Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGG § 29; ; FGG § 27; ; ... FGG § 27 Abs. 1; ; WEG § 28; ; WEG § 47; ; WEG § 50; ; WEG § 48; ; WEG § 47 S. 1; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 47 S. 2; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 748; ; ZPO § 281 Abs. 3 S. 2; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; GVG § 17 b Abs. 2 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bindung des Rechtsvorgängers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eigentümerversammlung; Wohnungseigentum; Sonderumlage; Sanierung; Instandsetzung; Rechtsnachfolger; Kaufvertrag
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg - 318 T 67/97
- OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
Papierfundstellen
- NZM 2002, 129
- ZMR 2001, 911
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
Dabei werden - anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft nach § 748 BGB - erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. z.B. BGHZ 104, 197, 202; 131, 228, 230).Hieraus wird in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, da sonst ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 203; 131, 228, 230); umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung des aktuellen Wohnungseigentümers im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (BGHZ 104, 197, 203).
Infolgedessen hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von einem früheren Beschluß entschieden, daß der Erwerber - und nicht etwa der ausgeschiedene Wohnungseigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre haftet, sofern der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderungen begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist (BGHZ 104, 197, 200 ff.).
Abgesehen davon, daß sich das Problem bei Sonderumlagen für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen nicht mit dieser Deutlichkeit stellt, weil der neue Eigentümer hieraus zumindest ebenfalls Nutzen zieht (vgl. BGHZ 104, 197, 203 - "in erster Linie" den Nutzen zieht), bleibt es dem Erwerber in den Fällen rechtsgeschäftlichen Erwerbs - wie hier - unbenommen, im Verhältnis zu dem Veräußerer eine günstigere Regelung zu vereinbaren (…BGH a.a.O.).
- BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
Dabei werden - anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft nach § 748 BGB - erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. z.B. BGHZ 104, 197, 202; 131, 228, 230).Hieraus wird in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, da sonst ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 203; 131, 228, 230); umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung des aktuellen Wohnungseigentümers im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (BGHZ 104, 197, 203).
Die fehlende Bindungswirkung für den bei Beschlußfassung bereits ausgeschiedenen Eigentümer gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch für den Fall, daß ein Wohnungseigentümer nur hinsichtlich eines Teils seiner Einheiten ausscheidet, im übrigen aber an der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung teilnimmt, da die aus dem Wohnungseigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten nach § 16 Abs. 2 WEG nicht personenbezogen, sondern an die jeweilige Einheit geknüpft sind (BGHZ 131, 228, 231).
- BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen …
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
Der Bundesgerichtshof sieht auch dann kein Bedürfnis, eine Bindungswirkung späterer Beschlüsse für den Rechtsvorgänger anzunehmen, wenn diese sich auf die Zeit der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Eigentümers zur Gemeinschaft beziehen (vgl. BGH NJW 89, 714, 715).Bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen den bereits vor Anhängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer vor dem Prozeßgericht haben sie sich auf dem Boden der obergerichtlichen Rechtsprechung befunden (BGHZ 44, 43; 106, 34), und zwar auch in dem Fall, daß - wie hier - der Wohnungseigentümer noch eine andere Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft inne hat (OLG Hamm RPfl 81, 440; KG WE 92, 108, 109).
- OLG Köln, 18.09.1991 - 16 Wx 64/91
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
So reicht die generelle Beteiligung an der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aus, um einen aus der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer Wohnung ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zur Zahlung des Wohngeldes für diese Wohnung zu verpflichten (OLG Köln NJW-RR 92, 460).Er entfaltet für die Antragsgegnerin keine Rechtswirkungen, ohne daß es insoweit einer Anfechtung bedurfte (vgl. OLG Köln NJW-RR 92, 460, 461).
