Rechtsprechung
| RG, 17.11.1932 - VI 283/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 138, 327
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96
Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs
Allerdings betrafen die ergangenen Entscheidungen bisher stets Fälle, in denen der gestörte Eigentümer nach erfolgter Beseitigung der Beeinträchtigung Kostenerstattung begehrte (…vgl. Senat aaO.; RGZ 127, 29, 35; 138, 327, 330; BGHZ 106, 142, 144; 110, 313, 317).Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes hat bisher eine Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers dort bejaht oder in Betracht gezogen, wo sich aus dem Zustand seiner Sache ein abwehrfähiger Eingriff in fremdes Eigentum ergeben konnte (vgl. RGZ 138, 327, 331: Bahndamm aus feuergefährlichem Material), ein abwehrfähiger Verursachungsbeitrag aus der Sphäre des beeinträchtigten Eigentümers stammte (BGHZ 110, 313, 317: Brandfolgen) oder die beeinträchtigte Sache sich in einem mangelhaften Zustand befand (vgl. BGHZ 44, 130, 137; 63, 176, 182;… Urt. v. 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102, 1104).
- BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74
Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 21.10.1994 - V ZR 12/94
Zum Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die …
a) Die Rechtsprechung geht davon aus, daß § 254 BGB im Rahmen des § 1004 BGB entsprechend anwendbar ist, so daß mitwirkendes Verschulden oder mitursächliches Verhalten den Beseitigungsanspruch oder den Kostenerstattungsanspruch des Eigentümers nach Selbstbeseitigung der Störung inhaltlich beschränken oder ausnahmsweise ganz ausschließen können (vgl. z.B. RGZ 138, 327, 330 f;… BGH, Urt. v. 14. Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340, 341; v. 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102, 1104; BGHZ 110, 313, 317).
- BGH, 12.07.1973 - VII ZR 196/72
Anspruch des Auftragnehmers bei Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung
Es meint aber, § 254 BGB auch hier - auf einen Fäll "der von keinem Teil zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit" - anwenden zu wollen, weil sie höchstrichterliche Rechtsprechung das bereits in anderen Fällen getan habe, bei denen es sich nicht um mitwirkendes Verschulden bei Schadensersatzansprüchen handelte, sondern um Fälle anderer Mitverantwortlichkeit, insbesondere bei Gefährdungshaftung; aber auch sonst, z.B. bei § 1004 BGB (vgl. RGZ 138, 327, 330;… BGH, Urt. v. 8.7. 1964 - V ZR 173/63 = WM 64, 1102, 1104), bei § 122 BGB (vgl. BGH, NJW 69, 1380 Nr. 2); bei §§ 827, 828 BGB (vgl. BGHZ 37, 102, 106 = NJW 62, 1199) und bei § 324 BGB (vgl. RGZ 71, 187; 94, 140). - BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53
Zuführung industrieller Gase
Denn dem § 254 BGB kommt eine Bedeutung zu, die über seinen sich nur auf den Fall der Schadensersatzpflicht beziehenden Wortlaut hinausgeht (RGZ 138, 327 [329]; siehe auch RGZ 127, 29 [32]). - BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53
Rechtsmittel
In der weiteren, denselben Fall betreffenden Entscheidung RGZ 138, 327 [330 f] hat das Reichsgericht ausgeführt, daß ein Schaden, den sich der Geschädigte durch sein Mitverschulden selbst zufüge, niemals rechtswidrig sei. - BGH, 08.07.1964 - V ZR 173/63 Sie betrifft im Grunde nichts anderes als die entsprechende Anwendung des § 254 BGB bei Eigentumsstörungen (§ 1004 BGB), und hierzu gibt es - außer den beiden im Berufungsurteil verwerteten, schon länger zurückliegenden Reichsgerichtsentscheidungen (und der noch älteren bei Gruchot 34, 476) - mannigfache Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum auch aus späterer Zeit; das Reichsgericht insbesondere hat im Jahre 1932 die Anwendbarkeit des § 254 BGB auf den Eigentumsfreiheitsanspruch zweifelsfrei bejaht (RGZ 138, 327;… vgl. im übrigen Palandt/Danckelmann, BGB 23. Aufl. § 254 Anm. 5, und Soergel/Mühl, BGB 9. Aufl. § 1004 Anm. 83 m. Nachw.; auch LG Frankenthal NJW 1955, 263 m. Anm. Larenz).
- BGH, 14.12.1961 - VII ZR 153/60
Öl regiert die Welt
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß jemand, dem ein Anspruch aus § 1004 BGB zusteht und der selbst die Störung beseitigt, den Störer wegen der Beseitigungskosten nach § 812 BGB in Anspruch nehmen kann (RGZ 127, 29, 33 f; 138, 327 f; BGHZ 29, 314, 319 [BGH 18.02.1959 - V ZR 11/57]; RGRK BGB § 1004 Anm. 40; Staudinger BGB § 1004 Rdz 33).
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