Rechtsprechung
| RG, 19.06.1941 - V 129/40 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 167, 199
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 05.07.2018 - IX ZR 126/17
Schenkungsanfechtung: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer freigiebigen …
Eine mittelbare Zuwendung kommt freilich ebenso im Anwendungsbereich des § 134 InsO in Betracht (BGH, Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; RGZ 167, 199, 202 f; OLG Celle, KTS 1963, 50, 52;… HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 134 Rn. 6;… FK-InsO/Dauernheim, 9. Aufl., § 134 Rn. 24). - BFH, 07.04.1976 - II R 89/70
Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als …
Die Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers erfordert nicht, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich zuvor in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat; zu weit reicht aber die Ansicht, es komme allein darauf an, was der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers schließlich erhalte, und nicht darauf, ob und wie es ihm der Schenker verschaffe (RGZ 167, 199).Auch das Erfordernis der Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers setzt nicht voraus, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt in dem Vermögen des Schenkers befunden habe und wesensgleich übergehe (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 V 129/40, RGZ 167, 199 (201); vgl Urteil des BGH vom 17. Dezember 1954 V ZR 77/53; Monatsschrift für Deutsches Recht 1955 S 283 (284) - MDR 1955, 283 (284) -).
Es will eine sogenannte mittelbare Schenkung (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 V 129/40, RGZ 167, 199 (202)) nur anerkennen, wenn "die zuwendende Person die gewollte Leistung überhaupt erbringen kann".
Entgegen dem Standpunkt der Kläger und des Bundesministers der Finanzen kann daraus allein zwar nicht die Folgerung gezogen werden, daß nicht die Geldforderungen, sondern die Kommanditanteile geschenkt seien; die Ansicht, es komme allein darauf an, was der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers schließlich erhalte, und nicht darauf, ob und wie es ihm der Schenker verschaffe, reicht in dieser Allgemeinheit zu weit (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 V 129/40, RGZ 167, 199 (202)).
- BFH, 07.04.1976 - II R 87/70
Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als …
Die Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers erfordert nicht, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich zuvor in derselben Gestalt Im Vermögen des Schenkers befunden hat; zu weit reicht aber die Ansicht, es komme allein darauf an, was der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers schließlich erhalte, und nicht darauf, ob und wie es ihm der Schenker verschaffe (RGZ 167, 199).Auch das Erfordernis der Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers setzt nicht voraus, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt in dem Vermögen des Schenkers befunden habe und wesensgleich übergehe (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 V 129/40, RGZ 167, 199 [201]; vgl. Urteil des BGH vom 17. Dezember 1954 V ZR 77/53; Monatsschrift für Deutsches Recht 1955 S. 283 [284] -- MDR 1955, 283 [284] --).
Es will eine sogenannte mittelbare Schenkung (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 V 129/40, RGZ 167, 199 [202] nur anerkennen, wenn "die zuwendende Person die gewollte Leistung überhaupt erbringen kann" . Damit will das FG offenbar darauf hinweisen, daß die personenrechtliche Stellung als Kommanditist -- anders als etwa die Berechtigung des Inhabers einer Aktie oder (mit Einschränkungen) eines GmbH-Anteils (§§ 15, 17 GmbHG) -- einer Abtretung (§§ 413, 398 BGB) nicht zugänglich ist.
Entgegen dem Standpunkt der Kläger und des Bundesministers der Finanzen kann daraus allein zwar nicht die Folgerung gezogen werden, daß nicht die Geldforderungen, sondern die Kommanditanteile geschenkt seien; die Ansicht, es komme allein darauf an, was der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers schließlich erhalte, und nicht darauf, ob und wie es ihm der Schenker verschaffe, reicht in dieser Allgemeinheit zu weit (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 V 129/40, RGZ 167, 199 [202]).
- BFH, 18.12.1972 - II R 89/70 Auch das Erfordernis der Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers setzt nicht voraus, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt in dem Vermögen des Schenkers befunden habe und wesensgleich übergehe (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 - V 129/40 -, RGZ 167, 199 (201); vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1954 - V ZR 77/53 - Monatsschrift für Deutsches Recht 1955 S. 283 (284) - MDR 1955, 283 (284) -).
Es will eine sogenannte mittelbare Schenkung (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 - V 129/40 -, RGZ 167, 199 (202)) nur anerkennen, wenn "die zuwendende Person die gewollte Leistung überhaupt erbringen kann".
Entgegen dem Standpunkt der Kläger kann daraus allein zwar nicht die Folgerung gezogen werden, daß nicht die Geldforderungen, sondern die Kommanditanteile geschenkt seien; die Ansicht, es komme allein darauf an, was der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers schließlich erhalte, und nicht darauf, ob und wie es ihm der Schenker verschaffe, reicht in dieser Allgemeinheit zu weit (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 - V 129/40 -, RGZ 167, 199 (202)).
