Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.06.2004

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   BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00   

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https://dejure.org/2004,2047
BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00 (https://dejure.org/2004,2047)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2004 - IX ZR 482/00 (https://dejure.org/2004,2047)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 (https://dejure.org/2004,2047)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines Haftpflichtversicherers als Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis; Feststellung einer Schadensersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls; Fehlen des Rechtsbindungswillens bei Gefälligkeitsfahrten im Straßenverkehr

  • Judicialis

    BGB § 208 a. F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 208 a. F.
    Der Umfang eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses durch den nur begrenzt deckungspflichtigen Haftpflichtversicherer ist durch objektive Auslegung zu ermitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 208 (a.F.)
    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Zahlungen des Haftpflichtversicherers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1475
  • MDR 2005, 90
  • NZV 2004, 623
  • VersR 2004, 1278
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.1978 - VI ZR 159/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Abschlagszahlungen des Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschädigte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, 867).

    Ein gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den mitversicherten Personen, insbesondere dem Fahrer (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77, NJW 1979, 866, 867).

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Ebensowenig kommt es auf die Fragen an, ob der Fahrer dem Kläger, der sich auf die Gefälligkeitsfahrt eingelassen hat, den Einwand der schuldhaften Selbstgefährdung hätte entgegensetzen können, wie die Revision (unter Berufung auf BGH, Urt. v. 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474) meint, und ob zwischen Fahrer und Beifahrer für den Fall der Schädigung aufgrund leichter Fahrlässigkeit ein konkludenter Haftungsausschluß in dem Umfang vereinbart worden ist, in dem der Schaden über die Deckungsgrenze hinausgeht.
  • BGH, 30.09.1993 - VII ZR 136/92

    Hemmung der Verjährung; Nachbesserungspflicht mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Da ein Vertrauen, zu dem der Schuldner - oder der für den Schuldner handelnde Versicherer - keinen Anlaß gegeben hat, im Sinne des § 208 BGB a.F. unbeachtlich ist, muß Entsprechendes auch im umgekehrten Fall des Mißtrauens gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1987 - VII ZR 363/86, WM 1988, 168, 169 f; v. 30. September 1993 - VII ZR 136/92, WM 1994, 307, 308; ferner OLG Düsseldorf GI 2004, 82).
  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 363/86

    Begriff des Anerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Da ein Vertrauen, zu dem der Schuldner - oder der für den Schuldner handelnde Versicherer - keinen Anlaß gegeben hat, im Sinne des § 208 BGB a.F. unbeachtlich ist, muß Entsprechendes auch im umgekehrten Fall des Mißtrauens gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1987 - VII ZR 363/86, WM 1988, 168, 169 f; v. 30. September 1993 - VII ZR 136/92, WM 1994, 307, 308; ferner OLG Düsseldorf GI 2004, 82).
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 148/68

    Rechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses durch Abschlagszahlung des Versicherers

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Die Zahlung des Kraftfahrtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers dar; es erfaßt auch den Teil der Ansprüche, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt (BGH, Urt. v. 17. März 1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; v. 22. November 1988 - VI ZR 20/88, NJW-RR 1989, 278).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Insoweit ist der Versicherer kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 5 AKB) als ermächtigt anzusehen, Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (BGHZ 28, 244, 246; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, MDR 1990, 612, 613; vgl. ferner Stiefel/Hofmann, AKB 16. Aufl. § 10 Rn. 132).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 20/88

    Einschränkung der Vollmacht des Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Die Zahlung des Kraftfahrtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers dar; es erfaßt auch den Teil der Ansprüche, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt (BGH, Urt. v. 17. März 1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; v. 22. November 1988 - VI ZR 20/88, NJW-RR 1989, 278).
  • BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57

    Vertretung des Mitversicherten durch Kfz-Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Insoweit ist der Versicherer kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 5 AKB) als ermächtigt anzusehen, Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (BGHZ 28, 244, 246; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, MDR 1990, 612, 613; vgl. ferner Stiefel/Hofmann, AKB 16. Aufl. § 10 Rn. 132).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

    Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.).
  • KG, 04.01.2006 - 12 U 202/05

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit

    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667; DAR 1987, 145).
  • KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden

    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2005 - 24 U 48/05

    Berufshaftpflichtversicherung: Wirkung der Abgabe eines Haftpflichtfalles an

    ccc) Nur vorsorglich fügt das Berufungsgericht an, dass aus seiner Sicht - übereinstimmend mit der des Landgerichts - ein etwaiges Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers und über den Rahmen der eigenen Einstandspflicht im Verhältnis zu diesem hinaus nicht von einer Vollmacht gedeckt gewesen wäre (BGHZ 28, 244; NJW 1970, 1119; NJW-RR 1989, 278; 2004, 1475).

