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Rechtsprechung
   RG, 06.11.1930 - IV 82/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,409
RG, 06.11.1930 - IV 82/30 (https://dejure.org/1930,409)
RG, Entscheidung vom 06.11.1930 - IV 82/30 (https://dejure.org/1930,409)
RG, Entscheidung vom 06. November 1930 - IV 82/30 (https://dejure.org/1930,409)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 213
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 24.07.2017 - 31 Wx 335/16

    Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Rn. 21 a) Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass nach der erfolgreichen Anfechtung eines Testaments ein früheres oder späteres Testament, dass wegen der wechselbezüglichen Verfügungen an sich nichtig ist, Wirksamkeit erlangt (RGZ 65, 275; 130, 213;… Musielak a.a.O. Rn. 45;… Staudinger/Kanzleiter BGB § 2271 Rn. 76).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2026 - 3 U 76/24

    Zustimmungserteilung zur Auszahlung der Pachteinnahmen; Auflassung und …

    Allerdings ist oder wird eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die der überlebende Ehegatte vor (OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1026) oder nach dem Tode des Erstverstorbenen im Widerspruch zu einer wechselbezüglichen Verfügung errichtet, wirksam, wenn sie durch den vorzeitigen Tod des von dem überlebenden Ehegatten bedachten Ehegatten oder Dritten (§§ 1923, 2160 BGB), durch Ausschlagung der Zuwendung (§§ 1953, 2180 Abs. 3 BGB), durch Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB) oder Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) gegenstandslos ist oder wird (RGZ 130, 213; 149, 200; RG WarnR 1918 Nr. 124; KG JW 1938, 681; OLGE 44, 104; BayObLGZ 22, 120; 32, 411; OLG Celle ErbR 2018, 269; OLG Hamm FamRZ 1982, 203; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1026; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349, 1351; OLG Bremen FamRZ 2013, 661; OLG Braunschweig 31.5.2021 - 3 W 53/21, ErbR 2021, 790 [791]; Senat, Beschl v 31.05.2021 - 3 W 53/21 -, ErbR 2021, 790 = BeckRS 2021, 14873).
  • OLG Celle, 26.02.2018 - 6 W 4/18

    Einseitiges Testament trotz gemeinschaftlichen Testaments

    Die Vorschrift des § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach ein Ehegatte durch eine neue Verfügung von Todes wegen bei Lebzeiten des anderen seine (gemeinschaftliche) Verfügung nicht einseitig aufheben kann, führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Minderung seiner Testierfähigkeit, sondern bloß zur Beschränkung seiner Testierfreiheit, (RGZ 130, 213;… Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB 2271 Rn. 37, jeweils bei juris) und hat nicht die formelle Nichtigkeit späterer einseitiger Verfügungen zur Folge (RGZ 149, 200, 201, zitiert nach juris).
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