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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12361
OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04 (https://dejure.org/2005,12361)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.07.2005 - 1 W 11/04 (https://dejure.org/2005,12361)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - 1 W 11/04 (https://dejure.org/2005,12361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    KostO § 32; ; KostO § ... 136 Abs. 1; ; KostO § 136 Abs. 2; ; KostO § 137 Abs. 2; ; KostO § 141; ; KostO § 146; ; KostO § 146 Abs. 1; ; KostO § 146 Abs. 2; ; KostO § 147 Abs. 2; ; KostO § 149; ; KostO § 149 Abs. 1; ; KostO § 152 Abs. 2 Ziff. 1a); ; KostO § 152 Abs. 2 Ziff. 1b); ; KostO § 156 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 147 Abs. 2 § 149
    Kostenordnung : Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Subsidiarität der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO; Vergütung eines Notars für Verwahrung und Auszahlung von Geldern; Umfang der mit Hebegebühren abgegoltenen Tätigkeit bei Teilveräußerung eines Grundstücks; Gebührenansprüche bei nachträglicher Änderung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben der Hebegebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NotBZ 2005, 372
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99

    Verdrängung der Betreuungsgebühr im Abgeltungsbereich der Hebegebühr

    Auszug aus OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04
    Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat subsidiären Charakter und kann nur für eine Tätigkeit anfallen, die nicht von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst wird (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734; KG, DNotZ 1980, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281).

    Denn die Befolgung dieser Weisungen und die Feststellung der Auszahlungsvoraussetzungen bereiten das Auszahlen des Geldes vor und bilden mit dem Verwahrungsgeschäft eine untrennbare Einheit auch dann, wenn ein zur Finanzierung des Kaufpreises eingeschaltetes Kreditinstitut dem Notar nach Abschluss des Kaufvertrages zusätzliche Weisungen für die Auszahlung des auf sein Anderkonto überwiesenen Geldbetrages erteilt hatte (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734, 735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281;… Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 149 Rdnr. 12;… Assenmacher/Mathies, KostO, 15. Aufl., "Hebegebühr" Ziff. 9.2.3; a.A.: OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 408 f. m. abl. Anm. Mümmler).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.1993 - 10 W 115/92
    Auszug aus OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04
    Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat subsidiären Charakter und kann nur für eine Tätigkeit anfallen, die nicht von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst wird (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734; KG, DNotZ 1980, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281).

    Denn die Befolgung dieser Weisungen und die Feststellung der Auszahlungsvoraussetzungen bereiten das Auszahlen des Geldes vor und bilden mit dem Verwahrungsgeschäft eine untrennbare Einheit auch dann, wenn ein zur Finanzierung des Kaufpreises eingeschaltetes Kreditinstitut dem Notar nach Abschluss des Kaufvertrages zusätzliche Weisungen für die Auszahlung des auf sein Anderkonto überwiesenen Geldbetrages erteilt hatte (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734, 735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281;… Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 149 Rdnr. 12;… Assenmacher/Mathies, KostO, 15. Aufl., "Hebegebühr" Ziff. 9.2.3; a.A.: OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 408 f. m. abl. Anm. Mümmler).

  • OLG Oldenburg, 05.06.1992 - 1 W 49/92

    Pfandentlassung, Verwahrung, Hebegebühr, Kosten, Gebühr

    Auszug aus OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04
    Allein in diesem Fall stellt sich die von der Ländernotarkasse und dem Landgericht aufgeworfene Frage, ob insoweit neben der Hebegebühr nach § 149 KostO für die Verwahrung des Geldes gesondert die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angefallen ist (vgl. OLG Oldenburg, JurBüro 1992, 753 f.).
  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht …

    Rn. 14 Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Rn. 16 Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

  • OLG Celle, 29.03.2010 - 2 W 311/09
    Rn. 22 Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt nur subsidiär zur Anwendung, d.h. eine Anwendung scheidet immer dann aus, wenn die Tätigkeit bereits von anderen Gebührenbestimmungen erfasst wird (vgl. OLG Hamm OLGR 2002, 146 f., zitiert nach JURIS Rdz. 24, OLG Rostock, NotBZ 2005, 372 f., zitiert nach JURIS Rdz. 3;… BGH NJW 2007, 3212 f., zitiert nach JURIS Rdz. 5).
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