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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.01.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01   

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https://dejure.org/2001,813
BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 (https://dejure.org/2001,813)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 (https://dejure.org/2001,813)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 (https://dejure.org/2001,813)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 5; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; VersG § 15; ; GG Art. 8

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Sofort vollziehbares Versammlungsverbot - Durchführung eines Aufzugs - Schlusskundgebung - Verbot einer Veranstaltung - Jahrestag der Reichsgründung - Nationalsozialistischer Zusammenhang - Verherrlichung des Nationalsozialismus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; GG Art. 8

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1407
  • NJW 2001, 2051
  • NVwZ 2001, 670 (Ls.)
  • DVBl 2001, 721
 
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Wird zitiert von ... (114)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Die Kooperation kann dazu führen, dass die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung höherrückt (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.).

    Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 399 ).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Einstweilige Anordnung gegen im Änderungsgesetz zum SGB VI enthaltenen …

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2001 - 5 B 115/01

    Fackelaufzug der NPD verboten

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen den Verbotsbescheid des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom 15. Januar 2001 - VL 1.2 - 231-001/01 - wieder herzustellen,.
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen …

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Abwägung in aller Regel die in den angegriffenen Entscheidungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ;… BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von …

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Abwägung in aller Regel die in den angegriffenen Entscheidungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ;… BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522).
  • VG Arnsberg, 24.01.2001 - 3 L 78/01
    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen den Verbotsbescheid des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom 15. Januar 2001 - VL 1.2 - 231-001/01 - wieder herzustellen,.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen beziehungsweise zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (…vgl. OVG NRW, NJW 2001, S. 2111;… NJW 2001, S. 2113;… NJW 2001, S. 2114;… NJW 2001, S. 2986 ;… DVBl 2001, S. 584;… grundsätzlich übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, S. 121; dies., NJW 2001, S. 2051).
  • VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24

    Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine …

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris; vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris; vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris).
  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in …

    Im Rahmen der Folgenabwägung berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, S. 1407 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00   

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https://dejure.org/2001,737
BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00 (https://dejure.org/2001,737)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00 (https://dejure.org/2001,737)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - 2 BvQ 42/00 (https://dejure.org/2001,737)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 45; ; BVerfGG § 43 Abs. 1; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 21 Abs. 2; ; GG Art. 21 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Akteneinsicht - Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen - Gelegenheit zur Stellungnahme - Verfassungswidrigkeit einer Partei - Parteiverbotsverfahren - Politische Partei

  • rechtsportal.de

    BVerfGG §§ 20, 45, 32 Abs. 1; GG Art. 21 Abs. 2
    Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 41
  • NJW 2001, 1407
  • NVwZ 2001, 668 (Ls.)
  • DVBl 2001, 557
 
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Wird zitiert von ... (185)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
    Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 92, 130 ).
  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Keine einstweilige Anordnung zur Vorlage der jährlichen Prüfungsberichte des …

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
    Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 92, 130 ).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen …

    Rn. 31 Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Rn. 87 Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …

    Rn. 68 2. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 165 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - eA).
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