Rechtsprechung
| RG, 16.12.1920 - IV 62/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nacherbschaft; Wiederkauf einer Erbschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 101, 185
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82
Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer …
Gesamtheit ein Anwartschaftsrecht (RGZ 101, 185; 170, 163 (168); BGHZ 37, 319 (326) = NJW 1962, 1910; Schiedermaier, AcP 139, 144).Schon vor dem Nacherbfall stellt es mithin einen gegenwärtigen Vermögenswert in der Hand des Nacherben dar (RGZ 101, 185 (188); Schiedermaier, AcP 139, 132).
- BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55
Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB …
Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht in RGZ 101, 185 [187] vertreten.Und zwar müssen die so zu ermittelnden Rechtssätze im Einklang mit den im geltenden Recht durchgeführten Rechtskonstruktionen (RGZ 101, 185 [189]) stehen.
Sie sind veräußerlich, sofern das Vollrecht, auf dessen Entstehung oder Erwerb sie ihrem Inhalt nach gerichtet sind, veräusserlich ist (RGZ 101, 185 [187]).
- BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84
Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages
Dabei kann die Stellung der Beteiligten mit Hilfe entsprechender Erbteilsübertragungen gemäß § 2033 BGB der vereinbarten Rechtslage auch dinglich angenähert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.1967 - V ZR 137/64 = LM § 2033 BGB Nr. 8 und RGZ 101, 185, 187; 170, 163, 168); Vereinbarungen dieser Art fallen aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts unter § 2385 BGB und bedürfen der notariellen Beurkundung gemäß §§ 2371, 2033 BGB (vgl. RGZ 72, 209; 171, 359, 366; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.9.1976 - IV ZR 177/74 - mitgeteilt bei Johannsen, WM 1977, 270).
- BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
Rechtsstellung des Schlußerben
Wenn sich die Revision für die Zulässigkeit der Übertragung der Rechtsposition des Schlußerben auf die in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Zulässigkeit der Übertragung der Anwartschaft des Nacherben beruft (vgl. RGZ 101, 185; 170, 163;… Staudinger/Lehmann a.a.O. § 2033 Rdn. 7;… Staudinger/Seybold, BGB 11, Aufl. § 2100 Rdn. 11;… Staudinger/Dittmann a.a.O. § 2269 Rdn. 15), so übersieht sie den grundlegenden Unterschied zwischen beiden Fällen: Der Schlußerbe ist Erbe des überlebenden Ehegatten, seine Rechtsposition soll zu Lebzeiten des Erblassers übertragen werden. - OLG Hamm, 11.04.2013 - 15 W 112/13
Vorerbe wird Vollerbe
Rn. 12 Ein Nacherbe erwirbt bereits vor dem Nacherbfall mit dem Tod des Erblassers eine unentziehbare und gesicherte Rechtsposition, die in ihrer Gesamtheit ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht bildet (RGZ 101, 185; BGHZ 87, 367 = NJW 1983, 244). - BFH, 14.06.1988 - VIII R 252/82
Schuldzinsen bei Erwerb eines Anwartschaftsrechts auf die Nacherbschaft keine …
Die Rechtsstellung des Nacherben, die mit der Veräußerung auf den Erwerber übergeht, bildet in ihrer Gesamtheit ein Anwartschaftsrecht (Urteil des Reichsgerichts vom 16. Dezember 1920 IV 62/20, RGZ 101, 185; BGHZ 87, 367). - OLG Bremen, 19.12.2024 - 3 W 26/24
Zur Frage, ob eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht des Erblassers nach …
Der Nacherbe erlangt jedoch bereits in diesem Zeitraum eine gegenwärtige, unentziehbare und gesicherte Rechtsposition, über die er bereits verfügen kann, nämlich ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht (BGHZ 87, 367 (369); RGZ 65, 142 (144); 80, 377 (384); 101, 185; 170, 163 (168); BVerwG NJW 2001, 2417; BayObLG … - BGH, 27.09.1995 - IV ZR 52/94
Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts
Allerdings führt die Vereinigung des Vorerbenrechts mit dem Nacherbenrecht in der Hand des Vorerben grundsätzlich zum Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts (RG SeuffA 78 Nr. 141, RGZ 83, 434, 437 und 101, 185; KG OLGE 40, 120, 122; BayObLG … - BFH, 24.02.1971 - II B 48/70
Festsetzung der Erbschaftsteuer - Vereinbarkeit mit GG
Nach dem -- für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichenden -- Inhalt der Akten kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß der Nacherbfall eingetreten wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 7, 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG), oder die Beschwerdeführerin der Vorerbin ihre Erbanwartschaft (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 101 S. 185 -- RGZ 101, 185 --) gegen eine Abfindung von 200 000 DM übertragen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG) oder diesen Betrag als Abfindung für die Ausschlagung der Nacherbschaft (§§ 2142, 1945 BGB) erhalten hätte (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG).
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