- OLG Hamm, 07.03.1996 - 15 W 440/95
Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
Dieser hauptsächlich für die Abrechnung von Wohngeldspitzen eines vorangegangenen Wirtschaftszeitraumes entwickelten, aber auch auf die Haftung für Sonderumlagen übertragbaren (vgl. OLG Hamm NJW-RR 96, 911, 912) Rechtsprechung folgt der Senat, wenngleich der daran geübten Kritik (vgl. Rau ZMR 2000, 337 ff.) darin zuzustimmen ist, daß die in der Folge dieser Rechtsprechung anzunehmende Haftung des Erwerbers auf die Wohngeldabrechnungsspitze für den Zeitraum, in dem ihm die Nutzungen noch nicht zustanden, der Sache nach schwer nachvollziehbar erscheint. - BGH, 16.10.1984 - X ZR 97/83
Werkvertrag - Ausschluß der Aufrechnung in AGB
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden (vgl. BayObLG WM 85, 31; 88, 332, 333;… Keidel-Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 FGG Rn. 43); ähnlich wie in der Revisionsinstanz (…vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 263 ZPO Rn. 14) ist Sachdienlichkeit für eine Antragsänderung auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Beendigung der Tatsacheninstanzen nie gegeben. - BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63
Verfahren nach § 43 WEG
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
Bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen den bereits vor Anhängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer vor dem Prozeßgericht haben sie sich auf dem Boden der obergerichtlichen Rechtsprechung befunden (BGHZ 44, 43; 106, 34), und zwar auch in dem Fall, daß - wie hier - der Wohnungseigentümer noch eine andere Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft inne hat (OLG Hamm RPfl 81, 440; KG WE 92, 108, 109).
- OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 20 W 56/03
Wohneigentum: Aufnahme der Rechtsverfolgungskosten in der Jahresgesamtabrechnung, …
Dabei werden erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. BGHZ 104, 197; 131, 228; OLG Hamburg ZMR 2001, 911;… vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 16 WEG Rz. 14;… Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rz. 54).Ein solcher Beschluss kann - hierauf weist die weitere Beschwerde zu Recht hin - Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen, da sonst ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 131, 228; OLG Hamburg ZMR 2001, 911).
Damit haftet der Erwerber - und nicht etwa der ausgeschiedene Wohnungseigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen der früheren Jahre, sofern der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderung begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (BGHZ 104, 197; OLG Hamburg ZMR 2001, 911).
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 135/02
Allgemeine Ermächtigung des Verwaltungsbeirates zum Abschluss eines …
Der erstmals mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Feststellung, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren nicht rechtmäßig seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden ist, ist unzulässig, da wegen § 27 Abs. 1 FGG im Rechtsbeschwerdeverfahren ein neuer Sachantrag nicht gestellt werden kann (vgl. z. B. OLG Hamburg ZWE 2002, 424).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5
Nachzahlungen und Auskehrungen aufgrund der Jahresabrechnung nur über die Gemeinschaftskasse; Abrechnungsguthaben; Realisierung - rechtsportal.de
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5
Nachzahlungen und Auskehrungen aufgrund der Jahresabrechnung nur über die Gemeinschaftskasse - ibr-online
Wohnungseigentum
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wohnungseigentümer; Jahresabrechnung; Nachzahlung; Auskehrung; Auszahlungsanspruch
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding - 70 II 132/99
- LG Berlin - 85 T 80/00
- KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00
Papierfundstellen
- NZM 2002, 129 (Ls.)
- FGPrax 2001, 147
- ZMR 2001, 846
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88
Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des …
Auszug aus KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00
Ausfälle zu befürchten sind, die erst nach endgültigem Ausfall umgelegt werden dürfen (vgl. BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018).Denn stellt sich heraus, dass Nachforderungen aus einer konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode gegen Miteigentümer dauernd uneinbringlich sind, sind die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle auch auf diejenigen Miteigentümer umzulegen, zu deren Gunsten Abrechnungsguthaben bestehen (vgl. BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018).
- KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen …
Auszug aus KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00
Stehen der Gemeinschaft aus einer konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode einerseits Nachforderungen gegen einzelne Miteigentümer zu, während sie andererseits einem oder mehreren Miteigentümern Abrechnungsguthaben schuldet, kann die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Mitwirkung an der Realisierung der Abrechnungsguthaben nur darin bestehen, dass entweder der Verwalter zum Einzug der Nachzahlungsbeträge und zur anschließenden Auskehrung der Guthaben veranlasst wird oder dem Guthabengläubiger hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge die Einziehungsermächtigung zu Gunsten der Gemeinschaftskasse übertragen wird, nicht aber zur direkten Einziehung an sich selbst (Ergänzung zu Senat, OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51; NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213).Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht unter Hinweis auf die vom Senat in ständiger Rechtsprechung (OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51; NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213) vertretene Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass der Gläubiger eines Abrechnungsguthabens aus einer beschlossenen Jahresabrechnung nur gegen die Gemeinschaft insgesamt, aber nicht gegen einzelne Miteigentümer -- auch nicht in Höhe der jeweils auf diese entfallenden Quote -- geltend machen kann.
- KG, 16.11.1992 - 24 W 1940/92
Geordnetes Zahlungswesen und Abrechnungswesen als Bestandteil der ordnungsgemäßen …
Auszug aus KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00
Stehen der Gemeinschaft aus einer konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode einerseits Nachforderungen gegen einzelne Miteigentümer zu, während sie andererseits einem oder mehreren Miteigentümern Abrechnungsguthaben schuldet, kann die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Mitwirkung an der Realisierung der Abrechnungsguthaben nur darin bestehen, dass entweder der Verwalter zum Einzug der Nachzahlungsbeträge und zur anschließenden Auskehrung der Guthaben veranlasst wird oder dem Guthabengläubiger hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge die Einziehungsermächtigung zu Gunsten der Gemeinschaftskasse übertragen wird, nicht aber zur direkten Einziehung an sich selbst (Ergänzung zu Senat, OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51; NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213).Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht unter Hinweis auf die vom Senat in ständiger Rechtsprechung (OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51; NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213) vertretene Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass der Gläubiger eines Abrechnungsguthabens aus einer beschlossenen Jahresabrechnung nur gegen die Gemeinschaft insgesamt, aber nicht gegen einzelne Miteigentümer -- auch nicht in Höhe der jeweils auf diese entfallenden Quote -- geltend machen kann.
- BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft …
Auszug aus KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00
Der Senat hält an seiner vorgenannten Rechtsprechung trotz der im Schrifttum verschiedentlich geäußerten Kritik (vgl. Deckert, WE 1995, 215;… Bub in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 28 WEG Rdn. 404 f.) fest Ebenso wie ein einzelner Miteigentümer nicht ohne besondere Ermächtigung der Gemeinschaft Nachzahlungsforderungen gegen andere Miteigentümer gerichtlich durchsetzen kann (BGHZ 106, 122 = NJW 1989, 1091; BGHZ 111, 148 = NJW 1990, 2386) kann erst Recht ein Miteigentümer, dem nach der beschlossenen Jahresabrechnung ein Guthaben zusteht, nicht einen anderen Miteigentümer wegen dieses Guthabens unter Umgehung der Gemeinschaftskasse auf Zahlung in Anspruch nehmen. - BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer; …
Auszug aus KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00
Der Senat hält an seiner vorgenannten Rechtsprechung trotz der im Schrifttum verschiedentlich geäußerten Kritik (vgl. Deckert, WE 1995, 215;… Bub in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 28 WEG Rdn. 404 f.) fest Ebenso wie ein einzelner Miteigentümer nicht ohne besondere Ermächtigung der Gemeinschaft Nachzahlungsforderungen gegen andere Miteigentümer gerichtlich durchsetzen kann (BGHZ 106, 122 = NJW 1989, 1091; BGHZ 111, 148 = NJW 1990, 2386) kann erst Recht ein Miteigentümer, dem nach der beschlossenen Jahresabrechnung ein Guthaben zusteht, nicht einen anderen Miteigentümer wegen dieses Guthabens unter Umgehung der Gemeinschaftskasse auf Zahlung in Anspruch nehmen. - OLG Hamm, 08.05.1998 - 15 W 83/98
Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf …
Auszug aus KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00
Dieser Senatsrechtsprechung ist das OLG Hamm (NJW-RR 1999, 93 = FGPrax 1998, 173 = ZMR 1998, 592 = NZM 1999, 180) gefolgt.
