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Rechtsprechung
   RG, 12.02.1923 - IV 304/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,145
RG, 12.02.1923 - IV 304/22 (https://dejure.org/1923,145)
RG, Entscheidung vom 12.02.1923 - IV 304/22 (https://dejure.org/1923,145)
RG, Entscheidung vom 12. Februar 1923 - IV 304/22 (https://dejure.org/1923,145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 289
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • LG Mannheim, 29.07.2008 - 2 O 30/08

    Unberechtigte Veranlassung der Löschung einer eBay-Auktion mit echten …

    Auszug aus RG, 12.02.1923 - IV 304/22
    Am 3. Oktober 1907 kündigte der Beklagte die für ihn eingetragene Hypothek von 13000 M auf deren Rückzahlung er demnächst in den Akten 2 O 30/08 des Landgerichts Guben Klage erhob.
  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

    a) Abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 289, 292; 149, 321, 324; 157, 14, 18) hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 1 [BGH 20.03.1979 - VI ZR 30/77]) entschieden, diese Voraussetzungen seien im Regelfall erst mit dem Abschluß des Verfahrens betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegeben.
  • BGH, 08.10.1957 - VI ZR 212/56
    Zutreffend ist das Berufungsgericht mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO, obwohl er kein Verschulden des Verpflichteten voraussetzt, als ein Anspruch aus unerlaubter Handlung im weiteren Sinne anzusehen ist und daher - ebenso wie die Schadensersatzansprüche aus § § 302 Abs. 4, 600 Abs. 2, 945 ZPO - der dreijährigen Verjährung nach § 852 BGB unterliegt (vgl. RGZ 106, 289, [291]; 149, 321, [324]; 157, 14, [18]; BGHZ 9, 209, [212]).

    Soweit der Fall des § 945 ZPO in Betracht kommt, daß sich die Anordnung eines Arrestes (oder einer einstweiligen Verfügung) als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, hat das Reichsgericht zwar die Rechtsansicht vertreten, der Schadensersatzanspruch entstehe unabhängig davon, ob im Arrestverfahren auf Grund erhobenen Widerspruchs der Arrest als unrechtmäßig aufgehoben worden sei, in dem Augenblick, in dem zufolge der Vollziehung des Arrestes, der zur Sicherung eines unbegründeten Anspruchs angeordnet worden sei, dem Gegner ein Schaden erwachse; die Verjährung beginne gegen ihn zu laufen, sobald ihm diese den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen bekannt geworden seien (RGZ 106, 289, [292]; RG JW 1927, 1153).

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

    Hinsichtlich der Art dieser Anwendung kann sich das Berufungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts stutzen (zuletzt RGZ 157, 14 mit weiteren Hinweisen, insbes. auf RGZ 106, 289).
  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 227/68

    Verunreinigung des Grundwassers

    Sie erfaßt nicht nur die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fälle der Haftung aus unerlaubten Handlungen, die im übrigen Fälle schuldloser Schädigung umfassen (§§ 829, 833 Satz 1 BGB), sondern enthält einen allgemein auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen aller Art, eingeschlossen die Ansprüche aus Gefährdungshaftung, anwendbaren Rechtssatz (RGZ 106, 289; 122, 320, 326; 149, 321 - Ansprüche nach § 945 ZPO und nach dem Tumultschadengesetz; BGHZ 9, 209, 212 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52] ; 36, 252, 254 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59] (allgemein); 45, 58, 75 - Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention; BGH NJW 1966, 975 = LM § 35 GWB Nr. 5 - Ansprüche nach § 35 GWB).
  • BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65

    Zwingendes Gebot der Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen - Rückerstattung …

    Die Rückerstattungsverpflichtung der aus einem nicht rechtskräftigen, im Berufungsverfahren aufgehobenen oder abgeänderten Urteil erlangten Leistung ergibt sich auch hier allein aus der Tatsache der Vollstreckung oder Entgegennahme dieser Leistung durch den Kläger; insoweit handelt es sich um einen Anspruch "aus Gefährdungshaftung" im weitesten Sinne (s. dazu RGZ 74, 249; 106, 289 ff; 108, 253, 256; 113, 125, 134; 157, 14, 18; BGHZ 9, 202, 212) [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52].
  • BGH, 14.05.1958 - V ZR 261/56

    Rechtsmittel

    1912 Nr. 308; RGZ 106, 289, 291; 124, 111, 114; 142, 280, 282 f; 157, 14, 18; 168, 214, 219; vgl. auch BGHZ 6, 195, 201 f und BGH JR.
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