    Ist dies im Einzelfall extremer Schadenshöhe anders, so steht im Hintergrund einer Erklärung mit Anerkenntniswirkung das Bewusstsein einer - nicht zu übersehenden - besonderen Verantwortung im Ausnahmefall, verbunden mit der Pflicht, zu prüfen, ob aus versicherungsvertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer eine anerkennende Erklärung ausdrücklich auf den Versicherer selbst zu beschränken ist (BGH NJW-RR 1989, 278; 2004, 1475).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04

    Haftung für Verbindlichkeiten eines Krankenhauses der Volkspolizei aus

    Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs">231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 208 BGB a.F. durch die regelmäßigen vorbehaltlosen Zahlungen durch die staatliche Versicherung der DDR, die Deutsche Versicherungs-AG - später Allianz Versicherungs-AG -, bezüglich des Stammrechts immer wieder von neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278).
  • OLG Schleswig, 17.02.2005 - 7 U 168/03

    Kfz- Betriebsgefahr versus Pony- Tiergefahr

    Zwar kann (vgl. BGH ZfS 2005, S. 10 f.) die Zahlung des Haftpflichtversicherers grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche darstellen, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt.
  • OLG Hamm, 10.02.2014 - 31 U 124/13

    Verjährung einer Bürgschaftsforderung

    Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH Urteil vom 22. Juli 2004 Az.: IX ZR 482/00, juris Rz. 11).
  • OLG Brandenburg, 05.05.2022 - 12 U 164/20

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Tatsächliches Schuldanerkenntnis;

    Auch die vom Kläger in der Berufungsinstanz zitierten Entscheidungen (BGH VersR 2004, S. 1278 , KG VersR 1999, S. 504 ) rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
  • LG Halle, 03.02.2015 - 2 S 63/14
    Demgemäß hat auch der BGH unter anderem mit Urteil vom 22.07.2004 (Az. IX ZR 482/00) höchstrichterlich klargestellt, dass die Zahlung eines Haftpflichtversicherers grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis darstellt.
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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3636
BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03 (https://dejure.org/2004,3636)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2004 - IV ZR 219/03 (https://dejure.org/2004,3636)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 (https://dejure.org/2004,3636)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles; Schaden durch austretendes Leitungswasser; Leistungsfreiheit des Versicherungsgebers; Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Unterlassen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebäudeversicherung; Leitungswasserversicherung; Anzeigepflicht für Risikoerhöhung bei Frostgefahr

  • Judicialis

    AWB 1987 § 6 Nr. 2; ; AWB 1987 § 6 Nr. 2 Abs. 1; ; AWB 1987 § 6 Nr. 2 Abs. 2; ; AWB 1987 § 6 Nr. 2 Abs. 3; ; AWB 1987 § 6 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1; ; AWB 1987 § 7; ; VVG § ... 23; ; VVG § 24; ; VVG § 25; ; VVG § 26; ; VVG § 27; ; VVG § 27 Abs. 2; ; VVG § 28; ; VVG § 28 Abs. 1; ; VVG § 29; ; VVG § 30; ; VVG § 61; ; ZPO § 493 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    VVG § 23 ff.; VVG § 61; AWB 87 § 6; AWB 87 § 7
    Anforderungen an eine Gefahrerhöhung durch Leerstand von Räumen während einer Frostperiode

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1475
  • NJW-RR 2004, 1476
  • VersR 2005, 218
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.07.1986 - IVa ZR 22/85

    Leistungsausschluß wegen Herbeiführens eines Einbruchs in der

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Nur dann setzt sich der Versicherungsnehmer, der es durch Untätigkeit zum Eintritt des Versicherungsfalles hat kommen lassen, mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch wie derjenige, der den Versicherungsfall durch positives Tun herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 14. April 1976 - IV ZR 29/74 - MDR 1976, 827; vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter III 1).

