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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1357
OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00 (https://dejure.org/2000,1357)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2000 - 19 U 2/00 (https://dejure.org/2000,1357)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. August 2000 - 19 U 2/00 (https://dejure.org/2000,1357)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Telemedicus

    Virtuelles Hausrecht bei Chats

  • webshoprecht.de

    Zum Recht des Betreibers eines Internet-Chats auf die Verhängung eines virtuellen Hausverbots

  • IWW
  • JurPC

    Virtuelles Hausrecht beim Chat

  • aufrecht.de

    Virtuelles Hausrecht

  • stroemer.de

    Virtuelles Hausrecht II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenverteilung; Unterlassungserklärung; Erledigungserklärungen; Kosten ; Virtuelles Hausrecht; Party-Chats

  • Judicialis

    ZPO § 91 a; ; ZPO § 269 Abs. 3

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1004; ZPO § 91 a
    Dem Anbieter eines Party-Chats steht grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zu

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004; ZPO § 91a
    Virtuelles Hausrecht des Anbieters eines Party-Chats gegenüber Störungen eines Benutzers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Betreiber eines Chat-Room steht virtuelles Hausrecht zu

  • beck.de (Leitsatz)

    Virtuelles Hausrecht bei einem Chat-Forum

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Chat: Virtuelles Hausrecht

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 823, 1004 BGB
    Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Chatroom hat kein "virtuelles Hausrecht" mit dem er Teilnehmer grundlos vom Chat ausschließen kann. Ein Zugangsverbot besteht nur dann, wenn es zu strafbaren Äußerungen kommt (virtuelles Hausrecht)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 862
  • MMR 2001, 52
  • afp 2001, 90
  • OLG-Report Köln 2000, 474
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 16.11.1999 - 10 O 457/99

    Virtuelles Hausrecht bei Chats

    Auszug aus OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00
    19 U 2/00 10 0 457/99 LG Bonn.

    Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.11.1999 - 10 0 457/99 - ist wirkungslos.

  • LG München I, 25.10.2006 - 30 O 11973/05

    Virtuelles Hausrecht des Foren-Betreibers

    Dem Betreibereines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu (vgl. OLG Köln, Urteil, vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00).
  • LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift

    Es wird jedoch überwiegend angenommen, dass dem Betreiber eines über das Internet betriebenen sozialen Netzwerks ein sog. virtuelles Hausrecht zusteht (LG Ulm, Beschl. v. 13.01.2015 - 2 O 8/15, MMR 2016, 31 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 25.08.2000 - 19 U 2/00, MMR 2001, 52; BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 25/11 R, MMR 2013, 675, 676).
  • LG Ulm, 13.01.2015 - 2 O 8/15

    Kein virtuelles Hausrecht auf Unterlassung von Bestellungen über einen Onlineshop

    Es wurde mehrfach entschieden, dass dem Betreiber eines Internetforums ein virtuelles Hausrecht zusteht (LG München, Urteil 25.10.2006, 30 O 11973/05 unter Hinweis auf OLG Köln, Urteil 25.08.2000, 19 U 2/00; BSG, Urteil 06.12.2012, B 11 AL 25/11 R; BGH 01.07.2014, VI ZR 345/13).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.06.2019 - 11 O 3362/19

    Unzulässsige befristete Sperrung eines Twitteraccounts

    Darüber hinaus steht dem Betreiber einer Internetplattform ein "virtuelles Hausrecht" zu (vgl. etwa LG Ulm, Beschluss vom 13.1.2015 - 2 O 8/15, MMR 2016, 31; OLG Köln, Beschluss vom 25.8.2000 - 19 U 2/00, MMR 2001, 52; LG Mosbach, Beschluss vom 01.06.2018 - 1 O 108/18, BeckRS 2018, 20323).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18

    Rechte des Betreibers einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte

    Die streitgegenständliche Äußerung verstößt jedenfalls gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 NetzDG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 StGB, so dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Rahmen des ihr als Betreiberin der Plattform ... zustehenden virtuellen Hausrechts (vgl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862) zu ihrer Löschung und zur Sperrung des Nutzerkontos berechtigt und zu ihrer Löschung darüber hinaus gemäß §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG verpflichtet war.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2020 - 1 U 37/19