- KG, 29.03.2004 - 24 W 194/02
Wohnungseigentumssache: Blockwahl des Verwaltungsbeirats; Jahresvergütung des …
Dabei liegt es im Ermessen der Tatsacheninstanzen, ob sie bei festgestellten Fehlern der Jahresabrechnung die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklären oder nur eine abgrenzbare Teilungültigkeitserklärung aussprechen (vgl. KG WuM 2001, 356 = ZWE 2001, 334; zitiert nach juris). - OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 Wx 222/10
Rechtsnatur des Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer …
Der Anspruch eines Miteigentümers auf Auskehr eines Abrechnungsguthabens ist deshalb überwiegend auf Befriedigung aus den aus der konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode vorhandenen Geldmitteln bzw. auf Mitwirkung an der Durchsetzung in der Jahresabrechnung ausgewiesener Nachforderungen beschränkt worden (…KG, a.a.O.; ZMR 1995, 264; ZMR 2001, 846;… Senat, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.03.2004 - 10 W 282/01; OLG Köln ZMR 2007, 642;… Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 28, Rdnr. 43;… Reichel/Schwerer, jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 28, Rdnr. 304). - OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 20 W 282/01
Wohnungseigentum: Wirkungen des Beschlusses über die Jahresabrechnung …
Vielmehr ist dieser Anspruch auf Mitwirkung an der Realisierung des Abrechnungsguthabens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gerichtet, würde insbesondere voraussetzen, dass aus dem konkret vorhandenen Wirtschaftsjahr noch Geld vorhanden ist (KG OLGZ 93, 301, 304 und NZM 2002, 129; OLG Hamm Wohnungseigentümer 98, 499;… Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 111;… anderer Auffassung Staudinger/Bub, aaO, § 28, Rdnr. 516-518).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| KG, 28.02.2001 - 24 W 6976/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZM 2002, 129 (Ls.)
- FGPrax 2001, 136
- ZMR 2001, 728
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Stuttgart, 13.07.2005 - 8 W 170/05
Wohneigentum: Voraussetzung für die Zahlung von Wohngeld
Grundsätzlich setzt der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Wohngeld voraus, dass der Anspruchsgegner rechtswirksam Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden ist (BGH NJW 1994, 3352, 3353; BayObLG NZM 2002, 263, 264; KG FGPrax 2001, 136, 137). - KG, 23.09.2002 - 24 W 230/01
Wohngeldverpflichtung des werdenden Wohnungseigentümers; nichtiger Kaufvertrag
Selbst der auf Grund nichtiger Auflassung im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer schuldet der Eigentümergemeinschaft kein Wohngeld (BGH NJW 1994, 3352 = MDR 1994, 1206; KG ZMR 2001, 728 = ZWE 2001, 440 = FGPrax 2001, 136 = NZM 2002, 129 LS). - BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
Irrtum beider Parteien bei Verkauf und Auflassung eines Teileigentums
- BayObLG, 18.03.2004 - 2Z BR 35/04
Keller; Sondereigentum; gemeinschaftliches Eigentum; Abrechnung; Wirtschaftsplan; …
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ein außenstehender Dritter nicht verpflichtet werden kann (BGH NJW 1994, 3352/3353 und MDR 2000, 21 m. Anm. Riecke; KG ZMR 2001, 728/729; BayObLG ZMR 2002, 142). - AG Berlin-Spandau, 30.01.2004 - 70 II 6/03
Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft durch eine …
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es für eine Zahlungspflicht in diesem Sinne nicht ausreichend, dass jemand lediglich Bucheigentümer ist, sofern diese formelle Rechtslage nicht der materiellen Rechtslage entspricht ( BGH NJW 1994, 2204; KG WuM 2001, 353= ZMR 2001, 728 ).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".