    Zu den Anforderungen, die an das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu stellen sind, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 46/87 - VersR 1989, 141 unter 1 und 2; vom 14. Juli 1986 aaO unter II 2; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 2).

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Zu den Anforderungen, die an das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu stellen sind, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 46/87 - VersR 1989, 141 unter 1 und 2; vom 14. Juli 1986 aaO unter II 2; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 2).
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Als Repräsentant ist anzusehen, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung; BGHZ 122, 250, 252 f.).
  • BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Soweit den gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGHZ 79, 156, 158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - unter II 2 a aa bei juris abrufbar).
  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Die vom Berufungsgericht angenommene Anzeigepflicht der vormaligen Geschäftsführer hätte zu Beginn des betreffenden Winterhalbjahres jeweils neu eingesetzt und mit seinem Ablauf geendet, denn nur während der Frostperiode ist denkbar, daß ein Zustand erhöhter Gefahr geschaffen wurde, der seiner Natur nach geeignet war, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern konnte (vgl. BGHZ 7, 311, 317; Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a).
  • BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 46/87

    Begriff der groben Fahrlässigkeit bei einem Kfz-Diebstahl

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Zu den Anforderungen, die an das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu stellen sind, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 46/87 - VersR 1989, 141 unter 1 und 2; vom 14. Juli 1986 aaO unter II 2; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 2).
  • BGH, 27.01.1999 - IV ZR 315/97

    Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung (anzeigepflichtige Gefahrerhöhung)

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Die vom Berufungsgericht angenommene Anzeigepflicht der vormaligen Geschäftsführer hätte zu Beginn des betreffenden Winterhalbjahres jeweils neu eingesetzt und mit seinem Ablauf geendet, denn nur während der Frostperiode ist denkbar, daß ein Zustand erhöhter Gefahr geschaffen wurde, der seiner Natur nach geeignet war, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern konnte (vgl. BGHZ 7, 311, 317; Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a).
  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 29/74

    Versagung von Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Nur dann setzt sich der Versicherungsnehmer, der es durch Untätigkeit zum Eintritt des Versicherungsfalles hat kommen lassen, mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch wie derjenige, der den Versicherungsfall durch positives Tun herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 14. April 1976 - IV ZR 29/74 - MDR 1976, 827; vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter III 1).
  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Soweit den gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGHZ 79, 156, 158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - unter II 2 a aa bei juris abrufbar).
  • BGH, 09.07.1975 - IV ZR 95/73

    Besondere Vereinbarungen werden auch dann Bestandteil des Versicherungsvertrages,

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03
    Mit dem Wegfall der Gefahrerhöhung ist aber auch die Anzeigepflicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1975 - IV ZR 95/73 - VersR 1975, 845 unter A II).
  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13

    Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der

    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2012 - 9 KN 162/10

    Vereinbarkeit einer mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Überprüfung privater

    Zulässig sind insoweit alle Bestimmungen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen und störungsfreien Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, insbesondere einer schadlosen Ableitung und Behandlung des Abwassers, erforderlich sind (vgl. Schneider, ZfW 2005, 69, 72 f. und 75 f.; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 - DÖV 2003, 418).

    Undichte Leitungen bringen die Gefahr mit sich, dass das Grundwasser durch den Eintritt von Schadstoffen beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Schneider, ZfW 2005, 69).

  • OLG Celle, 24.09.2009 - 8 U 99/09

    Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung bei

    Maßgebend ist mithin, ob nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, die eine nachhaltige Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt, die Vergrößerung des Schadens und/oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers darstellt, bei der der Versicherer den Vertrag überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (BGH, VersR 2005, 218. Urteil des Senats vom 9. August 2007 8 U 62/07 r+s 2007, 683. vgl. auch die Formulierung in Ziff. 17.1 W.../05).

    Dabei sind alle gefahrerheblichen Umstände in Betracht zu ziehen, sodass gefahrerhöhende und verminderte Umstände im Sinne einer Gefahrkompensation gegeneinander abzuwägen sind (BGH, VersR 2005, 218).