    Rechtsstellung des Nutzers einer Social-Media-Plattform

    Insoweit steht der Verfügungsbeklagten als Betreiberin der Plattform facebook ein virtuelles Hausrecht zu (vergl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862), aufgrund dessen sie grundsätzlich berechtigt ist, rechtswidrige und den Gemeinschaftsstandards widersprechende Beiträge zu löschen und Nutzerkonten, über die solche Beiträge verbreitet werden, zu sperren.
  • OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 1 U 68/20

    Unterlassung der Löschung eines Inhalts auf einer Internetplattform; Keine

    Der Verfügungsbeklagten steht als Betreiberin der Plattform "..." ein virtuelles Hausrecht zu (vgl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862), das sie grundsätzlich berechtigt, rechtswidrige und den Gemeinschaftsstandards widersprechende Beiträge zu löschen.
  • LG Dresden, 21.06.2019 - 1a O 1056/19
    Darüber hinaus steht dem Betreiber einer Internetplattform ein "virtuelles Hausrecht" zu (vgl. etwa LG Ulm, Beschluss vom 13.1.2015 - 2 0 8/15, MMR 2016, 31 OLG Köln, Beschluss vom 25.8. 2000 - 19 U 2/00, MMR 2001, 52 LG Mosbach, Beschluss vom 01.06.2010 - 1 0 108/18, BeckRS 2018, 20323).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2019 - 11 O 3362/19

    Einstweilige Verfügung wegen Sperre eines Twitter-Accounts

    Darüber hinaus steht dem Betreiber einer Internetplattform ein "virtuelles Hausrecht" zu (vgl. etwa LG Ulm, Beschluss vom 13.1.2015 - 2 O 8/15, MMR 2016, 31; OLG Köln, Beschluss vom 25.8. 2000 - 19 U 2/00, MMR 2001, 52; LG Mosbach, Beschluss vom 01.06.2018 - 1 O 108/18, BeckRS 2018, 20323).
  • AG Bonn, 19.10.2021 - 106 C 76/21
    Die Beklagte beruft sich zwar als Betreiberin einer Internetplattform zurecht auf ein virtuelles Hausrecht gemäß §§ 903, 1004 BGB zu (vgl. etwa LG Ulm MMR 2016, 31; OLG Köln MMR 2001, 52; LG Mosbach, Beschl. v. 1.6.2018 - 1 O 108/18, BeckRS 2018, 20323).
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2001 - 2 O 7159/00
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 73/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1989
OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 73/99 (https://dejure.org/2000,1989)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2000 - 6 U 73/99 (https://dejure.org/2000,1989)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Januar 2000 - 6 U 73/99 (https://dejure.org/2000,1989)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Urheberrechtsschutzfähigkeit von Beiträgen und juristischen Entscheidungen in juristischen Fachzeitschriften; Anforderungen an eine Privilegierung nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a Urheberrechtsgesetz (UrhG) bei juristischen Personen; Unzulässigkeit der Werbung mit einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1726
  • GRUR 2000, 414
  • afp 2000, 296
  • OLG-Report Köln 2000, 474
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 73/99
    Unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "CB-Infobank I und II" (BGH NJW 1997, 1363 ff. und 1368 ff.) vertritt der Kläger im übrigen weiterhin die Auffassung, er brauche die Vervielfältigung der Werkstücke aus den Zeitschriften GRUR und GRUR INT nicht zu dulden.

    Anders als in dem der Entscheidung "CB-Infobank I" des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1997, 1363) zugrundeliegenden Sachverhalt könne deshalb, so meint die Beklagte, nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um einen einheitlichen Recherche- und Kopierauftrag.

