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   BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13   

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https://dejure.org/2015,7858
BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13 (https://dejure.org/2015,7858)
BAG, Entscheidung vom 25.02.2015 - 5 AZR 849/13 (https://dejure.org/2015,7858)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 (https://dejure.org/2015,7858)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsschrift; Zustellung der Klageschrift; Beglaubigungsvermerk

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - Zustellung der Klageschrift - Beglaubigungsvermerk

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 Nr 6 ZPO, § 166 Abs 1 ZPO, § 166 Abs 2 ZPO, § 169 Abs 2 S 1 ZPO, § 295 Abs 1 ZPO
    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - Zustellung der Klageschrift - Beglaubigungsvermerk

  • IWW

    § 66 Abs. 1, § ... 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 1 ZPO, § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO, § 295 Abs. 1 ZPO, § 295 Abs. 2 ZPO, § 519 Abs. 4 ZPO, § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 ArbGG, § 130 ZPO, § 224 Abs. 1 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO, § 166 Abs. 1 ZPO, § 166 Abs. 2 ZPO, § 170 ZPO, § 210 ZPO, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes; Wirksamkeit der Zustellung der Klage im Original

  • hensche.de

    Berufung, Schriftform

  • bag-urteil.com

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

  • Betriebs-Berater

    Individueller Schriftzug bei Unterschrift

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - Zustellung der Klageschrift - Beglaubigungsvermerk

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - Zustellung der Klageschrift - Beglaubigungsvermerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Querstrich als Unterschrift unter der Berufungsschrift

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Keine Berufung ohne Unterschrift

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Wann liegt eine Unterschrift vor?

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Die Unterschrift, die keine war - Berufung unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung im Arbeitsrecht nur mit Unterschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 66
  • NJW 2015, 3533
  • ZIP 2015, 1704 (Ls.)
  • MDR 2015, 715
  • NZA 2015, 701
  • BB 2015, 1460
  • JR 2017, 94
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 692/08

    Unzulässigkeit der Berufung - Faksimile-Stempel unter der Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17) .

    Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 21) .

    aa) Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17) .

    Vielmehr hat er bei der im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 130 Nr. 6 ZPO in seiner Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Vorschrift das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze beibehalte (vgl. hierzu BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 19 ff.) .

  • BGH, 16.07.2013 - VIII ZB 62/12

    Berufungsschriftsatz: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts als

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    Die Prüfung der für das Vorliegen einer Unterschrift erforderlichen Merkmale kann vom Revisionsgericht selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorgenommen werden (vgl. zur Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09 - Rn. 11; 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 14) .

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (vgl. BGH 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 11) .

    aa) Für die Berufungsschrift als bestimmenden Schriftsatz ist bei den von der Beklagten gewählten Übermittlungsformen die Unterschrift bzw. deren Wiedergabe in der bei Gericht erstellten Kopie zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Prozesshandlung (BGH 11. April 2013 - VII ZB 43/12 - Rn. 8 und 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 11) .

  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12

    Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    aa) Für die Berufungsschrift als bestimmenden Schriftsatz ist bei den von der Beklagten gewählten Übermittlungsformen die Unterschrift bzw. deren Wiedergabe in der bei Gericht erstellten Kopie zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Prozesshandlung (BGH 11. April 2013 - VII ZB 43/12 - Rn. 8 und 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 11) .

    a) Die Beklagte hätte eine Verwerfung ihrer Berufung durch einen zumindest vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermeiden können, unterstellt man zu ihren Gunsten, ihr Prozessbevollmächtigter habe, weil seine Art der Unterzeichnung bislang von Gerichten und im Rechtsverkehr nicht beanstandet worden sei, trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf vertrauen können, diese werde - auch bei bestimmenden Schriftsätzen - als ordnungsgemäß bewertet (vgl. BVerfG 24. November 1997 - 1 BvR 1023/96 - zu II 2 b der Gründe; BGH 11. April 2013 - VII ZB 43/12 - Rn. 11) .

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    Bei etwaigen Abweichungen zwischen der zugestellten Klageschrift und der in der Gerichtsakte verbliebenen zweiten Klageschrift wäre - ebenso wie bei einer Abweichung der zugestellten beglaubigten Abschrift vom Original - für die Rechtshängigkeit allein die zugestellte Klageschrift maßgeblich, weil die Beklagte nur anhand dieser ihre Rechte wahrnehmen konnte (vgl. zur Ausfertigung eines Urteils BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09 - Rn. 15, BGHZ 186, 22) .
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    In Kenntnis der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. GmS-OGB 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) hat der Gesetzgeber auch bei Änderungen des Gesetzes keinen Anlass gesehen, ein anderes Verständnis auszudrücken.
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. März 2004 - 3 AZR 35/03 - zu I 1 der Gründe; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10 mwN, BAGE 121, 18; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17) .
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    Die Prüfung der für das Vorliegen einer Unterschrift erforderlichen Merkmale kann vom Revisionsgericht selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorgenommen werden (vgl. zur Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09 - Rn. 11; 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 14) .
  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I 1 der Gründe; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 12) .
  • BGH, 09.12.2010 - IX ZB 60/10

    Berufungsschrift: Erforderlichkeit einer Unterschrift

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist oder der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. BGH 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10 - Rn. 5) .
  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 246/06

    Baugewerbe - Wasserbau - Verlegen und Verschweißen von Folien

    Auszug aus BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13
    aa) Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (st. Rspr., vgl. BAG 30. August 2000 - 5 AZB 17/00 - zu II 1 der Gründe; 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 25) .
  • BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 186/09

    Unzulässigkeit von Berufung und Revision

  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZB 17/00

    Unterschrift unter Berufungsbegründungsschriftsatz

  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 44/02

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung

  • BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 35/03

    Unzulässigkeit der Berufung wegen teilweiser Berufungsrücknahme;

  • BVerfG, 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 729/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • LAG Nürnberg, 07.08.2013 - 4 Sa 37/12

    Vergütung - Leiharbeitnehmer - "Equal-Pay-Prinzip"

  • ArbG Bamberg, 23.11.2011 - 5 Ca 626/11

    Equal-Pay-Anspruch eines Leiharbeitnehmers - unwirksame arbeitsvertragliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - 5 Sa 657/15

    Beweisverwertungsverbot bei Kündigung wegen exzessiver Nutzung des dienstlichen

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (BAG v. 25.02.2015 - 5 AZR 849/13, Rz. 19).
  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 17, BAGE 151, 66) .

    aa) Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25; vgl. zur eigenhändigen Unterschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, BAGE 151, 66) .

    Das Fehlen einer einfachen Signatur kann - ebenso wie einer Unterschrift - ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. zur Unterschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, aaO; MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 129 Rn. 22) .

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder das Namenskürzel "SB" im Aktenzeichen der Kanzlei (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 23, BAGE 151, 66) .

  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 79/15

    Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer

    Im Übrigen können Abweichungen einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen (Hahn, Mat. II, S. 231, zu §§ 166-168; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, BGHZ 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG, NZA 2015, 701 Rn. 39; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 15).
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