  • OLG Bamberg, 17.01.2006 - 1 U 241/05

    Abgrenzung von Rettungs- und Instandsetzungskosten

    Durchaus zutreffend definiert auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung den Rohrbruch i.S.v. § 7 VGB 88 mit "jeder nachteiligen Veränderung des Rohrmaterials, die dazu führt, dass die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können" und zitiert in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BGB v. 23.06.2004 (VersR 2005, 218 ), die sich ebenfalls mit dem Versicherungsschutz bei einer Leckage im Leitungsnetz befasst.
  • OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von

    Wissensvertreter ist, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (BGH, VersR 2005, 218; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 28 Rn. 86 ff., m. w. N.).

    Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, VersR 2005, 218; Prölss, aaO., Rn. 64 ff.).

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 144/11

    Wirksamkeit einer Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der

    Vielmehr ist Wissensvertreter nur, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH VersR 2005, 218 [BGH 23.06.2004 - IV ZR 219/03] ).
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2006 - 5 U 610/05

    Zur Wirksamkeit einer Einfriedungsklausel

    Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Versicherungsfall grob fahrlässig auch durch ein Unterlassen möglichst geeignet und zumutbarer Maßnahmen zum Schutz des versicherten Objekts herbeigeführt werden kann (BGH, Urt. v. 23.6.2004 - IV ZR 219/03 - VersR 2005, 218; VersR 76, 649).
  • OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Mitteilung eines

    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteile vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13; vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 , veröffentlicht in BGHZ 186, 42 ; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 ; alle zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 07.06.2005 - 4 B 128/04

    Duldung einer Abwasserdurchleitung

    Entsprechendes gilt für die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage, ob Gemeinden auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 3 SächsWG a.F. befugt waren, Grundstückseigentümer durch Satzungsregelungen zur Duldung von Abwasserleitungen Dritter zu verpflichten (anders etwa BayVGH, Beschl. v. 24.7.2000, BayVBl. 2001, 115 und Widtmann/Grasser, BayGO, Art. 24 RdNr. 17 f., für die spezialgesetzliche Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang in Art. 24 Abs. 2 Satz 3 BayGO; eine Annexkompetenz zu § 14 SächsGemO bejahend Schneider, ZfW 2005, 69 [72 f.]).

    Soweit die Befugnis zum Betrieb einer als öffentliche Einrichtung einzustufenden Abwasserbeseitigungsanlage zugleich die Ermächtigung enthält, das Benutzungsverhältnis durch Satzung oder Verwaltungsakt zu regeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.5.1995, ESVGH 45, 277; NdsOVG, Urt. v. 29.11.1996 - 9 L 1414/95 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 16.10.1992, NVwZ-RR 2003, 297; Schneider, ZfW 2005, 69 [73]), gilt dies nur in begrenztem Umfang.

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2010 - 5 U 88/10

    Fahrzeugversicherung: Zurechenbarkeit der Arglist eines Erklärungsgehilfen bei

    Wissensvertreter ist, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle - oder an Stelle des dazu berufenen Organs - für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urt. v. 23.06.2004 - IV ZR 219/03 - VersR 2005, 218).
  • OLG Oldenburg, 29.03.2012 - 5 U 11/11

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers für den Zeitpunkt des Eintritts des

  • KG, 30.04.2021 - 6 U 1015/20

    Zahlungsanspruch eines Versicherungsnehmers bei Entwendung einer Goldmünze aus

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2010 - 5 U 147/10

    Gebäudeversicherung - Kürzung

  • BGH, 17.02.2010 - IV ZR 349/07

    Warenkreditversicherung für Kraftstofflieferungen an Tankstellenpächter:

  • LG Saarbrücken, 21.06.2016 - 14 S 32/15

    Kfz-Kaskoversicherung, Wissenszurechnung, Erkundigungspflicht, Eheleute

  • AG Berlin-Wedding, 17.05.2017 - 15a C 250/16
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2010 - 5 U 127/09

    Gebäude- und Hausratsversicherung: Angehöriger mit Vorsorgevollmacht als

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 146/11

    Unklare Obliegenheitsklausel

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 157/12

    Rechtsschutzversicherung - Nachhaftungsfrist nach Beendigung des

  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 145/11

    Unklare Obliegenheitsklausel

  • BGH, 17.02.2010 - IV ZR 350/07

    Anhörungsrüge aufgrund fehlender Auslegung eines

  • OLG Frankfurt, 11.10.2023 - 3 U 70/23

    Gebäudehaftpflichtversicherung: Reduzierung der Entschädigung für

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