    Ist aber zur Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit eines wissenschaftlichen Schriftwerks auch und gerade auf die Formgestaltung zurückzugreifen (BGH NJW 1997, 1363, 1366 = GRUR 1997, 459, 461 - "CB-Infobank I"), kann weder die Urheberrechtsschutzfähigkeit eines in den Fachzeitschriften GRUR und GRUR INT veröffentlichten Beitrags noch die Urheberrechtsschutzfähigkeit der von den Redakteuren des Verlags etwa durch das Verfassen von Leitsätzen bearbeiteten Entscheidungen in Zweifel gezogen werden.

    Bei juristischen Personen kommt dagegen nur eine Privilegierung des sonstigen eigenen, in § 53 Abs. 2 UrhG geregelten Gebrauchs in Betracht (BGH NJW 1997, 1363, 1365 "CB-Infobank I").

    In seiner Entscheidung "CB-Infobank I" hat der Bundesgerichtshof zu dem Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 2 Nr. 4 a UrhG ausdrücklich ausgeführt, daß die Anwendung dieser Schrankenbestimmung es nicht erfordert, daß der privilegierte Nutzer ein eigenes Werkstück als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet, und daß es sich bei ihm um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handelt (BGH, a.a.O., NJW 1997, 1363, 1366 f.).

    Eine Kopiertätigkeit, die von einem anderen als dem privilegierten Nutzer im Sinne des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG vorgenommen wird, bleibt urheberrechtlich als Vervielfältigungshandlung nur freigestellt, soweit sie sich auf den technisch-maschinellen Vorgang der Vervielfältigung beschränkt (BGH NJW 1997, 1363, 1366 sowie NJW 1997, 1368, 1369, "CB-Infobank I und II").

    Es ist anerkannt, daß die Anwendung des § 1 UWG neben den sondergesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, daß aber besondere, außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände hinzutreten müssen, welche die beanstandete Handlung als unlauter im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen (BGH NJW 1997, 1363, 1368 am Ende, "CB-Infobank I", mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 38/96

    "CB-infobank II"; Verwertung von redaktionellen Beiträgen im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 73/99
    Das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht kann nämlich hinter der gesetzlichen Verwertungsbefugnis des Urhebers zurückbleiben, was sich bereits daraus ergibt, daß das Gesetz die vertragliche Bewilligung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten für unwirksam erklärt, § 31 Abs. 4 UrhG (vgl. hierzu: BGH NJW 1997, 1368, 1369 - "CB-Infobank II").

    Eine Kopiertätigkeit, die von einem anderen als dem privilegierten Nutzer im Sinne des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG vorgenommen wird, bleibt urheberrechtlich als Vervielfältigungshandlung nur freigestellt, soweit sie sich auf den technisch-maschinellen Vorgang der Vervielfältigung beschränkt (BGH NJW 1997, 1363, 1366 sowie NJW 1997, 1368, 1369, "CB-Infobank I und II").

  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 73/99
    Denn es ist allgemein anerkannt, daß auch ein wirtschaftliches Interesse des Ermächtigten als schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchsetzung des fremden Rechts ausreichen kann (BGHZ 119, 237, 242 "Universitätsemblem"; OLG Celle, NJW 1989, 2477 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94

    Prozeßführungsbefugnis des während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 73/99
    Für eine wirksame Übertragung der Prozeßführungsbefugnis des Rechtsinhabers auf einen Dritten verlangt die ganz herrschende Auffassung in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum außer der Ermächtigung des Rechtsinhabers zu Recht ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Prozeßführung im eigenen Namen (vgl. nur BGH NJW 1995, 3186 sowie Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, vor § 50 Rdnr. 44, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 24/92

    Vereinbarung über Deckungsbeiträge der GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 73/99
    Denn bei offengelegter Prozeßstandschaft der vorliegenden Art wirkt die Ermächtigung nach allgemeiner Meinung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl. nur BGH NJW-RR 1993, 607 und Zöller-Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rdnr. 45).
  • OLG Celle, 08.03.1989 - 11 U 46/88

    Führen einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft; Prozessfähigkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 73/99
    Denn es ist allgemein anerkannt, daß auch ein wirtschaftliches Interesse des Ermächtigten als schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchsetzung des fremden Rechts ausreichen kann (BGHZ 119, 237, 242 "Universitätsemblem"; OLG Celle, NJW 1989, 2477 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 23.09.2013 - 6 W 254/12

