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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,41860
BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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  • HRR Strafrecht

    § 4 GewSchG; § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG
    Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz (Akzessorietät; Blankettnorm; Pflicht des Strafgerichts zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung; Auslegung; Maßgeblichkeit der gesetzgeberischen Intention nach Inkrafttreten des FamFG)

  • lexetius.com

    GewSchG § 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 4 S 1 GewSchG, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht als Voraussetzung der Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    GewSchG § 4
    Strafbarkeit nach dem Gewaltschutzgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht als Voraussetzung der Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gewaltschutzgesetz: Strafgericht muss Rechtmäßigkeit der Anordnung nach GewSchG prüfen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafgericht muss Rechtmäßigkeit der Anordnung nach GewSchG prüfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung - und ihre strafrechtliche Ahndung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Verurteilung nach GewSchG ist Strafgericht nicht an Entscheidung des Familiengerichts gebunden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zuwiderhandlung gegen Anordnung nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) - Voraussetzungen für Verurteilung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Doppelte Prüfung bei Verstoß gegen Auflagen wegen häuslicher Gewalt

Besprechungen u.ä.

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen ein Kontakt- und Näherungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 94
  • NJW 2014, 1749
  • NStZ 2014, 651
  • FamRZ 2014, 559
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).

    Demgegenüber wird andererseits im Rahmen der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Versammlung trotz vollziehbaren Verbots nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Strafgerichte verlangt (…BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 und 2168/96, juris Rn. 13; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, NStZ 1993, 190, 191).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).

    So wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits das Erfordernis der Vollziehbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256) oder § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 346) zwar als Einschränkung der Überprüfungspflicht verstanden.

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Fernmeldeanlagengesetz

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    So wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits das Erfordernis der Vollziehbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256) oder § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 346) zwar als Einschränkung der Überprüfungspflicht verstanden.
  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als …

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Bei dieser Strafnorm handelt es sich um eine Blankettvorschrift, deren Verbotsgehalt sich aus der zugrunde liegenden Entscheidung des Familiengerichts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259).
  • BGH, 07.02.2013 - 3 StR 486/12

    Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht (verfassungsrechtlich …

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Auch dort spricht der Gesetzestext nur von einer "bestimmten" Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art. Es entspricht indes einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136) und Literatur (…vgl. etwa Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 145a Rn. 2;… MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 10), dass auch eine aus anderen Gründen rechtsfehlerhafte Weisung - wenn sie etwa unzulässig oder ihre Erfüllung für den Verurteilten unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) ist, - die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen kann.
  • OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07

    Strafverfolgung nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewaltSchG) bei Fehlerhaftigkeit der …

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09

    Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung …

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 3 Ss 35/06

    Gewaltschutzgesetz; materielle Rechtmäßigkeit; Anordnung; Überprüfung; …

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96

    Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Demgegenüber wird andererseits im Rahmen der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Versammlung trotz vollziehbaren Verbots nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Strafgerichte verlangt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 und 2168/96, juris Rn. 13; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, NStZ 1993, 190, 191).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 270/16

    Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (Darstellung im Urteil); …

    Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • BGH, 09.01.2025 - 3 StR 340/24

    Teileinstellung bei mehreren Taten (irrtümliche Einstellung); Beschränkung der …

    Die Annahme einer rechtswidrigen Tat nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht selbst die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, ohne an die Entscheidung des Familiengerichts gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 6 StR 158/24, NStZ-RR 2024, 357 f.;… vom 21. März 2023 - 6 StR 19/23, StV 2024, 124 Rn. 5;… vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, juris Rn. 26; vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 64 Rn. 10 ff.; KG, Beschluss vom 18. November 2021 - (2) 121 Ss 134/21 (27/21), StV 2023, 545, 546; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 ORs 6/23, juris Rn. 3 ff.).
  • OLG Bamberg, 31.01.2017 - 3 OLG 6 Ss 4/17

    Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung

    Die strafgerichtliche Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung überprüft und dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewSchG eigenständig feststellt und im Urteil darstellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 = BGHSt 59, 94 = NJW 2014, 1749 = JZ 2014, 630 = NStZ 2014, 651 und 28.01.2016 - 3 StR 521/15 = NStZ-RR 2016, 135).

    Rn. 3 II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen Revision des Angeklagten zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil es das Landgericht versäumt hat, die materielle Rechtmäßigkeit der auf Antrag der Nebenklägerin mit Beschluss des Familiengerichts vom 21.02.2014 nach mündlicher Verhandlung erlassenen vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG zu überprüfen, nämlich deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig festzustellen und im Urteil darzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 = BGHSt 59, 94 = NJW 2014, 1749 = JZ 2014, 630 = NStZ 2014, 651 und vom 28.01.2016 - 3 StR 521/15 = NStZ-RR 2016, 135).

  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen …

    Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG setzt u.a. voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18

    Strafe trotz fiktiv zu erteilender Erlaubnis

    Rn. 30 Der Senat verkennt nicht, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Frage der Akzessorietät in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Strafnorm zu bestimmen ist und z.B. die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer familiengerichtlichen Gewaltschutzanordnung bei der Prüfung der Strafbarkeit gem. § 4 GewSchutzG durch die Strafgerichte zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13 -, BGHSt 59, 94-105).
  • BGH, 28.05.2024 - 6 StR 158/24

    Gewaltschutzgesetz (Strafvorschriften: Zuwiderhandlung; Prüfung der materiellen …

    Die Annahme einer rechtswidrigen Tat nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt jedoch voraus, dass das Strafgericht selbst die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei eigenständig deren tatbestandliche Voraussetzungen ohne Bindung an die amtsgerichtliche Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94; vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16; vom 21. März 2023 - 6 StR 19/23, StV 2024, 124).
  • LG Köln, 29.01.2021 - 155 Ns 62/18
    Die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes, die die Kammer eigenständig und ohne Bindung an die familiengerichtliche Entscheidung zu prüfen hat (vgl. BGH B. v. 28.11.2013, 3 StR 40/13 - juris), konnte in Anbetracht des Fehlens einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht festgestellt werden.
  • KG, 18.11.2021 - 121 Ss 134/21

    Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine …

    Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW 2014, 1749-1752).
  • BGH, 14.07.2025 - 4 StR 17/25

    Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (materielle …

    Rn. 5 Ein Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (vgl. BT-Drucks. 14/5429 S. 32, 42; BGH…, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 6 StR 158/24 Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94 Rn. 12).
  • BGH, 26.07.2016 - 3 StR 211/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …

    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • BGH, 23.07.2025 - 6 StR 120/25

    Gewaltschutzgesetz (Strafvorschriften: Zuwiderhandlung; Prüfung der materiellen …

  • OLG Brandenburg, 22.03.2023 - 1 ORs 6/23

    Ausführungen des Gerichts zu tatbestandlichen Voraussetzungen nach …

  • BGH, 21.03.2023 - 6 StR 19/23

    Gewaltschutzgesetz (Strafvorschriften: Zuwiderhandlung; Prüfung der materiellen …

  • OLG Zweibrücken, 10.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 78/18

    Jugendstrafsache: Feststellungen bei Verurteilung wegen Verstoß gegen eine …

  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 228/22

    Entfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuwiderhandlung gegen …

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 53 Ss 146/19

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine …

  • KG, 18.11.2021 - 2 Ss 27/21

    Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine …

  • LG Düsseldorf, 04.12.2019 - 1 Ks 15/19
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