Rechtsprechung
| OLG Hamm, 18.03.2003 - 15 W 268/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
KostO § 36 Abs. 2; ; KostO § 39 Abs. 4; ; KostO § 44 Abs. 2 a
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, 44 Abs. 2 a
Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bemessung des Geschäftswertes der Beurkundung; Begrenzung nach § 39 Abs. 4 Kostenordnung (KostO); Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages; Mehrere rechtlich voneinander unabhängige Verschmelzungen; Addierung der Werte der einzelnen Verschmelzungen nach § 44 Abs. 2 a KostO; ...
Verfahrensgang
- LG Bochum, 25.05.2001 - 7 T 362/00
- OLG Hamm, 18.03.2003 - 15 W 268/01
Papierfundstellen
- FGPrax 2003, 187
- DB 2003, 1947
- NZG 2003, 643
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten: Geschäftswert bei Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier …
Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH…, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, juris Rn. 17).Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und …
Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH…, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, jurisRn. 17).Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 09.01.2003 - 6 U 36/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
BGB § 242 § 1018
Inhalt und Auslegung einer der Aussichtsgerechtigkeit dienenden Grunddienstbarkeit - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg - 328 O 409/00
- OLG Hamburg, 09.01.2003 - 6 U 36/02
Papierfundstellen
- ZMR 2003, 485
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10
Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung …
Denn der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, verjährt jedenfalls dann nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (OLG Hamburg, ZMR 2003, 485;… Bamberger/Roth/Kössinger, BGB 2. Aufl., § 902 Rn. 4;… Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 1027 Rn. 4;… juris PK-BGB/Toussaint, 4. Aufl., § 902 Rn. 13;… MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 902 Rn. 5;… NK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 1028 Rn. 5;… Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1027 Anm. 1 f;… Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 9;… aA BGB-RGRK/Rothe, 12. Aufl., § 1028 Rn. 1;… MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., § 1027 Rn. 7;… Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1028 Rn. 1). - LG Magdeburg, 09.02.2010 - 2 S 214/09
Beeinträchtigung des eingetragenen Wegerechts: Verjährung und Verwirkung eines …
Rn. 15 Die Auffassung hat aber auch Ablehnung gefunden (vgl. z. B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 09.01.2003, 6 U 36/02; LG Tübingen…, Urteil vom 29.01.1990, 1 S 208/89, Toussaint, a.a.O., m. w. N.). - OLG Hamburg, 04.08.2005 - 1 U 17/05
Rechtsnatur der zusätzlich übernommenen Verpflichtung des Verkäufers zur Löschung …
Da die Beklagte zu 1) von der Klägerin spätestens durch das Schreiben vom 17.4.2002 (Anl. K 7) in Verzug gesetzt worden ist, war sie gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F. verpflichtet, der Klägerin die nach diesem Zeitpunkt im Vorprozess der Eheleute Hartwig - Berechtigte der Aussichtsgerechtigkeit - gegen die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 328 O 409/00 = Hans OLG 6 U 36/02 angefallenen Kosten zu ersetzen.Das gilt umso mehr, als die Beklagte zu 1), nachdem ihr im Vorprozess mit der Berufungseinlegung von der Klägerin der Streit verkündet worden war, als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin und dortigen Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten war und dort u.a. selbst geltend gemacht hat, dass die Aussichtsgerechtigkeit obsolet geworden sei, der Anspruch mangels jahrzehntelanger Nichtausübung verwirkt sei und durch die Grunddienstbarkeit lediglich ein "Fernblick geschützt sei, der durch die vorgenommene Bebauung nicht beeinträchtigt werde (vgl. insoweit Seite 4 des Berufungsurteils vom 9.1.2003 im Vorprozess 6 U 36/02, Bl. 220 R der beigezogenen Akte).
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Rechtsprechung
| OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 187 Abs. 2; ; BGB § 123; ; BGB § 249 S. 1; ; BGB § 826; ; ZPO § 93; ; HaustürWG §§ 1 ff. a.F.; ; HaustürWG § 1 Abs. 1 a.F.; ; HaustürWG § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F.
- rechtsportal.de
Irreführende Aussagen in einem Werbeprospekt für eine Anlageform: Rückforderung geleisteter Beiträge als atypischer stiller Gesellschafter oder Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Fehlerhafte Gesellschaft, Personengesellschaftsrecht, stille Gesellschaft, Widerruf
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Stiller Gesellschafter, atypisch stiller Gesellschafter, mitunternehmerische Beteiligung, Gesellschaftsvertrag, Widerrufsbelehrung, Rechtsfolgen Widerruf, fehlerhafte Gsellschaft, Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, Auseinandersetzungsstichtag bei Anfechtung, ...
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anspruch auf Rückzahlung der an einen als atypischer stiller Gesellschafter geleisteten Einlagen; Anspruch auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz ; Beendigung der Gesellschafterstellung nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt; Unwirksamkeit ...
Verfahrensgang
- LG Gera, 11.10.2001 - 1 HKO 159/01
- OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00
Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den …
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01
Schließlich hält der Kläger die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft in Anlehnung an die Entscheidung des BGH in ZIP 2001, 1364 ff. deshalb nicht für anwendbar, weil die Beklagte nach ihren Angaben eine wirtschaftlich erfolgreiche Entwicklung genommen habe und somit eine Benachteiligung von Mitgesellschaftern oder Gläubigern nicht zu befürchten sei.Vielmehr führt dies nur zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt mit der Folge, daß der Gesellschafter seine Mitgliedschaft lediglich durch ein Austrittsrecht beenden kann und nur Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens hat (BGH ZIP 2001, 1364; OLG Dresden ZIP 2002, 1293; aA OLG Stuttgart, OLGR 1999, 430; OLG Rostock BB 2001, 904).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung des BGH in ZIP 2001, 1364 ff. Die Beklagte weist nach Auffassung des Senats zu Recht darauf hin, daß - was nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in des Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet lag - dort feststand, daß das dem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls nicht geringer war, als der von ihm verfolgte Zahlungsanspruch.
- BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
Zahlung der Kommanditeinlage
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01
Da selbst der arglistig getäuschte bzw. durch rechtswidrige Drohung zum Vertragsabschluß bestimmte oder sittenwidrig übervorteilte Gesellschafter nicht als derartig schutzwürdig angesehen wird, daß die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden würden (s. hierzu BGHZ 63, 338 mwN), rechtfertigt es der bloße Vertragsabschluß in einer "Haustürsituation" nicht, den Grundsatz der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu durchbrechen (…so auch OLG Dresden aaO). - OLG Dresden, 19.06.2002 - 8 U 630/02
Bankenhaftung; Kapitalanlage
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01
Vielmehr führt dies nur zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt mit der Folge, daß der Gesellschafter seine Mitgliedschaft lediglich durch ein Austrittsrecht beenden kann und nur Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens hat (BGH ZIP 2001, 1364; OLG Dresden ZIP 2002, 1293; aA OLG Stuttgart, OLGR 1999, 430; OLG Rostock BB 2001, 904).
- OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99
Haustürgeschäfte - Beitritt eines Gesellschafters zu Publikumgesellschaft - …
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01
Vielmehr führt dies nur zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt mit der Folge, daß der Gesellschafter seine Mitgliedschaft lediglich durch ein Austrittsrecht beenden kann und nur Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens hat (BGH ZIP 2001, 1364; OLG Dresden ZIP 2002, 1293; aA OLG Stuttgart, OLGR 1999, 430; OLG Rostock BB 2001, 904). - OLG Stuttgart, 14.09.1999 - 6 U 72/99
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01
Vielmehr führt dies nur zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt mit der Folge, daß der Gesellschafter seine Mitgliedschaft lediglich durch ein Austrittsrecht beenden kann und nur Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens hat (BGH ZIP 2001, 1364; OLG Dresden ZIP 2002, 1293; aA OLG Stuttgart, OLGR 1999, 430; OLG Rostock BB 2001, 904). - BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93
Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01
Zwar ist die Widerrufsbelehrung entgegen der Auffassung des Klägers nach Ansicht des Senats - wie sich hinreichend aus den zur Akte gelangten Exemplaren ergibt - ausreichend deutlich gestaltet, weil drucktechnisch von dem übrigen Text abgesetzt (s. hierzu BGH NJW 1994, 1800). - OLG Hamm, 22.08.2001 - 3 U 212/00
Anspruch eines Patienten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung …
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01
Die Beklagte wirbt damit, daß es sich bei der mit dem Beitritt zu ihrer Gesellschaft verbundenen Kapitalanlage um eine Anlage mit fester Verzinsung von (mindestens) 6 %, die ergebnisunabhängig und vertraglich zugesichert sei, handele, so daß sich für die maßgeblichen Verkehrskreise der Eindruck ergibt, es handele sich um eine den festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare Anlageform, was jedoch bei weitem nicht der Fall ist (s. hierzu insbesondere die Entscheidung des OLG Bamberg vom 01.08.2001, Az.: 3 U 212/00, mit der der Beklagten die entsprechende Werbung in ihrem Verkaufsprospekt untersagt wurde).
- OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 6 U 55/08
Haustürgeschäft: Verwirkung des im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer …
Die Widerrufsfrist beginnt jedoch wegen § 187 Abs. 2 BGB erst mit dem auf den Tag der Aushändigung der Belehrung folgenden Tag (vgl. OLG Jena, Urteil vom 5.2.2003, 7 U 1305/01, LS 1 - zitiert nach juris). - KG, 17.02.2004 - 14 U 334/02
Haustürgeschäft: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung; Anwendbarkeit des AGBG …
Schließlich ist auch die Wahl der Worte "mit" und "nach" nicht zu beanstanden, da insoweit nur das den Fristbeginn auslösende Ereignis benannt wird, ohne dass über die Berechnung der Frist im Sinne des § 187 Abs. 1 und 2 BGB eine Aussage getroffen wird, diese vielmehr weiterhin nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen ist (abweichend möglicherweise OLG Jena, Urt. v. 05.02.2003, OLGR Jena 2003, 309, wobei der vollständige Wortlaut der Klausel nicht bekannt ist). - LG Berlin, 16.03.2006 - 57 S 74/05 Eine Widerrufsbelehrung ist dann unwirksam, wenn sie dahin belehrt, der Lauf der Frist beginne "mit" deren Aushändigung, weil nach § 187 Abs. 1 BGB die Widerrufsfrist erst "mit dem auf die Aushändigung der Belehrung folgenden Tag" beginnt (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 5. Februar 2003, 7 U 1305/01 , Anlage A 2, Bl. 42 ff d.A.; KG, Urteil vom 14. November 2003, 14 U 79/02, Anlage A 3, Bl. 51 ff d.A.; AG Bad Langensalza, Urteil vom 9. Dezember 2004, 51 C 448/04, Anlage A 4, BL 61 ff d.A.).
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