Rechtsprechung
BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Inhaltskontrolle hinsichtlich der AGB-Klausel über die Entgeltpflicht für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot durch das Kreditinstitut; Kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften durch ein Entgelt für Aufwendungen für die Erfüllung eigener, ...
- Judicialis
BGB (1.1.2002) § 307 Bl
- ra.de
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB (1.1.2002) § 307
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot in den AGB von Kreditinstituten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unwirksamkeit von Entgeltklauseln für Übertragung von Wertpapieren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- IWW (Kurzinformation)
Bankrecht - Banken dürfen kein Entgelt für Wertpapier-Übertragungen kassieren
- IWW (Kurzinformation)
Bankrecht - Kein Entgelt für Wertpapier-Übertragungen
- IWW (Kurzinformation)
Bankenrecht - Depot-Wechsel: Kein Entgelt für Banken bei Wertpapier-Übertragungen
- nomos.de , S. 5 (Kurzinformation)
Kein Entgelt für Wertpapier-Übertragung in anderes Depot
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 307
Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für Wertpapierübertragung in ein anderes Depot - hink-fischer.de (Auszüge)
- steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)
Wertpapiere kostenlos umbuchen
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1135
- ZIP 2005, 248
- MDR 2005, 405
- WM 2005, 274
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98
Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig
Auszug aus BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für Sonderleistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden, zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; jeweils m.w.Nachw.).Diese Argumentation geht fehl, weil das Verursacherprinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb keine rechtliche Bedeutung hat (Senat BGHZ 141, 380, 385).
Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abwälzt, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senat BGHZ 141, 380, 385 f. und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546; jeweils m.w.Nachw.).
- BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96
Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig
Auszug aus BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 133, 10, 13; 137, 27, 30).Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für Sonderleistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden, zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; jeweils m.w.Nachw.).
- BGH, 07.05.1996 - XI ZR 217/95
BGH für Zulässigkeit sog. Postenpreise bei privaten Girokonten
Auszug aus BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 133, 10, 13; 137, 27, 30).
- BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung …
Auszug aus BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abwälzt, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senat BGHZ 141, 380, 385 f. und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546; jeweils m.w.Nachw.). - BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02
BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig
Auszug aus BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (Senat BGHZ 153, 344, 350 m.w.Nachw.) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. - BGH, 18.01.1996 - IX ZR 81/95
Anforderungen an die Verpfändung von Schuldbuchforderungen; Pflichten des Notars …
Auszug aus BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
bb) Die in der Klausel geregelte Übertragung von Wertpapieren ist die Erfüllung des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 8 DepotG bzw. §§ 695 Satz 1, 985 BGB (vgl. zu dem darauf beruhenden Besitzmittlungsverhältnis: BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, WM 1996, 518; Senat, Urteil vom 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136). - BGH, 22.04.1997 - XI ZR 127/96
Wirkung eines vertraglich begründeten Pfandrechts an einer …
Auszug aus BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
bb) Die in der Klausel geregelte Übertragung von Wertpapieren ist die Erfüllung des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 8 DepotG bzw. §§ 695 Satz 1, 985 BGB (vgl. zu dem darauf beruhenden Besitzmittlungsverhältnis: BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, WM 1996, 518; Senat, Urteil vom 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136). - LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Vergütung für die Übertragung von …
Auszug aus BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Die gegen diese Klausel, soweit sie nicht die Erstattung fremder Kosten vorsieht, gerichtete Unterlassungsklage ist in den Vorinstanzen (VuR 2003, 349 und 2004, 146) erfolgreich gewesen.
- BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12
BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam
Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen, auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01, WM 2002, 1502, 1503; vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191, 193 f.; vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, NJW-RR 2005, 1135, 1136;… vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23;… vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 Rn. 53;… vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, NJW 2012, 66 Rn. 50), genügt ebenfalls nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen, zumal in diesen Entscheidungen regelmäßig keine Definition oder Abgrenzung des Begriffs nach juristischen Kriterien vorgenommen, sondern er allenfalls im Sinne eines im Bankwesen geschäftsüblichen Fachbegriffs verwendet wird. - BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13
Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten …
Insbesondere wenn die Auslieferung einzelner Wertpapiere wie im Falle einer Dauerglobalurkunde ausgeschlossen ist, kann der auf Verschaffung eines mittelbaren Mitbesitzes an der Sammelurkunde gerichtete Herausgabeanspruch nur durch eine Umbuchung erfüllt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191 f; vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, NJW-RR 2005, 1135, 1136; jeweils für den Herausgabeanspruch des Aktieninhabers gegen die Depotbank).Die körperliche Bewegung von Wertpapierurkunden wird auch in diesem Rechtsverhältnis durch die Umbuchung von Girosammel-Depotgutschriften ersetzt (BGH…, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, aaO; vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, aaO).
- BGH, 08.05.2013 - IV ZR 174/12
BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam
Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen, auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01, WM 2002, 1502, 1503; vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191, 193 f.; vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, NJW-RR 2005, 1135, 1136;… vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23;… vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 Rn. 53;… vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, NJW 2012, 66 Rn. 50), genügt ebenfalls nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen, zumal in diesen Entscheidungen regelmäßig keine Definition oder Abgrenzung des Begriffs nach juristischen Kriterien vorgenommen, sondern er allenfalls im Sinne eines im Bankwesen geschäftsüblichen Fachbegriffs verwendet wird.
- BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04
Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen
In dem bei der Bewältigung des heutigen Massengeschäfts üblichen und auch im vorliegenden Fall praktizierten stückelosen Effektenverkehr (Senat, Urteile vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, WM 2005, 272, 273, für BGHZ vorgesehen, und vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, WM 2005, 274, 275) können die Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGBG in aller Regel nicht durch Übergabe von Wertpapierurkunden, auf denen die Anleihebedingungen abgedruckt sind, eingehalten werden (…Grundmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 112 Rdn. 115;… Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGBG 9. Aufl. § 2 Rdn. 14 a;… Wolf, in: Festschrift Zöllner I S. 651, 652 f.). - LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bausparkassen: Klausel über die Erhebung …
Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 - Depotgebühren - Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 - Deaktivierungsklausel - ; BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt. - OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09
Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen …
Dem § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterfallen daher weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 49/04 - [Depotgebühren], MDR 2005, 405, bei Juris Rz. 9, m.w.N.; BGHZ 141, 380, 383; 133, 10, 13; BGHZ 137, 27, 29; Nobbe, WM 2008, 185, 186).Eine so verstandene Abweichung von einer Rechtspflicht ist nicht nur im Falle eines Abweichens von Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne gegeben, sondern auch dann, wenn von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen oder von wesentlichen Rechten und Pflichten abgewichen wird, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben (BGHZ 137, 27, 29; BGHZ 136, 261, 264; BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 55/08, bei juris Rz. 16 m. zahlr w. N. und vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04 - bei Juris Rz. 9; m.w.N.; dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 05 April 1993, in deren Präambel es heißt: "Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als mißbräuchlich beurteilt werden.
- OLG Stuttgart, 21.10.2010 - 2 U 30/10
AGB von Banken: Formularmäßige Forderung einer Kontoführungsgebühr bei …
Dem § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterfallen daher weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1135 = MDR 2005, 405 - Depotgebühren m.w. N.; BGHZ 141, 380, 383 = NJW 1999, 2276; BGHZ 133, 10, 13 = NJW 1996, 2032; BGHZ 137, 27 = NJW 1998, 383; Nobbe, WM 2008, WM 185, 186).Eine so verstandene Abweichung von einer Rechtspflicht ist nicht nur im Falle eines Abweichens von Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne gegeben, sondern auch dann, wenn von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen oder von wesentlichen Rechten und Pflichten abgewichen wird, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben (BGHZ 137, 27, 29 = NJW 1998, 383; BGHZ 136, 261, 264 = NJW 1997, 2752; m. zahlr. w. N. und BGH, NJW-RR 2005, 1135 m.w. N.); dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 05.04.1993, in deren Präambel es heißt: "Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrags oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden.
- OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Wirksamkeit einer …
c) Die von der Beklagten angeführte Aussage in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, Az. XI ZR 49/04, juris Rn. 16 und Az. XI ZR 200/03, juris Rn. 16, zur Abgrenzung der Klausel über eine Entgeltpflicht bei der Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot einerseits und der Überweisung von einem Girokonto auf ein anderes andererseits, spricht nicht gegen die Einordnung der Klausel als Preisnebenabrede, weil in den Entscheidungen die Überweisung von einem Girokonto während des laufenden Zahlungsdiensterahmenvertrages, nicht der bargeldlose Transfer des Guthabens nach Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages behandelt wird. - OLG Celle, 02.02.2010 - 3 W 109/09
Bearbeitungsentgelte für Privatkredite
Dementsprechend sind etwa Klauseln für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen den Kunden (…BGHZ, a. a. O., Rn. 20 ff.), eine entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschiften oder die Nichtausführungen von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung (BGHZ 146, 377 ff.) oder eine Entgeltregelung bei Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot (BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, WM 2005, 274 ff.) für unzulässig erklärt worden. - LG Düsseldorf, 06.10.2010 - 23 S 377/09
Es müssen die im Kreditvertrag vereinbarten Zinsen staffelmäßig und Tag genau …
Der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterfallen daher weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH, NJW-RR 2005, 1135; BGH, NJW 1999, 2276; BGH, NJW 1996, 2032; Nobbe, WM 2008, 185, 186).
Rechtsprechung
BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
ZPO § 600 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Ergehen einer Berufungsentscheidung während eines Schadensersatzprozesses als erledigendes Ereignis
- Judicialis
ZPO § 600 Abs. 2
- rechtsportal.de
ZPO § 600 Abs. 2
Erledigung des Schadensersatzanspruchs durch Feststellung des vorrangig geltend gemachten Scheckanspruchs - datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
ZPO § 600 Abs. 2
Keine Erledigung bei Feststellung des im Vorprozess geltend gemachten Scheckanspruchs während des Schadensersatzprozesses
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1135
- ZIP 2005, 1571
- MDR 2005, 925
- BB 2005, 1359
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96
Inanspruchnahme des Prozeßbürgen
Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01
Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es damals auf diese Frage rechtlich nicht ankam.
- BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08
Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für Schäden durch eine …
Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 a.a.O.).
- LG Görlitz, 16.07.2008 - 2 T 97/08
Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zur Überprüfung der Identität bei …
Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204; BGH, Beschluss vom 7. April 2005, a. a. O.).