- BGH, 03.12.1971 - V ZR 134/69
Widerruf einer Sachschenkung wegen groben Undanks - Maßgebliche Kriterien für die …
Was die Frage betrifft, ob Gegenstand der Schenkung das zum Grundstückskauf gegebene Geld oder das Grundstück selbst war, so kann nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, dann, wenn jemand schenkweise einem anderen einen Geldbetrag zum Erwerb eines Grundstücks von einem Dritten gibt, entweder (unmittelbar) der Geldbetrag oder (mittelbar) das Grundstück Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung sein (Urteil vom 29. Mai 1952, IV ZR 167/51, LM BGB § 313 Nr. 1, im Anschluß an RGZ 167, 199, 203). - BFH, 06.03.1985 - II R 19/84
Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes
Ohne Belang ist, ob die Vermögensmehrung des Beschenkten in anderer Gestalt erscheint als die Vermögensminderung des Schenkers, denn das Begriffsmerkmal der Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers ist auch in diesen Fällen erfüllt (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 19. Juni 1941 V 129/40, RGZ 167, 199; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. April 1976 II R 87-89/70, BFHE 119, 300, BStBl II 1976, 632); zur Schenkung gehört nicht die Lieferung eines Gegenstandes (…Staudinger/Ostler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl., § 516 Anm. 10); dies hat das FG verkannt. - BGH, 11.11.1954 - IV ZR 64/54
Rechtsmittel
Es ist auch richtig, daß Schenkungen auf mittelbarem Weg erfolgen können, wobei die Vermögensvermehrung auf Seiten des Beschenkten in anderer Gestalt erscheint als die Vermögensminderung bei dem Schenker, etwa indem dieser mit seinen Mitteln dem Beschenkten einen Gegenstand verschafft (RGZ 167, 199 [202, 203]; BGH LM § 313 BGB Nr. 1). - BFH, 27.10.1970 - II S 4/70
Ernstliche Zweifel - Schenkung - Vollwertige Forderung - Auflage - Erwerb eines …
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht der Revisionen, für den Gegenstand der Schenkungen komme es entscheidend allein darauf an, was die Beschenkten schließlich erhalten hätten, und überhaupt nicht darauf, auf welche Weise es der Schenker ihnen verschafft hatte (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 167 S. 199 (202f.) - RGZ 167, 199 (202f.) -).§ 516 Abs. 1 BGB fordert nicht, daß der Gegenstand, der als unentgeltliche Bereicherung in das Vermögen des Beschenkten gelangt, sich vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben muß (RGZ 167, 199 (201); vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH -, Monatsschrift für Deutsches Recht 1955 S. 283 (284) - MDR 1955, 283 (284) -).
- BGH, 17.12.1954 - V ZR 77/53
Rechtsmittel
Der Wille der Beteiligten kann den vom Beschenkten selbst, aber mit Mitteln des Schenkers erworbenen Gegenstand zu dem geschenkten machen (RGZ 167, 199 [202]; BGH in NJW 1952, 1171). - BFH, 27.10.1970 - II S 2/70
Ernstliche Zweifel - Schenkung - Vollwertige Forderung - Auflage - Erwerb eines …
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht der Revisionen, für den Gegenstand der Schenkungen komme es entscheidend allein darauf an, was die Beschenkten schließlich erhalten hätten, und überhaupt nicht darauf, auf welche Weise es der Schenker ihnen verschafft hatte (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 167 S. 199 [202 f.] -- RGZ 167, 199 [202 f.] --).§ 516 Abs. 1 BGB fordert nicht, daß der Gegenstand, der als unentgeltliche Bereicherung in das Vermögen des Beschenkten gelangt, sich vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben muß (RGZ 167, 199 [201]; vgl. Entscheidung des BGH Monatsschrift für Deutsches Recht 1955 S. 283 [284] -- MDR 1955, 283 [284] --).
- BGH, 29.05.1952 - IV ZR 167/51
Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung bei Schenkung eines Geldbetrages zum …
- BFH, 28.07.1976 - II R 71/69
Einbeziehung früherer Erwerbe - Berechnung der Schenkungsteuer - …
- BGH, 08.05.1970 - V ZR 132/67
Zweifelsfragen bei der Abgrenzung zwischen Grunstückskauf und …
- BGH, 11.06.1969 - VIII ZR 151/67
Herausgabe einer Wohnungseinrichtung - Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens - …
- BFH, 07.04.1976 - II R 88/70
Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als …
- BGH, 21.03.1956 - IV ZR 324/55
Rechtsmittel
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".