrau eines Erblassers in Ansehung einer …
Der Anspruch entfällt auch nicht dadurch, dass der Erbschaftsbesitzer sich später nicht mehr ein Erbrecht anmaßt (BGH, NJW 1985, 3068, 3069;… Erman/Horn, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2018 Rn. 8 m.w.Nachw.). - OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeinsetzung bei jungen Eheleuten und krankem …
Rn. 37 Ob die Beklagte Erbschaftsbesitzerin im Sinne des § 2018 BGB und damit insoweit passivlegitimiert ist, wozu freilich ausreichte, dass sie sich vormals eines ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts berühmt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068), bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. - ArbG Münster, 10.04.1990 - 3 Ca 2109/89
Verpflichtung zur Neuformulierung, Ergänzung oder Berichtigung eines Zeugnisses; …
Die gesetzliche Ausgestaltung der Erbfolge als Universalsukzession bringt es mit sich, daß die Erbschaft als ganzes mit dem Erbfall einschließlich aller Verbindlichkeiten des Erblassers (vgl. § 1967 BGB ) und aller Rechtsverhältnisse, an denen der Erblasser beteiligt ist, auf die erben übergeht (vgl. hier nur Literaturnachweise in den Entscheidungen des BGH vom 08.06.1988 - IVa ZR 57/87 in: NJW 1988, 2728 [BGH 07.07.1988 - VII ZR 320/87] und in Entscheidung von 05.06.1985 - IV a ZR 257/83 in: NJW 1985, 3068 ff. unter III.).Hat der zur Zeugniserteilung verpflichtete Erbe allerdings keine eigenen Kenntnisse und kann er sich solche auch nicht auf zumutbare Weise verschaffen, dann genügt seine Auskunftspflicht bereits mit der Darlegung dieses Sachverhalts (vgl. insoweit auch BGH vom 05.06.1985, a.a.O., unter III 1 der Entscheidungsgründe).
- OLG Brandenburg, 19.06.2023 - 3 U 64/21
Herausgabe eines Erbteils; Einzug des Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Anwendbares …
Denn § 2018 BGB setzt zwar für die Entstehung des Erbschaftsanspruchs eine Inanspruchnahme eines nichtbestehenden Erbrechts voraus, lässt den Anspruch aber nicht schon dann entfallen, wenn der Erbschaftsbesitzer sich des ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts nicht mehr bemüht (BGH, NJW 1985, 3068; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 17.12.2021 - 5 U 22/21, BeckRS 2021, 49469 Rn. 24). - AG Brandenburg, 24.01.2025 - 30 C 273/23
Ansprüche von Erben gegen Erbschaftsbesitzer - Herausgabe der zur Erbschaft …
Einen derartigen Umstand substantiiert darzulegen und nachzuweisen, wäre Sache der Beklagten somit nur dann gewesen, wenn ein ursprünglicher Erbschaftsbesitz der Beklagten unstreitig oder von der Klägerin nachgewiesen worden wäre (BGH, Urteil vom 05.06.1985, Az.: IVa ZR 257/83). - BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 112/82
Streitgegenstand eines Auskunftsbegehrens im Versorgungsausgleichverfahren; …
Ist das nicht der Fall, so genügt er seiner Auskunftsoflicht schon durch die Darlegung dieses Sachverhalts (vgl. zum Fall des § 2027 BGB BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 257/83 - FamRZ 1985, 1019, 1020). - OLG München, 21.09.1993 - 25 U 2105/92
Erbausgleich nach österreichischem Recht
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".