Rechtsprechung
| BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Verhältnis des Namensrechts zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes ; Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen
- sewoma.de
Kiran als Vorname
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Grenzen der Vornamenswahl
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Urteile: Welche Vornamen Eltern ihrem Nachwuchs geben dürfen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eindeutige Geschlechtszuordnung beim Vornamen - nicht immer verpflichtend!
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ein Mädchen namens "Kiran" - Eltern dürfen ihrem Kind auch einen Namen geben, der nicht eindeutig auf sein Geschlecht hinweist
- 123recht.net (Kurzinformation, 20.2.2009)
Zur freien (Vor-) Namenswahl
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGK 14, 479
- NJW 2009, 663
- FGPrax 2009, 63 (Ls.)
- FamRZ 2009, 294
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"
Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).Rn. 12 a) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).
Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).
Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).
Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).Rn. 12 a) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).
Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).
Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).
- BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes
Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).
Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).
- OLG München, 01.02.2007 - 31 Wx 113/06
Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater
Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 - 31 Wx 113/06 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 31. Juli 2006 - 24 URIII 15/06 - .Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 - 31 Wx 113/06 - und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 31. Juli 2006 - 24 URIII 15/06 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung …
Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).
- BGH, 10.07.2019 - XII ZB 507/18
Erfordernis der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss im …
Hieraus leitet sich die Befugnis zur ("treuhänderischen") Wahrnehmung von Rechten des Kindes gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten ab (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 13 und FamRZ 2003, 296, 300 mwN). - BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16
Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten …
Das deutsche Recht kennt weder einen ausdrücklichen noch einen immanenten Grundsatz, dass der Name über das Geschlecht einer Person unterrichten muss (BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 15).Bietet der Name allerdings einem Kind offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 17), und erscheint er somit nicht geeignet, die Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (…vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - FamRZ 2008, 1331 Rn. 18), führt die darin enthaltene Kindeswohlgefährdung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public.
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13
Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren …
Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird daher vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38 ; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391 ;… Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, Rn. 8; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663 ;… Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90 ).
- BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15
Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname; …
Hiervon ist auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 - BVerfGK 14, 479 Rn. 15, 17). - OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"
Dies beruht darauf, dass der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet ist, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und NJW 2009, 663).Dies soll nur dann der Fall sein, wenn dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit geboten wird, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG NJW 2009, 663; Wendt, FRP 2010, 12/13).
Denn der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als berücksichtigungsfähig angesehen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Rede stehenden dritten Vornamens unterlassen kann, falls die Befürchtung besteht, er könnte Anlass zu Hänseleien, Belästigungen oder Behinderungen geben (vgl. BGH NJW 2009, 663 und BVerfG FamRZ 2005, 2049/2050).
- OLG Hamm, 16.04.2014 - 15 W 288/13
Ihab darf Riham werden wollen
Da dieser Rahmen nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (zuletzt Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 576/07 = NJW 2009, 663) sehr weit gesteckt ist, bestehen gegen die Wahl des Vornamens S keine Bedenken. - BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern; nicht …
Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens - anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung - eine verantwortungslose Namenswahl (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJW-RR 2014, 1156 f.) sowie ein damit verbundener Missbrauch des Elternrechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffenden Namensbestimmung. - VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
Begründeter Antrag im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht
Der Vorname ist ein personenstandsrechtlicher Status, dessen Sinn an sich darin besteht, der Individualität einer Person Ausdruck zu verleihen, sie als einzelne Person zu bezeichnen und von anderen zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, BVerfGK 14, 479-485, Rn. 12). - VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger …
Rn. 13 Mit Schriftsätzen vom 14., 15., 27. und 28. Januar 2015 trägt der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2008 (Az. 1 BvR 576/07) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2000 (Az. 8 A 3628/00) weiter vor, der Hinzufügung eines 2. Vornamens stehe die Kennzeichnungsfunktion des Namens nicht entgegen, und ein Erfordernis der geschlechtsspezifischen Namensgebung bestehe nach dem Gesetz nicht.Die nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehene Abänderbarkeit des Vornamens stellt sich gewissermaßen als "restriktive Kehrseite" des freien Namensgebungsrechts der Eltern bei Geburt eines Menschen dar, das aus dem Recht der elterlichen Sorge resultiert und nur durch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls eine Begrenzung erfährt (vgl. zum elterlichen Namensgebungsrecht BVerfG, B. v. 5.12.2008 - 1 BvR 576/07 - juris).
Rn. 26 Für das Namensgebungsrecht der Eltern hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamensgebung auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiere, solange eine geschlechtsspezifische Identifikation des Kindes mit dem Vornamen möglich sei (vgl. BVerfG, B. v. 5.12.2008 - 1 BvR 576/07 - juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 754/14
Klagebefugnis; Elternrecht; Vater eines nichtehelichen Kindes; Nicht …
Rn. 36 Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 43, Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 -, StAZ 2003, 240 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04 -.Rn. 42 vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 41; Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12,.
- AG Darmstadt, 03.04.2025 - 50 III 8/25
"Luft Feli" wählbare geschlechtsneutrale Vornamen
- KG, 30.06.2009 - 1 W 93/07
Vornamenswahl für ein Kind: Schranken des Elternrechts
- OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
Vorname, Nachname, Häufigkeit
- OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 11 Wx 15/12
Personenstandssache: Eintragung eines ergänzenden Zusatzes zur Großschreibweise …
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2016 - 1 S 1177/15
Schreibweise des Namens im Reisepass ausschließlich in Großbuchstaben
- VG Schleswig, 26.07.2024 - 9 A 154/21
Vornamensänderung durch Voranstellung eines weiteren Vornamens
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname …
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Personenstandsverfahren betreffend die Berichtigung des Geburtenregisters nach …
- OLG Karlsruhe, 09.12.2024 - 2 UF 200/24
Entscheidung über die Wahl des Taufnamens
- KG, 06.10.2020 - 1 W 1042/20
Berichtigung eines im Geburtenregister eingetragenen Vornamens bzw. Eintragung …
- OLG Köln, 16.07.2025 - 26 W 5/25
Anweisung des Standesamts zur Eintragung des weiteren männlich gewählten …
- VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
Vornamensänderung
- VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personenstandsregister
- OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 20 W 154/18
Bei verschwiegener tatsächlich bestehender Ehe kann Lebensgefährte nicht wirksam …
- OLG München, 14.09.2010 - 31 Wx 124/10
Namenseintrag im Geburtenregister: Eintragung des Namens "Zoë" mit Trema
- OLG Düsseldorf, 15.03.2013 - 3 Wx 25/12
Berichtigung des eingetragenen Vornamens eines Kindes im Geburtenregister (hier: …
- OLG München, 06.10.2011 - 31 Wx 332/11
Elterliches Namenswahlrecht: Verwendung des durch einen Elternteil geführten …
- AG Berlin-Schöneberg, 23.01.2015 - 71 III 315/14
- AG Nürnberg, 04.06.2025 - III 8/25
Vornamenswahl, Geschlechtseintrag, Kongruenzgebot, Personenstandsrecht, …
- AG Siegen, 29.09.2023 - 4 III 29/23
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