    Umfang des Verwertungsrecht an einem Film

    Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 Rn. 82; Fromm/ Nordemann , UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133).
  • OLG Köln, 17.04.2015 - 6 W 14/15

    Eingeräumtes ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht lässt

    Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (Senat, GRUR 2000, 414, 416 - "GRUR/GRUR Int") und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (BGH, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz; Senat, ZUM-RD 2014, 162 = juris Tz. 5; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, vor § 28 Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage 2008, § 97 Rn. 133).
  • OLG Köln, 19.09.2014 - 6 W 115/14

    Umfang der Rechte an einem Musiktitel

    Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (Senat, ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (BGH, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz).
  • OLG Köln, 31.03.2014 - 6 W 136/13

    Geltendmachung der Urheberrechte an einer Filmproduktion

    Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332 [335]), findet seine Grenze also regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310 [311] - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/ Loewenheim , Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 UrhG Rn. 82; Fromm/ Nordemann , UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133).
  • LG Köln, 28.02.2007 - 28 O 16/07

    Speichern von Webradiosendungen auf Servern

    Vielmehr steht die Kopiertätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1) in einem untrennbarem Zusammenhang mit ihrer weiteren unter dem Namen "Trackfinder" angebotenen Dienstleistung (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Köln GRUR 2000, 414 - "GRUR/GRUR Int").
  • OLG Köln, 02.10.2013 - 6 W 39/13

    Umfang des Urheberrechts an einem Filmwerk

    Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332 [335]), findet seine Grenze also regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310 [311] - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 UrhG Rn. 82; Fromm/ Nordemann , UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133).
  • OLG Köln, 01.02.2013 - 6 W 255/12

    Umfang des Urheberrechts hinsichtlich der Synchronisation eines Films in mehrere

    Allerdings wird das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332, 335), findet seine Grenze also regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 Rn. 82; Fromm/ Nordemann , UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133).
  • AG Hamburg, 06.02.2015 - 36a C 38/14

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Films in einer

    Zwar wird das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart bestimmt (OLG Köln, ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (so. OLG Köln, ZUM-RD 2014, 162 unter Hinweis auf BGH GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133).
  • OLG Köln, 02.10.2013 - 6 W 25/13

    Umfang des Urheberrechts hinsichtlich der Verbreitung eines Films in

    Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332 [335]), findet seine Grenze also regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310 [311] - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 UrhG Rn. 82; Fromm/ Nordemann , UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133).
  • AG Hamburg, 10.10.2014 - 36a C 4/14

    Filesharing: Aktivlegitimation des abmahnenden Nutzungsrechtsinhabers bei

    "Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.07.2000 - 16 Wx 87/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9203
OLG Köln, 03.07.2000 - 16 Wx 87/00 (https://dejure.org/2000,9203)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2000 - 16 Wx 87/00 (https://dejure.org/2000,9203)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juli 2000 - 16 Wx 87/00 (https://dejure.org/2000,9203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Befangenheit eines Richters; Wohnungseigentümerversammlung ; Beschlüsse; Ablehnungsgesuch; Unvoreingenommenheit

  • Judicialis

    ZPO § 44 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    ZPO § 44 Abs. 2
    Richterablehnung wegen Befangenheit - Entbehrlichkeit dienstlicher Äußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Köln 2000, 474
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 21.03.2018 - 13 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Befangenheitsantrag

    c) Da es somit an einer schlüssigen Begründung des Ablehnungsgesuches fehlt, brauchten dienstliche Äußerungen nicht eingeholt zu werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 W 127/08, juris Rn. 33 und vom 3. Juli 2000 - 16 Wx 87/00, juris Rn. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. Februar 1994 - 2 Z BR 145/93, juris Rn. 10; MünchKomm-Stackmann, ZPO, 5. Aufl. § 44 Rn. 10; Vossler, in: BeckOK-ZPO, 26. Edition, § 44 Rn. 14, Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 44 Rn. 9).
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